TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 90/12/0288

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;

Norm

MüllabfuhrG Wr 1965 §4 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N 1. gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. August 1990, Zl. MDR-K 87/90, und

2. gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. August 1990, Zl. MDR-K 88/90, betreffend Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nach § 4 Abs. 2 des Wiener Müllabfuhrgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach den in den Akten des Verwaltungsverfahrens aufliegenden Grundbuchsauszügen Eigentümer der in einem Kleingartengebiet gelegenen Liegenschaften EZ 1115 (Liegenschaftsanschrift: S-Weg 263) und EZ 1116 (Liegenschaftsanschrift: S-Weg 264), KG X. Auf jeder dieser Liegenschaften befindet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Holzhaus (auf der EZ 1115: im Ausmaß von ca. 20 m2; auf der EZ 1116: im Ausmaß von ca. 25 m2). Jede Liegenschaft ist ungefähr 400 m2 groß. Sie sind mit Bäumen und Sträuchern bestockt.

Mit Schreiben vom 6. November 1989 teilte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien (im folgenden Magistrat) mit, er benütze diese beiden Liegenschaften nicht mehr und habe deshalb auch keinen Müll. Er werde die für das vierte Quartal 1989 laut Lastschriftanzeige ausgewiesenen Müllabfuhrabgaben noch bezahlen, dann aber nicht mehr. Er stelle folgende Anträge:

a)

Abholung aller Müllkübel S-Weg 263 und 264,

b)

Einstellung der Mülleistungen hinsichtlich der genannten Liegenschaften ab 1. Jänner 1990

c)

Herabsetzung der Müllabfuhrabgaben ab 1. Jänner 1990 auf Null.

In der Folge gab der Beschwerdeführer für die beiden Liegenschaften eine "Haus- und Liegenschaftsbeschreibung" ab, in der im wesentlichen die oben genannten Angaben enthalten sind.

In einer weiteren Eingabe an den Magistrat vom 14. November 1989 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er brauche ab 1990 keine Müllbeseitigung mehr, da er keinen Müll habe.

Der Magistrat wertete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 1989 als Antrag auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nach § 4 Abs. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965.

Mit den beiden im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 16. Februar 1990 wies der Magistrat den Antrag des Beschwerdeführers jeweils gesondert für die EZ 1115 und die EZ 1116, KG X ab. Die Behörde erster Instanz begründete - nach Wiedergabe der §§ 3, 4 und 8 des Müllabfuhrgesetzes 1965 - ihre Entscheidung im wesentlichen damit, es sei unbestritten, daß es sich bei den gegenständlichen Liegenschaften nicht um solche handle, die in dem für sie geltenden Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich, gärtnerisch oder weinbaumäßig genutzt festgestellt worden seien. Der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 des Müllabfuhrgesetzes 1965 komme daher nicht in Frage. Die Behörde erster Instanz verneinte aber auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 leg. cit. Unbestritten sei, daß sich auf den Liegenschaften (jeweils) ein Holzhaus befinde. Selbst wenn die Baulichkeiten nicht benützt würden, sei davon auszugehen, daß auf einer Liegenschaft, auf der sich ein Sommerhaus befinde, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Müll entstehe. Auf die konkrete Benützung komme es (in diesem Zusammenhang) nicht an. Mangels Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen habe daher dem Ansuchen nicht stattgegeben werden können.

In seiner fristgerecht gegen die beiden Bescheide erhobenen Berufung vom 8. März 1990 führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Sommerhaus ja, aber kein Müll, weil ÜBERHAUPT keine Benützung der Grundstücke". Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Vernehmung seiner Gattin.

Ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen (im wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden vom 28. August 1990 jeweils gesondert für die EZ 1115 und die EZ 1116, KG X die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte die Bescheide der Behörde erster Instanz.

