TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/27 90/04/0170

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §349;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 1990, Zl. V/1-B-8394/2, betreffend Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 1990 wurde in Ansehung der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. November 1982 vorgenommenen Anmeldung des Gewerbes "Verlegen von Baustahl" als freies Gewerbe gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1973 im Verwaltungsrechtszug festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angeführten Gewerbes aus dem Grund des § 157 Abs. 1 GewO 1973 nicht vorliegen, und gemäß § 340 Abs. 7 leg.cit. die Ausübung des Gewerbes untersagt. Zur Begründung berief sich der Landeshauptmann auf den im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990, mit dem zur Vorfragenentscheidung aufgrund des § 349 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 29 GewO 1973 im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen worden war, daß die gewerbliche Tätigkeit "Verlegen von Baustahl" kein freies Gewerbe sein könne, sondern dem konzessionierten Gewerbe "Baumeister" gemäß § 157 GewO 1973 vorbehalten sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben des mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug getroffenen Ausspruches verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bekämpft die Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990 im Verwaltungsrechtszug getroffene Vorfragenentscheidung.

Nach § 38 AVG 1950 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im Grunde des § 349 GewO 1973 ist der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung von Amts wegen zu stellen, wenn "die betreffende Frage"- nämlich u.a., ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist - eine Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (lit.c) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990 eine bindende Vorfragenentscheidung vor. Die in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Ausführungen gehen an dieser - unabhängig vom verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahren Zl. 90/04/0085 bestehenden - Bindungswirkung vorbei (die den in der vorliegenden Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen vom 20. April 1982, Zl. 11/1670/80 und vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0087 zugrunde liegenden Fälle sind anders gelagert als der vorliegende Beschwerdefall, wie bereits von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausgeführt wurde; zu der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage siehe u.a. die - in der vorliegenden Beschwerde trotz Hinweises im angeführten Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0087, nicht zitierten - hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1981, Zl. 02/3195/80, und vom 23. Oktober 1981, Zl. 81/02/0090).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040170.X00

Im RIS seit

27.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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