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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des Vereins N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Oktober 1990, Zl. 93162/6-IX/3/90, betreffend Autorisierung als private Überwachungsstelle für das Dampfkesselwesen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Oktober 1990 wurde dem Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 2. Juni 1989, ihn als private Überwachungsstelle für das Dampfkesselwesen zu autorisieren, gemäß Art. 48, Abschnitt IV, Abs. 1 des Verwaltungsentlastungsgesetzes (VEG), BGBl. Nr. 277/1925, i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948, nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß dem beschwerdeführenden Verein gemäß § 49 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der gemäß Art. 48 Abschnitt III und VII VEG vorgeschriebenen Prüfungen und Überwachungsaufgaben nicht zur Verfügung stehe. Der vom beschwerdeführenden Verein vertretenen Rechtsansicht, die Autorisierung gemäß Art. 48 VEG sei ohne jegliche Überprüfung durch die Autorisationsbehörde vorzunehmen, weil im VEG im Gegensatz zur "Lex Exner", RBGl. Nr. 185/1910, keine detaillierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Autorisation normiert seien, könne nicht beigetreten werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des VEG im Bewußtsein und in Kenntnis der Lex Exner auf einem Gebiet Recht geschaffen habe, dessen spezielle Bedeutung für das öffentliche Gesamtwohl evident und ihm im Vergleich zu den auf jeglichen Gebieten erteilbaren Autorisationen gemäß Lex Exner von übergeordneter Gewichtigkeit gewesen sei. Dies komme allein schon darin zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber eine Überprüfung von Druckgefäßen und Druckbehältern obligatorisch (erstmalig und wiederkehrend) vorgesehen habe. Wenn die Autorisation einer technischen Versuchsanstalt (gemäß Lex Exner), welcher keine vom Gesetzgeber normierte Überwachungsfunktion zukomme, an die Erfüllung bestimmter fachbezogener Voraussetzungen gebunden sei, sei es nicht verfehlt, bei einer zu autorisierenden privaten Überwachungsstelle (ausgehend vom synonym verwendeten Begriff "Autorisierung") zumindest denselben Maßstab in Anwendung zu bringen. Im ersten Fall diene das durchzuführende Verfahren dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit in jene öffentlichen Urkunden, die von einer autorisierten Prüfanstalt ausgestellt werden, zu schützen, im zweiten Fall dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit (bzw. diese selbst) in die im Rahmen der Überwachungstätigkeit zu entfaltenden Maßnahmen zu schützen. Das Wesen einer Überwachungsstelle müsse wohl, vor allem im Hinblick auf die von deren Organen setzbaren sicherheitspolizeilichen Verfügungen (vgl. Art. 48, Abschnitt VII, VEG), darin erkannt werden, daß die unter ihrer fachtechnischen Aufsicht vorgenommenen Überprüfungen der Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften (VEG, DKV, W.B.V.) (zumindest) dem Nahbereich staatlichen Agierens zuzurechnen seien. Der Autorisierung einer solcherart gestalteten Überwachungsstelle müsse daher - auch wenn hiefür im VEG ein taxativer Katalog an zu erbringenden Voraussetzungen fehle - die behördliche Beurteilung der Eignung der privaten Stelle als zu autorisierende Überwachungsstelle vorausgehen. Diese Eignung der Überwachungsstelle sei zu messen an jenen Überprüfungstätigkeiten, welche in der Überwachungsstelle den Überwachungsorganen auf Grund der auf der Basis des VEG ergangenen Vorschriften zukommen. Der beschwerdeführende Verein habe demgegenüber im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder den Nachweis qualifizierten Fachpersonals noch einer adäquaten vollständigen apparativen Ausstattung der zu autorisierenden Überwachungsstelle erbringen können. Unter Berücksichtigung des hohen Gefahrenpotentials der zu prüfenden Druckbehälter und Druckgefäße wäre die Erteilung einer Autorisation unter den gegebenen Voraussetzungen somit nicht zu verantworten. Auch die internationale Entwicklung auf dem Gebiet der Akkreditierung von Prüfanstalten und die dabei bereits festgelegten Akkreditierungsanforderungen (vergleiche ÖNORM/ÖVE EN 45000-Serie) verdeutlichten jenen strengen Maßstab, welcher im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens anzulegen sei: Neben der Überprüfung der apparativen sei ebenso die