In der Begründung ihrer Bescheide führte die belangte Behörde jeweils an, auf den gegenständlichen Liegenschaften befinde sich je ein Holzhaus im Ausmaß von ca. 20 (25) m2. Die Liegenschaften seien (jeweils) ca. 400 m2 groß. Bäume und Sträucher stockten auf den Liegenschaften. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei es zwar richtig, daß sich auf den Liegenschaften je ein Sommerhaus befinde. Es falle jedoch kein Müll an, weil die Liegenschaften überhaupt nicht benützt werden würden. Auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes komme der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 des Müllabfuhrgesetzes 1965 nicht in Frage. Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 2 leg. cit. führte die belangte Behörde aus, es entspreche der allgemeinen Verkehrsanschauung, daß auf einer Liegenschaft, die mit einem ca. 20 (25) m2 großen Holzhaus bebaut sei und einen Garten mit Bäumen und Sträuchern aufweise, Müll wie Gartenabfälle (Gras, Laub und Äste) und - selbst bei kurzen Aufenthalten - Jausenrückstände, Plastikbecher und ähnliches anfalle. Es komme hiebei nur auf die allgemeine Verkehrsanschauung an und nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles, ob z.B. die Liegenschaft derzeit nicht benützt werde. Abgesehen davon, daß es auf die konkrete Benützung somit nicht ankomme, könnte der Beschwerdeführer jederzeit seine Liegenschaften wieder (intensiver) benützen. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 komme daher nicht in Betracht.

Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Wiener Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. Nr. 19, in der Fassung zuletzt der Novelle LGBl. Nr. 51/1985, anzuwenden.

Nach § 1 dieses Gesetzes obliegt der Stadt Wien die Abfuhr des Mülls von den innerhalb ihres Gebietes gelegenen Liegenschaften, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 Abs.2 und 3 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 Anwendung finden (öffentliche Müllabfuhr).

Als Müll im Sinne des Gesetzes sind (nach § 2 Abs. 1 leg. cit.) anzusehen: Üblicherweise anfallende nicht flüssige hauswirtschaftliche Abfälle wie Haus- und Hofkehricht, kalte Asche und Schlacke, Ruß, Küchenabfälle, Lumpen, Scherben, Knochen, Metalle, Blechdosen, Papier, Garten- und Blumenabfälle, weiters ähnliche Abfälle aus gewerblichen Betrieben. Bauschutt ist nur dann als Müll anzusehen, wenn er in ganz geringen Mengen anfällt.

Nach § 3 Abs. 1 des Müllabfuhrgesetzes 1965 sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 und 3 ausgeschlossen (diese Tatbestände kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht) oder gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 des Müllabfuhrgesetzes 1965 lautet:

Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr

(1) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag in sich abgeschlossene Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, und Liegenschaften, die in dem für sie geltenden Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich, gärntnerisch oder weinbaumäßig genutzt festgestellt sind, von der öffentlichen Müllabfuhr auszunehmen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Beseitigung des nicht für Kompostierung verwendeten Mülls nachweist. Die Ausnahmegenehmigung hat die für die einwandfreie Beseitigung des Mülls erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(2) Ferner hat der Magistrat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr auszunehmen:

1) Unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist, und

2) Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, kein Müll entsteht und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt."

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er benütze die Liegenschaften S-Weg 263 und 264 nicht mehr und es falle daher kein Müll an. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, § 4 Abs. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 stelle auf die allgemeine Verkehrsanschauung ab und die kurzfristige Nichtbenützung einer Liegenschaft sei ohne Bedeutung, sei deshalb unrichtig, weil Gras, Laub und Äste kein Müll seien. Die belangte Behörde habe keine Beweise darüber aufgenommen, die die Feststellung untermauerten, daß es auf den Liegenschaften kurze Aufenthalte gebe und Jausenrückstände, Plastikbecher und ähnliches anfiele. Bei Durchführung der angebotenen Beweise wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, daß alle Mistkübel der Liegenschaften S-Weg 263 und 264 leer und von der Müllabfuhr seit mehreren Jahren unbehandelt geblieben seien.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde der Feststellung der Behörden des Verwaltungsverfahrens entgegengetreten, der in § 4 Abs. 1 zweiter Fall des Müllabfuhrgesetzes 1965 festgelegte Tatbestand betreffend die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die für die dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaften geltenden Einheitswertbescheide keine in dieser Bestimmung genannte Nutzungsart festgelegt haben. Da der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht behauptet hat, es seien die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 zweiter Fall erfüllt, ist im Beschwerdefall nur die Frage zu prüfen, ob die Behörden zutreffend davon ausgehen konnten, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die in Abs. 2 Z. 2 leg. cit. geregelte Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr - Z.1 ist im Beschwerdefall wegen der unbestrittenen Tatsache der Errichtung eines Holzhauses auf jeder der beiden Liegenschaften nicht anzuwenden - nicht gegeben sind.

