Index
L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerden der N registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegen die Oberösterreichische Landesregierung,(die Bescheide des Gemeinderates der 18 mitbeteiligten Gemeinden, die Bemessungszeiträume sowie der Betreff sind am Ende der Kategorie TEXT angefügt) zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 188.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden wurde für die oben genannten Bemessungszeiträume Getränkesteuer auch vom bzw. bei den Nachforderungen nur vom Wert der von der Beschwerdeführerin mitverkauften Getränkeverpackungen bemessen. Die entsprechenden Beträge wurden der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob jeweils Vorstellung.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Vorstellungen ab. In der Begründung dieser Bescheide heißt es (sinngemäß) übereinstimmend, gemäß § 4 Abs. 1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1949 (im folgenden: OÖ Gd-GetrStG) in der Fassung der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 22 (im folgenden: OÖ Gd GetrStGNov 1988), gelte als steuerpflichtiges Entgelt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme. Habe eine Gemeinde einen Beschluß auf Einhebung (richtig wohl: Erhebung) der Getränkesteuer gefaßt, so erstrecke sich dieser auch auf die mit steuerpflichtigen Getränken mitverkauften Getränkeverpackungen. Die OÖ Gd-GetrStGNov 1988 sei ungeachtet der darin enthaltenen Rückwirkung offenbar verfassungskonform und müsse jedenfalls von den Verwaltungsbehörden angewendet werden.
Gegen die zu den Beschwerdezahlen 90/17/0203, 0204, 0206 bis 0212, 0217 bis 0219, angefochtenen Bescheide rief die Beschwerdeführerin zunächst den Verfassungsgerichtshof an. Die Beschwerden wurden jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in dem Recht verletzt, "für die anläßlich der entgeltlichen Abgabe von Getränken, insbesondere Bier, und Speiseeis mitübereigneten Gebinde nicht Getränke- und Speiseeissteuer entrichten zu müssen"; in den Beschwerden zu Zlen. 90/17/0184, 0203, 0212 und 0218 weiters "im Recht auf eine Gesamtvorschreibung der Getränke- und Speiseeisabgabe". In den zu den Zlen. 90/17/0184 und 0226 protokollierten Beschwerden erachtet sich die Beschwerdeführerin schließlich in ihrem aus Art. II der OÖ Gd-GetrStGNov 1988 "erfließenden Recht, auch bei rückwirkender Vorschreibung der Abgabe auf Verpackungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Säumniszuschlag entrichten zu müssen", verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die zu den Zlen. 90/17/0185 und 0203 mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1990, Zlen. 90/17/0162 u.a., zu Recht erkannt, daß die OÖ Gd-GetrStGNov 1988 nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand hat, sondern einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vorsieht. Mit der in Rede stehenden Novelle habe der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß § 152 OÖ LAO noch nicht eingetreten sei, eingeführt habe. Diese Regelung sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 1990, G 283/89 und Folgezahlen, nicht als verfassungswidrig aufgehoben worden. Es treffe daher das Argument, die Gemeinden seien ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle, nicht zu. Bei Prüfung der Frage, in welcher Weise der neue, im Rahmen des Abgabenerfindungsrechtes des Landesgesetzgebers geschaffene Gemeindeabgabentatbestand für den Abgabepflichtigen in Wirksamkeit treten solle, und die neue gesetzliche Regelung als unmittelbar anwendbar (self-executing) zu deuten sei oder ob es des Dazwischentretens einer Gemeindeverordnung, zumindest über die Ausschreibung (Erhebung) dieser Abgabe, bedürfe, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, das Gesetz lasse eindeutig erkennen, daß Adressat der im § 1 OÖ Gd-GetrStG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle - vgl. VfSlg. 5855/1968) der Gemeinde-Verordnungsgeber sei und nicht unmittelbar die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der durch die Novelle geschaffene neue Abgabentatbestand sei rechtstechnisch nicht verselbständigt, sondern im Kontext mit der Bemessungsgrundlage im § 4 OÖ Gd-GetrStG in der Fassung der Novelle 1988 geregelt worden. Der Gesetzgeber sei daher ersichtlich davon ausgegangen, daß auch die Erhebung dieser Abgabe einer entsprechenden Verordnung des jeweiligen Gemeinderates bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesen Erwägungen für die damaligen Beschwerdefälle, in denen die mitbeteiligten Gemeinden nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten keine Beschlußfassung im Gemeinderat über die Erhebung der Abgabe auf den Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen vorgenommen und kundgemacht hatten, ausgesprochen, daß die Abgabenvorschreibungen der erforderlichen Grundlage in entsprechenden Verordnungen entbehrten.