personelle Ausstattung einer Beurteilung zu unterziehen. Auch aus diesem Blickwinkel gesehen sei die Autorisation einer Überwachungsstelle ohne jegliche Überprüfung von Geräten und Personal durch die Behörde nicht möglich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in dem auf Art. 48, Abschnitt IV, Abs. 1 VEG gestützten Recht auf Autorisierung als private Überwachungsstelle für das Dampfkesselwesen verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde ziehe zur Begründung ihres abweisenden Bescheides nicht den Wortlaut des VEG heran, sondern die "Lex Exner", RGBl. Nr. 185/1910, die Voraussetzungen dafür normiere, daß nicht staatlichen Anstalten das Recht eingeräumt werde, über ihre Untersuchungen, Erprobungen und Materialprüfungen Zeugnisse auszustellen, die als öffentliche Urkunden anzusehen seien. Gemäß der Lex Exner hätten derartige Anstalten nachzuweisen, daß die mit den Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen zu betrauenden Organe die erforderliche fachliche Eignung besitzen und daß die Anstalten mit den dazu notwendigen Einrichtungen ausgestattet seien. Diese Voraussetzungen für eine Autorisation würden im Art. 48, Abschnitt IV, VEG nicht begehrt, es werde allerdings normiert, daß die Überprüfungen und Erprobungen von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie deren Untersuchung durch zu Prüfungskommissären bestellte Beamten des höheren technischen Dienstes oder durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen zu erfolgen hätten. Es sei unstrittig, daß die Prüfungskommissäre bzw. behördlich ermächtigte Organe ihre Befugnis vom jeweiligen Landeshauptmann erhielten und daher eine gesonderte, von der begehrten Autorisation verschiedene behördliche Ermächtigungen haben müßten. Wenn die belangte Behörde vermeine, daß trotz des Fehlens entsprechender Anordnungen im VEG bei der Erteilung der Autorisation deshalb die gleichen Voraussetzungen vorliegen müßten, wie sie in der Lex Exner normiert seien, weil die Überprüfung von Druckgefäßen und Druckbehältern gegenüber der Ausstellung von Zeugnissen nach der Lex Exner eine übergeordnete Gewichtigkeit zukomme, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie das Wesen des Art. 48, Abschnitt IV, VEG verkenne. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dieser Gesetzesbestimmung und der Lex Exner bestehe darin, daß der Benützer von Druckgefäßen und Druckbehältern, der die Überprüfung durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen durchführen lassen wolle, dieser Überwachungsstelle als Mitglied angehören müsse. Der Benützer derartiger Druckgefäße und Druckbehälter habe gemäß Abschnitt VI, Art. 48 VEG für die Erprobung und Untersuchung und für die Abnahme von Prüfungen Gebühren zu entrichten, es sei denn, diese Tätigkeit werde durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen (deren Mitglied der Benützer sein müsse) vorgenommen. Damit ergebe sich klar, daß es der Wille des Gesetzgebers sei, daß die privaten Überwachungsstellen nur für Mitglieder tätig werden könnten, wobei sie sich für die Überprüfungen behördlich - d.h. vom Landeshauptmann - ermächtigter Organe bedienen müßten. Der Gesetzgeber habe daher eine Sonderregelung für Mitglieder derartiger autorisierter privater Überwachungsstellen getroffen. Damit liege ein wesentliches Unterschiedsmerkmal gegenüber den nicht staatlichen Anstalten, denen die Autorisation gemäß der Lex Exner erteilt werden könnten, vor, zumal diese Anstalten ohne Einschränkung auf ihre Mitglieder Überprüfungen vornehmen und Zeugnisse ausstellen könnten. Die weitere Anordnung des Gesetzgebers an die Autorisationsbehörde gemäß der Lex Exner, nämlich die Eignung der mit den Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen zu betrauenden Organe zu ermitteln und festzustellen, falle im Sinne des Abschnittes IV des Art. 48 VEG deswegen weg, weil die Überprüfung nur von jenen Organen vorgenommen werden könne, die dazu behördlich, nämlich durch den Landeshauptmann, ermächtigt seien. Es sei daher rechtsirrig, wenn die belangte Behörde vermeine, daß sie im Rahmen des Autorisationsverfahrens Erhebungen darüber anzustellen habe, ob die künftig zu beschäftigenden Überprüfungsorgane für ihre Tätigkeit geeignet seien oder vom Landeshauptmann die Ermächtigung erhalten würden. Damit nehme die belangte Behörde eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zukomme, ja es