TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/4 90/19/0309

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §20 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/11/0312 90/19/0311

Betreff

A und B gegen die Bescheide der Slbg LReg vom 10.4.1990 Zl. 4/01-161/99/25-1990, betreffend Abweisung eines Antrages auf Unwirksamerklärung der Verpachtung von Gemeinschaftsjagden (mitbeteiligte Parteien: die Eigentümer der in den Gemeinschaftsjagdgebieten D, H, H, S und Z gelegenen Grundstücke, vertreten durch die Jagdkommission M, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden Johann G), vom 30.04.1990, Zl. 4/01-161/101/1-1990, betreffend Antrag auf Einstellung der Jagd in Gemeinschaftsjagdgebieten, und vom 11.06.1990, Zl. 4/01-161/99/28-1990, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid vom 10. April 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. April 1990 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0118, verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, daß - auch - die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer von im Gemeinschaftsjagdgebiet M gelegenen Grundstücken mit Eingabe vom 20. Jänner 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nach § 28 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) den Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd M an die Jagdgesellschaft M stellten. Unter anderem auch dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. Mai 1989 gemäß § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 JG als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1990 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, "daß der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 28 Abs. 1 - 3 SJG 1977 wird das Anbringen von A und von B vom 20.1.1989, betreffend die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagden M, D, H, H, S und Z an die Jagdgesellschaft M im Wege des freien Übereinkommens als unbegründet abgewiesen." Ferner wurden den Beschwerdeführern gemäß § 77 AVG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1986, LGBl. Nr. 50, für die am 28. November 1989 im Berufungsverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung Kommissionsgebühren von je S 780,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.

In der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. Mai 1989 stellten die Beschwerdeführer an die genannte Bezirkshauptmannschaft auch den Antrag auf "Verfügung der sofortigen Einstellung der Jagd durch die Mitglieder der Jagdgesellschaft M, geleitet vom Jagdleiter Rudolf A". Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit Bescheid vom 6. Februar 1990 ab. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 1990 als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend abgeändert wurde, "daß anstelle der dort zitierten §§ 1 (1 und 2), 2, 4 und 25 (1) SJG 1977 der § 28 SJG 1977 zu treten hat".

Schließlich wurden den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 1990 gemäß §§ 57 und 77 AVG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1986 Kommissionsgebühren für die (im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. Mai 1989 durchgeführte) Verhandlung vom 8. August 1989 von je S 650,-- (Spruchpunkt I) sowie für eine Verhandlung "am 28.11.1989 von 9.20 Uhr bis

9.25 Uhr" von je S 65,-- (Spruchpunkt II) vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. April 1990 wird in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Unwirksamerklärung der Jagdverpachtung auf das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0118, verwiesen. Zufolge der Gleichheit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist auch der hier angefochtene Bescheid in dem genannten Punkt aus den dort angeführten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Was die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1990 sowie mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 11. Juni 1990 erfolgte Vorschreibung von Kommissionsgebühren für außerhalb des Amtes vorgenommene Berufungsverhandlungen anlangt, so findet diese Vorschreibung im Gesetz keine Deckung.

§ 77 Abs. 1 AVG sieht vor, daß für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden können. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 805). Auch ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachenden Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, ist im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1975, Zl. 791/75). Diese für die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG maßgebenden Voraussetzungen liegen weder beim Antrag der Beschwerdeführer auf Unwirksamerklärung der Verpachtung noch bei der von ihnen erhobenen Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages vor, weshalb - da auch die Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG vom Sachverhalt her nicht gegeben sind - die genannten Bescheide in Ansehung der angeführten Vorschreibungen von Kommissionsgebühren inhaltlich rechtswidrig sind.

Die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vom 11. Juni 1990 vorgeschriebenen Kommissionsgebühren betrafen eine Verhandlung vom 28. November 1989, deren Gegenstand nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift die "Klärung des Einspruches der Agrargemeinschaft S gegen die Jagdverpachtung der Gemeindejagdteile in M" bildete. Diese Amtshandlung wurde somit nicht durch einen Antrag der Beschwerdeführer, sondern durch ein Einschreiten der genannten Agrargemeinschaft ausgelöst, welcher laut Schreiben der belangten Behörde vom 21. August 1989 Rechtspersönlichkeit zukommt. Schon aus diesem Grunde fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Kosten für diese Amtshandlung den Beschwerdeführern gegenüber.

Die angefochtenen Bescheide vom 10. April 1990 und 11. Juni 1990 waren daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Hingegen muß der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. April 1990 der Erfolg versagt bleiben. Gemäß § 20 Abs. 1 JG kommen den Eigentümern der im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf welchen die Jagd nicht ruht, in Ansehung des Jagdrechtes auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet die aus den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Rechte zu. Hiebei werden sie in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten. Ein subjektives Recht eines Grundeigentümers, bei der Behörde gegenüber dem Pächter der Gemeinschaftsjagd die "Einstellung der Jagd" zu begehren, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Den Grundeigentümern stehen im Falle der Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens lediglich die Möglichkeiten der Erhebung eines Widerspruches gemäß § 28 Abs. 2 JG oder der Stellung eines Antrages auf Unwirksamerklärung der Verpachtung gemäß § 28 Abs. 3 JG zu. Durch die Abweisung ihres Antrages auf "Einstellung der Jagd" wurden die Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. April 1990 war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juni 1990 war das Mehrbegehren der Beschwerdeführer abzuweisen, weil an Stempelgebührenersatz nur die noch nicht abgegoltenen Beilagengebühren von S 30,-- für den angefochtenen Bescheid zuerkannt werden konnten.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190309.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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