TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 89/12/0186

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. August 1989, Zl. 197.733/37-110 A/89, betreffend Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrnsvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Assistenzarzt seit 1. Juni 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Universität Wien, Institut XY.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 1988 um Überleitung seines mit 31. Mai 1989 befristeten Dienstverhältnisses in ein definitives.

Nach der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurden vom Vorsitzenden der Personalkommission weiters zwei Gutachten eingeholt (Universitätsprofessor Dr. W, Universitätsprofessor Dr. G). Hiezu hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, im Zuge derer er ebenfalls Gutachten (Universitätsprofessor Dr. S, Dozent Dr. T, Prof. Dr. C, Universität Hohenheim, Deutschland, und drei weitere Gutachten aus dem Ausland) vorlegte.

In der Sitzung der Personalkommission vom 15. Dezember 1988 wurde mehrheitlich beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers nicht zu befürworten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, ab. Im Hinblick auf einen Eventualantrag des Beschwerdeführers wurde dieser gemäß Art. VI Abs. 3 der vorher genannten Bestimmung mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistent übergeleitet.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtslage weiter aus:

Im Verlauf des Verfahrens zur Feststellung, ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gegeben seien, hätten der Vorstand der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin der Universität Wien, Universitätsprofessor Dr. J, und die von der Personalkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien bestellten Gutachter Universitätsprofessor Dr. W und Universitätsprofessor Dr. G schriftliche Stellungnahmen zum Antrag des Beschwerdeführers abgegeben. Diese Stellungnahmen, deren Kopien dem Beschwerdeführer zur Einsicht- und Stellungnahme übermittelt worden seien, seien negativ gewesen. Hiezu habe der Beschwerdeführer ausführlich geantwortet und darüber hinaus weitere Stellungnahmen vorgelegt.

Die belangte Behörde stelle unter Würdigung aller vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 insgesamt nicht erfülle. Die nachgewiesenen Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit seien mit Rücksicht auf die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent als für eine Definitivstellung nicht ausreichend zu bewerten; so habe der Beschwerdeführer nicht entsprechend wissenschaftlich belegte Daten verwendet, die zu einer Verfälschung der wissenschaftlichen Aussage geführt hätten.

Das Wirken des Beschwerdeführers im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung entspreche nicht den Maßstäben, die im Zusammenhang mit einer Definitivstellung eines Universitätsassistenten und den Aufgaben, die einer Universitätsklinik im Rahmen des Krankenhausbetriebes überantwortet seien, angelegt werden müßten. Der Beschwerdeführer sei vom Vorstand der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin der Universität Wien mit 9. März 1989 vom ärztlichen Dienst enthoben worden.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen seien dem Beschwerdeführer Mängel bei der Versorgung von Patienten vorgeworfen worden, die er nicht habe entkräften können.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, lautet:

"Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens 10 Jahren aufweist, ist

1.

in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2.

in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt."

Definitivstellungserfordernis gemäß Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden

Universität(Hochschul)einrichtung erforderliche

a)

Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),

b)

Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c)

Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen

Verwaltungstätigkeit aufweist.

Darüberhinaus ist gemäß Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 bei Ärzten bei Feststellung nach Z. 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 BDG 1979 Bedacht zu nehmen (Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen).

Im Beschwerdefall sind - wie in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt - neben der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei Gutachten von Amts wegen eingeholt worden, die nach Auseinandersetzung mit einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers zu folgenden Schlußfolgerungen gelangen:

-

Professor Dr. W: "In Anbetracht der trotz neunjähriger

Kliniktätigkeit geringen wissenschaftlichen Leistung und des Fehlens einer Habilitationsschrift, sieht der unterzeichnende Gutachter keine Möglichkeit eine Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach HDG gemäß § 178, Abs. 2 zu befürworten."

-

Professor Dr. G: "Es kann Herrn Dr. N auf Grund des

vorgelegten Werkes nicht jene wissenschaftliche Initiative und Kreativität zuerkannt werden, die es für die medizinische Fakultät zweckmäßig oder notwendig erscheinen ließe, Herrn Dr. N in ein definitives Dienstverhältnis nach HDG gemäß § 178 Abs. 2 zu überführen. Selbstverständlich ist das bisher vorgelegte Werk für eine Habilitation völlig unzureichend."

Hiezu hat der Beschwerdeführer sowohl begründete Stellungnahmen abgegeben als auch insgesamt sechs weitere Gutachten vorgelegt, die im wesentlichen zu einem für seinen Antrag positiven Ergebnis gelangen.

Die belangte Behörde beschränkt ihre diesbezüglichen Ausführungen nach der vorher wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe des Umstandes der Einholung der amtlichen Gutachten und der Abgabe bzw. Vorlage weiterer "Stellungnahmen" durch den Beschwerdeführer.

Nach den §§ 58 Abs. 2 bzw. 60 des gemäß § 1 DVG im Beschwerdefall anzuwendenden AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten (Prof. Dr. W und Prof. Dr. G) sind jedenfalls insofern verfehlt, als sie vom Erfordernis der Habilitation bzw. einem diesem entsprechendem Werk ausgehen.

Weiters bleibt unklar, von welchem vom Beschwerdeführer für seine Definitivstellung zu erbringenden Leistungsniveau im wissenschaftlichen Bereich die belangte Behörde ausgegangen ist. Darüber hinaus mangelt der Begründung des angefochtenen Bescheides eine entsprechende Darlegung der Ermittlungsergebnisse und der rechtlichen Überlegungen, die dafür maßgebend waren, daß die belangte Behörde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gelangte. Es fehlt weiters jegliche Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der einzelnen im Verfahren eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten.

Den Ausführungen hinsichtlich der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung ist nicht zu entnehmen, von welchen "Maßstäben" die Behörde ausgegangen ist. Der Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer vom Vorstand der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin mit 9. März 1989 vom ärztlichen Dienst enthoben worden sei, genügt für sich alleine ohne nachvollziehbare Feststellungen bzw. Begründungen hinsichtlich der Ursache der Dienstenthebung nicht.

Da der angefochtene Bescheid keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen enthält, war er im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120186.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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