Wie sich aus den von der belangten Behörde in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bzw. aus den von ihr in diesen Verfahren erstatteten Stellungnahmen über die Ausschreibung von Steuern auf Getränkeverpackungen durch mitbeteiligte Gemeinden ergibt, waren solche Verordnungen - sofern solche überhaupt vorliegen - zu vor der Zustellung der angefochtenen Bescheide gelegenen Zeitpunkten, geschweige denn zu vor der Zustellung der mit Vorstellung bekämpften Berufungsentscheidungen gelegenen Zeitpunkten noch nicht erlassen gewesen. Auf die zuletzt angeführten Zeitpunkte kommt es im Hinblick darauf entscheidend an, daß Maßstab für die Vorstellungsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mit Vorstellung bekämpften Bescheide ist (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 87/17/0254, und die dort bezogene Lehrmeinung). Die mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten gemeindebehördlichen Abgabenfestsetzungen entbehren daher der erforderlichen Grundlage in entsprechenden Verordnungen.
Für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden kommt es hiebei nicht mehr darauf an, daß später als zu den genannten Zeitpunkten erlassene Verordnungen allenfalls insoweit auch auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind, als für Bemessungszeiträume vor dem 1. April 1988 (nur auf diese bezieht sich die im Art. II OÖ Gd-GetrStGNov 1988 enthaltene Ermächtigung zur rückwirkenden Abgabenausschreibung) Verjährung, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Gd-VO noch nicht eingetreten wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/17/0195).
Die angefochtenen Bescheide mußten daher schon aus dem vorhin genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben werden.
Die belangte Behörde hat darüber hinaus den von ihr in einigen Fällen zum Anlaß für den angefochtenen Bescheiden vorangehende aufhebende Vorstellungsentscheidungen genommenen Mangel, daß die Gemeindeabgabenbehörden zuvor nicht die Getränke- und Speiseeissteuer für einen bestimmten Zeitraum insgesamt, sondern nur einen Nachforderungsbetrag festgesetzt hatten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0060), in den Beschwerdesachen Zlen. 90/17/0184, 0203, 0209 und 0212 nicht aufgegriffen. Die belangte Behörde hat es ferner in den Beschwerdesachen Zlen. 90/17/0186, 0193, 0217, 0218 verabsäumt, die funktionelle Unzuständigkeit des Gemeinderates aufzugreifen, eine bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsentscheidung in eine Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer selbst umzuwandeln; im Hinblick auf die mit der Geltendmachung eines bloßen Nachforderungsbetrages auf diesen beschränkte "Sache" hätte es dem Gemeinderat vielmehr jeweils oblegen, den erstinstanzlichen Abgabenbescheid aufzuheben. Nur die Abgabenbehörde erster Instanz wäre zu einer Ausdehnung der Sache auf die Getränke- und Speiseeissteuer für einen bestimmten Zeitraum insgesamt sachlich zuständig gewesen.
