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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §71 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Dezember 1990, Zl. Fr-1958/90, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist im Sachverhalt jenem völlig gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 91/19/0013, zugrunde lag, wobei derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist. Da die dort maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall gelten, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die im zitierten Erkenntnis enthaltenen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Da auch hier der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190012.X00Im RIS seit
04.03.1991