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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
AHStG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. August 1989, Zl. 197.733/37-110 A/89, betreffend Rückzahlung einer Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Studierender der Studienrichtung Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1986 erhielt er für das Studienjahr 1986/87 eine Studienbeihilfe von S 45.500,--, zahlbar in zehn Monatsraten zu S 4.550,--, zuerkannt.
Am 22. Jänner 1987 legte der Beschwerdeführer die letzte Teilprüfung zur zweiten Diplomprüfung ab und teilte diesen Umstand der Studienbeihilfenbehörde am 27. Februar 1987 mit.
Im Sommersemester 1987 begann der Beschwerdeführer das Doktoratsstudium der Bodenkultur.
Mit Bescheid vom 25. August 1988 stellte die Studienbeihilfenbehörde fest, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe nach § 24 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 mit 31. Jänner 1987 erloschen sei und er die für die Monate Feber bis Juli 1987 bezogene Studienbeihilfe von S 27.300,-- gemäß § 25 Abs. 1 lit. b leg. cit. zurückzuzahlen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer wie folgt Vorstellung:
"-
nach Beendigung meines Studiums kam ich RECHTZEITIG und mit den geforderten Belegen meiner Meldepflicht nach;
-
aus mir nicht bekannten Gründen wurde das Stipendium bis Ende des Studienjahres weiter bezahlt;
-
im guten Glauben und in der Meinung der Richtigkeit von Seiten der Studienbeihilfenbehörde nahm ich die folgenden monatlichen Geldüberweisungen zur Kenntnis."
Dieser Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde keine Folge, weil der Beschwerdeführer sein Studium an der Universität für Bodenkultur mit der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen habe.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.
In der Begründung wird nach Wiedergabe der Regelung des § 24 Abs. 1 lit. d und des § 25 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983 und des bereits dargestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht weiter ausgeführt:
Die im § 24 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983 genannte letzte vorgesehene Prüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe bezogen werde, sei stets jene Prüfung, die zum Abschluß des Studiums führe. Mit der zweiten Diplomprüfung habe der Beschwerdeführer sein Diplomstudium der Studienrichtung Landwirtschaft abgeschlossen. Daran habe der Beschwerdeführer ein neues Studium, nämlich das Doktoratsstudium der Landwirtschaft angeschlossen. Wie sich aus der Definition der ordentlichen Studien im § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ergebe, seien Diplomstudien und Doktoratsstudien unterschiedliche Studiengänge. Zwar bedürfe die Zulassung zum Doktoratsstudium als Voraussetzung der Absolvierung eines Diplomstudiums, doch handle es sich um zwei verschiedene Studien.
Der Erlöschensbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25. August 1988 und die damit verbundene Aufforderung zur Rückzahlung der ausbezahlten Studienbeihilfe sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führende Prüfung.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1973, Zl. 1280/73, tritt das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes ein und ist von der Erlassung eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde unabhängig.
Gemäß § 25 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983 hat der Studierende empfangene Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen, die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches empfangen hat.
Nach § 2 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, in der ab 1. September 1988 geltenden Fassung nach BGBl. Nr. 379/1988, (- die im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist -) ist abweichend von Abs. 1 lit. d Studienbeihilfe zu gewähren:
a)
Für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;
b)
für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (580 der Beilagen, XVII. GP) wird diesbezüglich ausgeführt, auf Grund der bisherigen Regelung hätten manchmal Zweifel darüber bestanden, ob nach Abschluß eines Diplomstudiums Studienbeihilfe auch für ein Doktoratsstudium gewährt werden könne. Durch die (- vorher wiedergegebene -) Neufassung solle diesbezüglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, daß bei zügiger Durchführung des Diplomstudiums auch für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium Studienbeihilfe gewährt werden könne.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus § 24 Abs. 1 lit. d zweiter Halbsatz des Studienförderungsgesetzes 1983 ergebe sich klar, daß als letzte vorgesehene Prüfung die zum höchsten akademischen Grad führende gelte. Was der höchste akademische Grad sei, ergebe sich aus dem Aufbau des jeweiligen Studiums. Das Bundesgesetz über die Studienrichtungen der Bodenkultur lege im § 2 fest, daß an die Absolventen der Diplomstudien der akademische Grad "Diplomingenieur", an die Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad "Doktor rer. nat. techn."
zu verleihen sei. Das Doktoratsstudium setze ein Diplomstudium voraus. Damit sei der nach dem Studium für Landwirtschaft erreichbare höchste Grad der eines "Doktor rer. nat. techn.", was auch den §§ 13 und 14 AHStG entspreche, worin ebenfalls das Doktoratsstudium als ein auf ein Diplomstudium aufbauendes geregelt sei. Jede andere Interpretation hätte zum Ergebnis, daß der zweite Halbsatz des § 24 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983 seines Sinnes beraubt würde.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nach dem Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur (Diplomstudien II. Abschnitt, Doktoratsstudien III. Abschnitt) genauso wie nach § 13 Abs. 1 AHStG die ordentlichen Studien in Diplom- und Doktoratsstudien eingeteilt werden, daß also - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im übrigen selbst ergibt - zwischen diesen Studien unterschieden wird. Daß diese Unterscheidung auch für den Bereich des StudFG gilt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkentnnis vom 2. Mai 1979, Zl. 3506/78, begründet dargelegt. Darüber hinaus wird auf die vorher wiedergegebenen Erläuterungen zur im Beschwerdefall zwar nicht anwendbaren Neufassung des § 2 Abs. 2 StudFG verwiesen, aus denen ebenfalls folgt, daß auch nach der vorher geltenden Fassung jedenfalls zwischen Diplom- und Doktoratsstudium unterschieden wurde und daß durch die Neufassung nur Klarheit darüber geschaffen werden sollte, daß auch für ein Doktoratsstudium Studienbeihilfe gewährt werden kann.
Die Formulierung des § 24 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983 kann entgegen dem Beschwerdevorbringen aber schon deshalb nicht als sinnentleert betrachtet werden, weil diese Bestimmung auch die Studien erfaßt, die (noch) nicht nach den Grundsätzen des AHStG geregelt sind (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift und auch § 36 des Studienförderungsgesetzes 1983).
Aus den dargelegten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120114.X00Im RIS seit
26.02.2001