Soweit die eben erwähnten Mängel der angefochtenen Bescheide auch vom Beschwerdepunkt umfaßt sind - das ist in den Beschwerdezahlen 90/17/0184, 0203, 0212 und 0218 der Fall -, mußten die angefochtenen Bescheide auch aus diesem weiteren Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Die zu den Zlen. 90/17/0184 und 0226 angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Säumniszuschlages inhaltlich rechtswidrig; dies deswegen, weil die belangte Behörde darin jeweils von einer - nach dem oben Gesagten nicht vorliegenden - Säumnis bei der Selbstbemessung der Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von November 1984 bis Dezember 1986 bzw. von Jänner 1984 bis Dezember 1988 ausgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Ergänzung zum BETREFF:
1) zu Zl. 90/17/0183 gegen den Bescheid vom 15. März 1990, Zl. Gem-7175/5-1990-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1988 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Georgen im Attergau),
2) zu Zl. 90/17/0184 gegen den Bescheid vom 14. März 1990, Zl. Gem-7199/4-1990-Si, betreffend Getränkesteuernachforderung für den Zeitraum von November 1984 bis Dezember 1986 sowie Säumniszuschlag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Alkoven),
3) zu Zl. 90/17/0185 gegen den Bescheid vom 13. März 1990, Zl. Gem-7200/4-1990-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Attnang-Puchheim),
4) zu Zl. 90/17/0186 gegen den Bescheid vom 27. Februar 1990, Zl. Gem-7210/2-1990-Wa, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1987 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Altheim),
5) zu Zl. 90/17/0193 gegen den Bescheid vom 21. März 1990, Zl. Gem-7089/4-1990-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis August 1986 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Unterach am Attersee),
6) zu Zl. 90/17/0203 gegen den Bescheid vom 9. August 1989, Zl. Gem-7099/2-1989-Si, betreffend Getränkesteuernachforderung für den Zeitraum von Jänner 1983 bis Dezember 1987 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwanenstadt),
7) zu Zl. 90/17/0204 gegen den Bescheid vom 29. September 1989, Zl. Gem-7118/2-1989-Keh, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kremsmünster),
8) zu Zl. 90/17/0206 gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1989, Zl. Gem-7123/2-1989-Keh, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Spital am Pyhrn),
9) zu Zl. 90/17/0207 gegen den Bescheid vom 28. November 1989, Zl. Gem-7137/2-1989-Keh, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Rosenau am Hengstpaß),
10) zu Zl. 90/17/0208 gegen den Bescheid vom 22. November 1989, Zl. Gem-7131/2-1989-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis Juni 1988 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Timelkam),
11) zu Zl. 90/17/0209 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1989, Zl. Gem-7149/2-1989-Si, betreffend Getränkesteuernachforderung für den Zeitraum von Jänner 1983 bis Dezember 1987 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wolfsegg am Hausruck),
12) zu Zl. 90/17/0210 gegen den Bescheid vom 13. Dezember 1989, Zl. Gem-7019/4-1989-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis Oktober 1987 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Seewalchen am Attersee),
13) zu Zl. 90/17/0211 gegen den Bescheid vom 30. Jänner 1990, Zl. Gem-7217/1-1990-Keh, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Windischgarsten),
14) zu Zl. 90/17/0212 gegen den Bescheid vom 30. Jänner 1990, Zl. Gem-7216/1-1990-Keh, betreffend Getränkesteuernachforderung für die Jahre 1983 bis 1987 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schärding),
15) zu Zl. 90/17/0217 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1989, Zl. Gem-7014/5-1989-Si, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis Oktober 1987 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ottnang am Hausruck),
16) zu Zl. 90/17/0218 gegen den Bescheid vom 24. Jänner 1990, Zl. Gem-7018/6 ad-1990-Wa, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1981 bis Dezember 1985 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lengau),
17) zu Zl. 90/17/0219 gegen den Bescheid vom 12. Jänner 1990, Zl. Gem-7203/1-1989-Keh, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1983 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems),
18) zu Zl. 90/17/0226 gegen den Bescheid vom 2. April 1990, Zl. Gem-7248/1-1990-Wa, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1988 sowie Säumniszuschlag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Pantaleon)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170183.X00Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015