TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/26 90/04/0282

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1990, Zl. IIa-90.049/2-90, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck erließ gegen den Beschwerdeführer ein mit 28. November 1989 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"1. Sie haben im nördlichen Fabriksgebäude der ehemaligen Gardinenfabrik in X im ersten Obergeschoß durch Einbau von Trennwänden mehrere Gästezimmer mit über 50 Gästebetten geschaffen, diese jedenfalls ab Anfang Mai 1989 bis 14. August 1989 für die Unterbringung von Personen verwendet und damit diesen Gebäudeteil zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet, ohne eine baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben.

2. Sie haben in den unter Z. 1 bezeichneten Räumlichkeiten in der Zeit von jedenfalls Anfang Mai 1989 bis 14. August 1989 Arbeiter der Firmen A, B, C und D insbesondere am 7. August 1989, 59 Personen, selbständig und um ihres Vorteils willen beherbergt, ohne eine entsprechende Gastgewerbekonzession zu besitzen.

3. Sie haben es in der Zeit von April 1989 bis jedenfalls 7. August 1989 unterlassen, im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen in den oben genannten Räumlichkeiten in Ausübung des Gastgewerbes ein Gästebuch zu führen.

4. Sie haben es insbesondere unterlassen, folgende Personen, die in den obgenannten Räumlichkeiten beherbergt wurden, innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft durch

Eintrag in das Gästebuch anzumelden: ...

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 53 Abs. 1 lit. h TBO

2.

§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO i.V.m. § 189 GewO

3.

§ 16 i.V.m. § 8 Abs. 1 Meldegesetz

4.

§ 16 i.V.m. § 7 Abs. 3 Meldegesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß zu 1. § 53 Abs. 2 TBO, zu 2. § 366 Abs. 1 Einleitung GewO, zu

              3.              und 4. § 16 Meldegesetz folgende Geldstrafen verhängt: ..."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der daraufhin ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1990 lautet in seinem Spruch wie folgt:

"Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde II. Instanz gemäß § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1950 entscheidet über die gegenständliche Berufung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1950 wird die Berufung von N gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.11.1989, Zahl 2-2695/3-St, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beginn der Tatzeit abgeändert wird, sodaß der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:

'Sie haben in den unter Ziffer 1 bezeichneten Räumlichkeiten in der Zeit vom 29. Mai 1989 bis 14. August 1989 Arbeiter der Firmen A, B, C und D insbesondere am 7. August 1989, 59 Personen selbständig und um ihres Vorteils willen beherbergt, ohne eine entsprechende Gastgewerbekonzession zu besitzen.'

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1950 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Berufungserkenntnisses S 1.000,--."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht zu Unrecht wegen einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 189 GewO 1973 bestraft zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer seine Rechtsmeinung vor, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erfülle nicht das Tatbild der konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen im Sinne des § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973.

Die Beschwerde erweist sich bereits auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt.

Gemäß § 44a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

a)

die als erwiesen angenommene Tat;

b)

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

              c)              die verhängt Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

d)

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

e)

im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0176).

Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus der diesbezüglich eindeutigen Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde den Punkt 2 des erstbehördlichen Straferkenntnisses betreffenden Spruch zur Gänze, also ohne Übernahme diesbezüglicher Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, neu formulierte. Der so gefaßte Spruch im angefochtenen Bescheid enthält jedoch nur die in § 44 a lit. a VStG 1950 geforderten Angaben, nicht jedoch die übrigen in § 44 a leg. cit. geforderten Teile eines verurteilenden Straferkenntnisses.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040282.X00

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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