TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 89/12/0228

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §44 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Oktober 1989, Zl. 2/05-3983541/11-1989, betreffend Herabsetzung der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 1989 für das Schuljahr 1989/90 die Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf die Hälfte.

Über Aufforderung der Behörde begründete er dieses Ansuchen mit Schreiben vom 21. August 1989 wie folgt:

"Ich, N, pragmatisierter HL, geprüft in den Fächern Englisch und Musikerziehung, beantrage die Herabsetzung meiner Lehrverpflichtung auf die Hälfte, um meine Studien der Rechtswissenschaften bzw. der Anglistik und Musikwissenschaft an der Universität Salzburg fortzuführen bzw. abzuschließen.

Ich betreibe seit einigen Jahren sowohl das Studium der Rechtswissenschaften als auch der Anglistik und Musikwissenschaft an der Universität Salzburg und habe sowohl an der rechtswissenschaftlichen als auch an die philosophischen Falkultät bereits den Großteil der vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt.

Nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ist eine Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse zulässig und der Landeslehrer verpflichtet, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, sowie um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Auf die einschlägigen §§ 44, 29, 32 (für den Leiter einer Schule) etc. wird verwiesen.

Daraus läßt sich ableiten, daß ein öffentliches Interesse an einer gehobenen Qualifikation - wie sie meine beabsichtigten Studienabschlüsse sowohl des Studiums der Rechtswissenschaften als auch des Studiums der Anglistik und Musikwissenschaft zweifellos darstellt - besteht und auch der Dienstgeber daran interessiert sein muß."

Diese Begründung ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 1989 noch dahingehend, daß er sich im Hinblick auf das bevorstehende Ende seines Studiums der Rechtswissenschaften künftig stärker dem für seine Lehrtätigkeit fachspezifischeren Anglistik- und Musikwissenschaftsstudium zuwenden werde.

Diesem Antrag wurde gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962 vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport nicht die Zustimmung erteilt, weil die Absolvierung eines Studiums im privaten Interesse gelegen sei und eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 LDG nur im öffentlichen Interesse oder aus gesundheitlichen, in der Person des Lehrers gelegenen Gründen zulässig sei.

Die belangte Behörde gab daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht statt.

Zur Begründung werden der bereits vorher dargestellte Verfahrensablauf und die Rechtslage (- ansatzweise -) wiedergegeben sowie auf die Verweigerung der Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport hingewiesen. Im wesentlichen wird aber die Feststellung getroffen, daß die Absolvierung eines Studiums die Voraussetzung für eine bessere Einstufung - in welcher Verwendung auch immer - für den Lehrer sei und schon daher in privatem Interesse des Lehrers gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Vefahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, kann die Lehrverpflichtung auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist nach Abs. 2 leg. cit. mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Antrag um Herabsetzung der Lehrverpflichtung gestellt, um seine Studien der Rechtswissenschaft und der Anglistik und Musikwissenschaft an der Universität Salzburg fortzuführen und abzuschließen. Als Hauptschullehrer für Englisch und Musikerziehung sei bei ihm mit Sicherheit gewährleistet, daß sich zumindest durch die Studien Anglistik und Musikwissenschaft Rückwirkungen auf seine unterrichtlichen Tätigkeiten ergeben würden. Die Studien seien daher als berufliche Fortbildung anzusehen, wobei auch das Studium der Rechtswissenschaft eine Ergänzung zur Darstellung der rechtlichen Entwicklung in England ermögliche.

Im übrigen bringe eine positive Entscheidung keine finanziellen Nachteile für den Dienstgeber und sei schon im Hinblick auf die arbeitslosen Lehrer und den dadurch gegebenen Beitrag zur Entspannung der Arbeitsmarktlage im öffentlichen Interesse gelegen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Voraussetzung für eine Ermessensübung im Sinne des § 44 Abs. 1 LDG 1984 ist entweder, daß die Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse gelegen ist und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist oder daß gesundheitliche Gründe in der Person des Landeslehrers vorliegen.

Gesundheitliche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Hinblick auf das private Interesse des Beschwerdeführers an der Absolvierung seiner Studien.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß das öffentliche Interesse an seinen Studien darin gelegen sei, daß diese Rückwirkungen auf seine unterrichtliche Tätigkeit hätten und als berufliche Fortbildung anzusehen seien, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Selbst wenn positive Rückwirkungen in dem einen oder anderen Studienbereich gegeben sein sollten (- für den Bereich der Rechtswissenschaft sind solche Wirkungen bei den Gegenständen des Beschwerdeführers von vornherein zu verneinen -), kann nicht davon gesprochen werden, daß an diesen Rückwirkungen ein öffentliches Interesse besteht bzw. daß es sich bei diesen Studien um eine berufliche Fortbildung für den Beschwerdeführer handelt. Nach dem allgemeinen Erfahrungswissen ist die Behörde vielmehr auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen, daß die Absolvierung dieser Studien primär im privaten Interesse des Beschwerdeführers gelegen ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es würden keine finanziellen Nachteile für den Dienstgeber eintreten, und die Arbeitsmarktlage geltend macht, ist er einerseits auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot hinzuweisen (vgl. Erkenntnis vom 14. März 1966, Slg. N.F. Nr. 6883/A, oder Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7937/A), andererseits darauf, daß eine anteilige Minderung der Bezüge nach § 44 Abs. 2 LDG 1984 im vorliegenden Fall wohl mangels Einkünften des Beschwerdeführers aus einer Studientätigkeit primär nicht in Frage kommt.

Aus den dargelegten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120228.X00

Im RIS seit

22.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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