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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art101 Abs1Leitsatz
Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung betrifft "civil rights"; Landesregierung kein Tribunal - nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof genügt nicht dem durch Art6 Abs1 MRK verbürgten Zugang zu einem GerichtSpruch
Die Wortfolge ", in diesem ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen" in §20 Abs11 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B232/87 das Verfahren über eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. Jänner 1986 (richtig offenbar: 1987) wurden gemäß den §§7 bis 10 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500-1, für den Ausbau der Landeshauptstraße Nr. 78 im Bereich des Bauloses "Umfahrung Schönbach" bestimmte Grundstücke aus dem Grundeigentum der Bf. zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich-Landesstraßenverwaltung dauernd und lastenfrei enteignet.
Nach §9 NÖ LandesstraßenG iVm §20 Abs10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-2 (NÖ ROG 1976) wurde die vom Land Niederösterreich-Landesstraßenverwaltung an die Bf. zu leistende Entschädigungssumme mit S 67.500,-- festgesetzt.
Gegen diesen Entschädigungs-Bescheid wendet sich die erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
2.a) Der VfGH beschloß am 3. Dezember 1987 aufgrund folgender Überlegungen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", in diesem ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen" in §20 Abs11 NÖ ROG 1976 einzuleiten.
b) aa) Dem §7 NÖ LandesstraßenG zufolge kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung der diesem Gesetz unterliegenden Straßen (darunter Landeshauptstraßen - §3 Abs1 Z1) u. a. das Eigentum an Grundstücken im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Nach §8 leg.cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die Landesregierung.
Gemäß §9 NÖ LandesstraßenG sind für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des §20 Abs7 bis 15 NÖ ROG 1976 sinngemäß anzuwenden.
bb) §20 Abs9 bis 12 des bezogenen NÖ ROG 1976 lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"(9) Der Antragsteller hat den Antragsgegner für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der entgangene Gewinn und der Wert der besonderen Vorliebe sind nicht zu ersetzen.
(10) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche vor Ausweisung als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Die nach dem Inkrafttreten der Vorbehaltswidmung vorgenommenen Investitionen sind bei Bestimmung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen.
(11) Über die Enteignung hat die Landesregierung mit einem schriftlichen Bescheid zu entscheiden, in diesem ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(12) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das Eigentumsrecht ist jedoch erst einzuverleiben, wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides mindestens drei Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist."
c) aa) Der VfGH ging in dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon aus, daß die Beschwerde zulässig ist und er daher in der Sache zu entscheiden haben wird.
Dabei hätte er anscheinend u.a. jene Bestimmungen anzuwenden, die regeln, welche Behörde über die Enteignung und Entschädigung im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umgestaltung einer Landeshauptstraße zu entscheiden hat, jedenfalls also §20 Abs11 NÖ ROG 1976.
Da sich die Bedenken nur gegen die Zuständigkeitsregelung über die Festsetzung der Entschädigung richten (nicht jedoch gegen die Verfügung der Enteignung, eines hoheitlichen Eingriffs in private Vermögensrechte aus öffentlichen Interessen - vgl. VfGH 14.10.1987 B267/86, insbes. S 15 ff., 21), würde es - so meinte der VfGH im Einleitungsbeschluß vorläufig - hinreichen, den letzten Halbsatz dieser landesgesetzlichen Bestimmung in Prüfung zu ziehen und falls die Bedenken zutreffen - aufzuheben, um für den Beschwerdefall eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtslage herbeizuführen.
bb) Der VfGH äußerte im Einleitungsbeschluß gegen die Entschädigungs-Regelung des NÖ ROG 1976 das Bedenken, daß die Betrauung der Landesregierung (des obersten Organes des Landes, dem offenkundig nicht Tribunalqualität zukommt) mit der (nicht durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes außer Kraft zu setzenden) Entscheidung über Entschädigungsansprüche dem auf Verfassungsstufe stehenden Art6 MRK widerspreche; es dürfte sich bei derartigen Angelegenheiten nämlich um typisch bürgerliche Rechtssachen handeln, macht es doch anscheinend keinen Unterschied, ob die Pflicht, für eine zwangsweise Vermögensübertragung Entschädigung zu leisten, eine physische oder eine juristische Person (auch wenn diese etwa eine Gebietskörperschaft ist) trifft.
3. Die NÖ Landesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom 12. April 1988, im Gesetzesprüfungsverfahren von der Erstattung einer Äußerung Abstand zu nehmen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die vorläufige Annahme des VfGH im Einleitungsbeschluß (s.o. I.2.c.aa) über die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hat sich als zutreffend herausgestellt.
2. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Bedenken des VfGH zu zerstreuen.
Tatsächlich genügt die im §20 Abs11 des NÖ ROG 1976 verankerte Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche, auf die gemäß §20 Abs9 leg.cit. der Enteignete einen Rechtsanspruch besitzt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 Abs1 MRK nicht:
a) Wie der VfGH im Erkenntnis vom 24. Juni 1988, G 1/88 u.a. Zlen. = VfSlg. 11760/1988, (von dem eine Ausfertigung beiliegt) dargetan hat, betrifft die Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung "civil rights" iS des Art6 Abs1
MRK.
Entschädigungsansprüche nach §20 NÖ ROG 1976 sind, soweit diese für die Enteignung von Liegenschaften oder für den zwangsweisen Entzug anderer zivilrechtlicher Rechtspositionen vom Gesetzgeber begründet wurden, als "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") nach Art6 Abs1 MRK anzusehen. Auch hiezu wird auf das zitierte Erk. VfSlg. 11760/1988 verwiesen, das die vergleichbare Regelung von Entschädigungsansprüchen im Wasserrechtsgesetz betrifft.
b) Gemäß Art6 Abs1 MRK muß über "civil rights", somit auch über die im §20 NÖ ROG 1976 vorgesehenen Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Es steht außer Zweifel, daß die vom NÖ ROG 1976 zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufene NÖ Landesregierung kein Tribunal ist.
Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als Tribunal eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den VwGH (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 MRK nicht (vgl. das zit. hg. Erk. VfSlg. 11760/1988).
Der VfGH hält schließlich die Feststellung für notwendig, daß er mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art6 Abs1 MRK nichts dagegen einzuwenden findet, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15). Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das NÖ ROG 1976 nicht vor.
c) Da der über Enteignungsentschädigungen nach §20 Abs11 NÖ ROG 1976 entscheidenden Landesregierung die Qualität unabhängiger und unparteiischer Tribunale nicht zukommt, die nachprüfende Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen über die Enteignungsentschädigung durch den VwGH aber dem durch Art6 Abs1 MRK verbürgten Zugang zu einem Gericht nicht genügt, ist die in Prüfung gezogene Wortfolge verfassungswidrig. Diese Wortfolge war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG (zur Fristsetzung vgl. das wiederholt erwähnte hg. Erk. VfSlg. 11760/1988).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Entschädigung (Enteignung), Straßenverwaltung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gericht, Landesregierung, VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G65.1988Dokumentnummer
JFT_10119375_88G00065_00