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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1990, Zl. Präs.-K-76/1989-11, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Seine Dienststelle ist das X-Amt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juni 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Mit der angeführten Erledigung hatte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z als Abgabe eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens zu qualifizieren sei. Gemäß § 23 Abs. 7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO-Graz) dürfe kein Beamter ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung sei zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs. 1 angeführten Interessen der Stadt Graz gefährdet würden. Das bedeute, daß die beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z ohne ausdrückliche Bewilligung des Bürgermeisters nicht aufgenommen werden könne. Diese Mitteilung ergehe ohne Bescheidwillen gemäß §§ 56 ff AVG 1950.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, die strittige Erledigung vom 27. Juni 1989 sei formlos ergangen, wobei ausdrücklich der Wille der Behörde, keinen Bescheid zu erlassen, zum Ausdruck gekommen sei. Inhaltlich sei für das Vorliegen eines Bescheides der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben. Äußerungen ohne normativen Inhalt - also Mitteilungen - seien keine Bescheide. Mit der ergangenen Mitteilung seien keinesfalls Rechte oder Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt, begründet, verändert oder aufgehoben worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich die gemeldete Nebenbeschäftigung als eine außergerichtliche Sachverständigentätigkeit qualifiziere, die einer Bewilligung des Bürgermeisters bedürfe. Dies bedeute nicht eine Untersagung der gemeldeten Tätigkeit. Die Mitteilung sei daher auch inhaltlich nicht als Bescheid zu qualifizieren. Ein Eingehen auf das materiell-rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erübrige sich daher.
Gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Mit Beschluß vom 24. September 1990, B 808/90-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird auf das Schverhaltsvorbringen im Rahmen der Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung nicht rechtswidrig ist. Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/1973, Slg. NF Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1988, Zl. 87/12/0097, und die do. zitierte Rechtsprechung). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl., können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950, gewertet werden.
Wendet man diese Rechtssätze auf den Beschwerdefall an, dann ergibt sich, daß die dem Beschwerdeführer zugegangene Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juni 1989 nicht als Bescheid angesehen werden kann. Denn allein die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als "Mitteilung" läßt zusammen mit der Aussage, die Behörde wolle keinen Bescheid erlassen, keine Zweifel an der mangelnden Bescheidqualität zu.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1988.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120277.X00Im RIS seit
16.05.2001