TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/27 90/03/0202

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Juli 1990, Zl. 9/01-32.712/2-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und dafür bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 1989 unter anderem ausgeführt:

"..... Dabei habe ich mich selbstverständlich genauestens an die entsprechenden Anweisungen über die Art und Weise, wie dieser Test vorzunehmen ist, gehalten. Dennoch zeigte der verwendete Alkomat auf meine ordnungsgemäß durchgeführten 'Ausatmungen' keinerlei Reaktion. Dies deshalb, da der verwendete Alkomat offensichtlich defekt war. Daß ein derartiger Defekt des vorhandenen Testgerätes bereits wiederholt vorgekommen war, bestätigte im übrigen auch der aufnehmende Gendarmeriebeamte ....., indem er sich, nachdem er gesehen hatte, daß ich den Alkotest ordnungsgemäß durchführen wollte bzw. auch tatsächlich durchführte, sinngemäß in der Art äußerte: 'Oh je, jetzt funktioniert das Gerät schon wieder nichtÜ'

Obwohl ich mich selbstverständlich weiterhin bereit erklärte den Alkotest - gegebenenfalls an einem funktionierenden Gerät - durchzuführen, bestanden die erhebenden Beamten nicht weiter auf der Durchführung eines solchen Alkotestes. Dies offensichtlich, da auch sie erkannt haben bzw. erkennen mußten, daß ich mich keineswegs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Beweis: sämtliche Zeugen wie bisher;".

Der Meldungsleger führte hiezu in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1989 aus:

"Die Äußerung, .....: oh je, jetzt funktioniert das Gerät schon wieder nicht, wurde nie getätigt. Es ist schon möglich, daß gesagt wurde, jetzt hat es wieder nicht funktioniert. Dabei war aber dann nur gemeint, daß schon wieder ein ungültiger Versuch durchgeführt wurde. ....."

In den am 2. Jänner 1990 aufgenommenen Niederschriften über die Einvernahme der Gendarmeriebeamten als Zeugen findet sich in Ansehung der Frage einer Äußerung im angeführten Sinn keine Protokollierung.

Zur Frage eines Defektes des verwendeten Meßgerätes führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, für eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit zur Tatzeit lägen - abgesehen von den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken - keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Das Vorliegen einer bloßen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zum obigen Beweisthema werde schon dadurch unter Beweis gestellt, daß dieser in der Eingabe vom 17. Mai 1989 die zeugenschaftliche Einvernahme von sechs Personen beantragt habe, welche anläßlich der Alkomatprobe gar nicht zugegen und sohin von vornherein nicht in der Lage gewesen seien, über die Funktionstüchtigkeit des Alkomatgerätes zur Tatzeit eine Aussage zu machen.

Der vorstehend wiedergegebene Beweisantrag des Beschwerdeführers bezieht sich in Ansehung eines allfälligen Defektes des Meßgerätes auf keine bestimmte Tatsache, die von den Personen, deren Zeugeneinvernahme in der Stellungnahme vom 17. Mai 1989 beantragt wurde, wahrgenommen worden sei. Selbst in der vorliegenden Beschwerde wird kein bestimmtes Tatsachenvorbringen dahin erstattet, daß die betreffenden Personen zur Tatzeit am Tatort, nämlich am Gendarmerieposten, anwesend gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Feststellung der belangten Behörde, daß die betreffenden sechs Personen nicht zugegen gewesen seien, somit keine Aktenwidrigkeit und im Unterbleiben einer Einvernahme dieser Personen als Zeugen weiters auch keine vorgreifende Beweiswürdigung zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde, die sich somit zur Gänze als unbegründet erweist, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030202.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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