bestehe sogar die Gefahr, daß bei Teilung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde der Landeshauptmann präjudiziert werden könnte. Wenn nämlich Namen von künftigen Prüfungsorganen bekanntgegeben würden, die derzeit die Befugnis vom Landeshauptmann nicht haben, und wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß diese Personen die entsprechende Eignung besitzen und deshalb die Autorisation erteilt hätte, dann wäre dies ein Präjudiz für den Landeshauptmann, an den in der Folge ein Ansuchen um behördliche Ermächtigung dieser Organe herangetragen worden wäre. Daß dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein könne, bedürfe keiner besonderen Erwähnung. Wie stark die Stellung dieser Überwachungsorgane, die vom Landeshauptmann zu bestellen seien, sei und welches Maß an Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihnen zukomme, gehe eindeutig aus der Dampfkesselverordnung, BGBl. 510/1986, hervor. Diesem Überwachungsorgan - und nicht der privaten Überwachungsstelle - sei gemäß § 21 Abs. 7 DKV ein Ansuchen zur Stellungnahme zu übermitteln, es sei dem Genehmigungsverfahren als Sachverständiger beizuziehen und ihm sei eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zuzustellen. Gemäß § 38 DKV habe das Überwachungsorgan - und nicht die private Überwachungsstelleeine erste Erprobung eines Dampfkessels vorzunehmen und den Kessel weiterhin im Betrieb zu überwachen, es habe gemäß § 49 Abs. 4 DKV darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Dampfgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen eingehalten würden. Die Bedeutung der von der privaten Überwachungsstelle verschiedenen und unabhängigen Stellung der Überwachungsorgane gehe auch aus den §§ 49 Abs. 3, 50 und 51 DKV hervor. Aus allen diesen Normen ergebe sich, daß der eigentliche gesondert ermächtigte Prüfer das Überwachungsorgang sei, während den privaten Überprüfungsstellen nur organisatorische Auflagen zukämen. Dies gehe insbesondere aus § 49 Abs. 3 DKV hervor, der bestimme, daß vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer privaten Überwachungsstelle deren Leitung anzuhören sei. Daß die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, gehe auch daraus hervor, daß nirgends normiert sei, daß die erteilte Autorisation der privaten Überwachungsstelle dann erlösche, wenn das vom Landeshauptmann ermächtigte Überwachungsorgan, aus welchen Gründen immer, als Dienstnehmer oder Beauftragter aus der Überwachungsstelle ausscheide. Entsprechende Überprüfungen, ob das Vertragsverhältnis mit behördlich ermächtigten Organen weiter bestehe, seien weder im Gesetz vorgesehen, noch würden solche Überprüfungen vorgenommen. Die vom Gesetzgeber gewollte Vorgangsweise bestehe darin, daß die autorisierte private Überwachungsstelle sich bei der Überwachung behördlich ermächtigter Organe zu bedienen habe, wobei das Vertragsverhältnis sinnvollerweise erst dann eingegangen werden könne, wenn der privaten Überwachungsstelle die Autorisation erteilt sei. Es wäre allenfalls der belangten Behörde freigestanden, in einem Autorisationsbescheid als Auflage zum Ausdruck zu bringen, daß die Überprüfungen nur durch behördlich ermächtigte Organe vorgenommen werden dürfen, wiewohl eine derartige Auflage deswegen nicht notwendig sei, weil sie gesetzlich normiert sei. Eine Abweisung des Antrages mit der Begründung, daß keine derartigen Organe zur Verfügung stünden, sei jedenfalls rechtsirrig. Ähnliche Erwägungen seien auch hinsichtlich der Frage anzustellen, ob die private Überwachungsstelle des Art. 48 VEG Eigentümer aller jener Geräte und Apparate sei, die zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen erforderlich seien. Im Gegensatz zur Lex Exner, die der Behörde den Auftrag erteile, zu überprüfen, ob die nichtstaatlichen Anstalten mit den für ihre Tätigkeit notwendigen Einrichtungen ausgestattet seien, sei ein derartiger Gesetzesauftrag im VEG nicht vorhanden. