TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/27 90/03/0203

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1990, Zl. 11-75 Ke 13-89, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis vom 16. August 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wie folgt schuldig erkannt:

"Sie lenkten 1. am 11.12.1988, um 00.35 Uhr den PKW .....

in ..... auf der ..... Straße bis vor das Haus Nr. 16 in einem

vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und weigerten

sich am 11.12.1988, um 00.48 Uhr vor dem Haus ..... Straße

Nr. 16 nach Aufforderung durch ein von der Behörde ermächtigtes Organ ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

2. Lenkten Sie am 11.12.1988, um 01.10 Uhr den PKW ..... durch die .....straße in Richtung stadteinwärts und .....

19. Führten sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten, fahruntüchtigen Zustand durch. Dies wurde mittels einer klinischen Untersuchung beim Polizeiarzt festgestellt.

....."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende

Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 StVO; ..... 19. § 5 Abs. 1 StVO; .....

zu 1. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und zu 19. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom

Beschwerdeführer erhobene Berufung unter anderem hinsichtlich

der Punkte 1 und 19 abgewiesen. Der Spruch zu Punkt 19 wurde

jedoch dahin geändert, daß nach den Worten "..... diese Fahrt"

die Worte "..... laut Punkt 2. bis 18. bis ca. 01.14 Uhr mit

dem PKW ..... durch, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand befanden" zu treten haben. Der Ausspruch über die Strafe wurde unter anderem dahingehend ergänzt, daß die Strafe zu Punkt 1 und 19 gemäß § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verhängt werde.

Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde mit der Erklärung, der Bescheid werde insoweit angefochten, als die Punkte 1 und 19 des erstbehördlichen Straferkenntnis bestätigt bzw. abgeändert wurden. (Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf diese Erklärung in Verbindung mit den Beschwerdegründen davon aus, daß es sich bei der Bezugnahme auf die Punkte 2 und 19 in der Formulierung des Beschwerdeantrages am Ende der Beschwerde hinsichtlich des Punktes "2" um einen Schreibfehler handelt.)

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten bekundeten in ihren Zeugeneinvernahmen vom 26. bzw. 29. Mai 1989 und neuerlich in ihren Zeugeneinvernahmen vom 2. bzw. 15. Februar 1990, daß der Beschwerdeführer am Ort der ersten Amtshandlung vom Meldungsleger unmißverständlich zur Durchführung einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft aufgefordert wurde. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend die Abnahme des Führerscheins und die Aushändigung der Bestätigung hierüber wie auch die Wahrnehmungen der weiteren als Zeugen einvernommenen Personen am Ort der zweiten Amtshandlung stellen keine Umstände dar, denenzufolge die Beweisaussagen hinsichtlich der Aufforderung zur Durchführung einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft von der belangten Behörde nicht als schlüssig angesehen hätten werden dürfen oder als widerlegt angesehen hätten werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den Beweisaussagen hinsichtlich der Aufforderung zur Atemalkoholmessung nicht folgen hätte dürfen.

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf nach § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nur auf den ersten Satz und nicht auch auf den zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung gegründet wurde. Mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Frage der Höhe des Alkoholgehaltes vermag er daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030203.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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