Nach § 4 Abs. 2 Z. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 besteht ein Rechtsanspruch auf Ausnahmegenehmigung (arg.: "hat ... auszunehmen"), wenn zwei (kumulativ) zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Es muß sich demnach

1) um eine Liegenschaft handeln, auf der nach der Benützung, die für eine solche Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, kein Müll entsteht

UND

2) darf auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfallen.

Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist demnach die Ausnahmegenehmigung zu versagen.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 2 Z. 2 erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat dies - ausgehend von dem unbestrittenen gebliebenen Sachverhalt des Bestandes je eines 20 (25) m2 großen Holzhauses und je eines Gartens mit Bäumen und Sträuchern (ca. 400 m2 groß) - damit begründet, daß nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auf einer derartigen Liegenschaft Müll wie Gartenabfälle (Gras, Laub und Äste) und - selbst bei kurzen Aufenthalten - Jausenrückstände, Plastikbecher und ähnliches anfalle. Es sei auf die Verkehrsauffassung, nicht aber auf die Besonderheiten des Einzelfalles (hier: Benützung der Liegenschaft) abzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, um ihre Feststellungen bezüglich der kurzen Aufenthalte und des hiedurch bedingten Anfalles von Müll zu untermauern, verkennt der Beschwerdeführer, daß die im Beschwerdefall strittige erste Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 auf eine von der Lage des Einzelfalles abgehobene Durchschnittsbetrachtung abstellt: Ausgehend von der Beschaffenheit der jeweiligen Liegenschaft ist zu beurteilen, ob bei der hiefür typischen (d.h. nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblichen) Benützung dieser Art von Liegenschaft Müll anfällt oder nicht. Führt die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung der entsprechenden Liegenschaftsart zur Entstehung von Müll, ist die erste Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 nicht erfüllt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, daß auf Liegenschaften im Ausmaß von jeweils ca. 400 m2 Garten mit (Sommer)Holzhäusern in einer Kleingartenanlage bei der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblichen Nutzung Müll anfällt und damit die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 2 Z. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 8 Abs. 4 leg. cit. hingewiesen, der für Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes, für Liegenschaften mit Sommerhäusern im Sinn des § 116 der Bauordnung für Wien sowie mit Baulichkeiten untergeordneteren Umfangs auf Antrag die Zahl der Einsammlungen mit 30 Mal je Kalenderjahr festzusetzen vorsieht, sofern diese mit den öffentlichen Interessen, insbesondere den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betriebsmäßigen Erfordernissen vereinbar ist.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es hingegen bei Beurteilung der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 des Müllabfuhrgesetzes 1965 ohne Bedeutung, ob die tatsächlich erfolgende Benützung - abweichend von der Durchschnittsbetrachtung - zum Ergebnis führt, daß kein Müll anfällt. Das darauf abzielende Beschwerdevorbringen geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut für die zweite Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 2. Nur diese stellt darauf ab, ob auch bei tatsächlicher Benützung durch den Berechtigten in Übereinstimmung mit der hypothetischen Einschätzung nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung Müll anfällt oder nicht.

Aus den oben genannten Gründen sind die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120288.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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