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber eine derartige Überprüfung nicht für notwendig erachtet habe. Dies gehe auch aus anderen Bestimmungen des Art. 48 VEG hervor. Der Gesetzgeber habe nämlich auch nicht bestimmt, daß die zu Prüfungskommissären bestellten Beamten des höheren technischen Dienstes der öffentlichen Verwaltung Eigentümer derartiger Geräte sein müßten, wobei ihm sicherlich klar gewesen sei, daß ein derartiges Erfordernis schon allein aufgrund der damit verbundenen finanziellen Belastung von derartigen Beamten nicht erfüllt werden könnte. Aus dem Gesetz ergebe sich vielmehr, daß es Aufgabe des Prüfungskommissärs bzw. des ermächtigten Organes sei, die Prüfungen sach- und fachgerecht durchzuführen und sich dabei selbstverständlich der erforderlichen Geräte und Apparate zu bedienen. In wessen Eigentum diese Apparate stehen und ob die Überprüfungen allenfalls in Laboratorien oder Untersuchungsanstalten durchzuführen seien, sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unerheblich, die Beschaffung bzw. Verwendung der notwendigen Apparate und Geräte falle lediglich in den Aufgabenkreis "der Prüfungskommissäre und ermächtigten Organe", ein allfälliger Hinweis auf die entsprechende Verpflichtung würde im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens des Organes zu machen sein. Damit solle allerdings nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Bestimmung, wonach die privaten Überwachungsstellen zu autorisieren seien, inhaltsleer sei und den Autorisationsstellen keinerlei Überprüfungsbefugnis zukomme. Es sei vielmehr deren Aufgabe, festzustellen, ob die Überwachungsstelle eine Rechtsform habe, die es den Benützern der Druckgefäße und Druckbehälter ermögliche, ihr als Mitglied anzugehören. Es werde auch in der Befugnis der Autorisationsbehörde liegen, sich davon zu überzeugen, daß die private Überwachungsstelle Gewähr dafür biete, daß die erforderlichen Untersuchungen tatsächlich nur durch vom Landeshauptmann ermächtigte Organe durchgeführt würden und diese Tätigkeit nur für ihre Mitglieder entfaltet werde. Das Autorisationsverfahren werde sich daher auf die Prüfung der Frage zu beziehen haben, ob die Geschäftsführung der privaten Überwachungsstelle jene Qualifikationen aufweise, die Gewähr für die Einhaltung der oberwähnten Verpflichtungen sowie für die Durchführung der ihr obliegenden organisatorischen Tätigkeit biete. Diesbezüglich seien von der belangten Behörde keinerlei Erhebungen durchgeführt worden, wobei dies möglicherweise deswegen nicht geschehen ist, weil die Person des Obmannes des beschwerdeführenden Vereins aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner vielfachen behördlichen Bestellung zum Sachverständigen jedenfalls die entsprechende Gewähr sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht biete. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Aus dem gesamten Verfahren gehe hervor, daß die belangte Behörde offenbar bestrebt gewesen sei, jene Normen, die sich in Gesetzesentwürfen befinden und die das geltende Recht ablösen sollen, ebenso anzuwenden wie internationale Entwicklungen auf dem Akkreditierungsverfahren, die jedenfalls derzeit noch nicht Bestand der österreichischen Rechtsordnung seien. Da das Ansuchen des beschwerdeführenden Vereins nach den gültigen österreichischen Rechtsnormen zu beurteilen sei und nicht nach Normen, die allenfalls einmal Gesetzeskraft in Österreich erlangen werden, seien die diesbezüglichen Bestrebungen der belangten Behörde rechtswidrig.
Nach Art. 48, Abschnitt IV, Abs. 1 VEG erfolgt die Überprüfung und Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie die Untersuchung von Druckgefäßen durch Überwachungsorgane, und zwar nach Wahl des Benützers entweder durch zu Prüfungskommissären bestellte Beamte des höheren technischen Dienstes der öffentlichen Verwaltung oder behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen. Die Erprobung und Untersuchung durch ein Organ einer solchen Überwachungsstelle setzt voraus, daß der Benützer ihr als Mitglied angehört. ...
Diese Bestimmung enthält eine Regelung über den zur Überprüfung von Druckgefäßen und Druckbehältern befugten Personenkreis, sie räumt privaten Überwachungsstellen jedoch keine subjektiv öffentliche Berechtigung auf Autorisierung ein. Dieser Bestimmung kommt mangels jeglichen Ansatzpunktes in ihrem Wortlaut kein normativer Gehalt zu, aus welchem sich ein Recht ergäbe, wie es vom beschwerdeführenden Verein als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird (siehe im gegebenen Zusammenhang vergleichsweise den hg. Beschluß vom 9. Oktober 1984, Slg. NF Nr. 11544/A).
Der vorliegenden Beschwerde steht somit auf seiten des beschwerdeführenden Vereins der Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung entgegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040312.X00Im RIS seit
27.02.1991