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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §20a Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 30. Mai 1989, Zl. 6/122/1-BK/Km-1985, betreffend Einkommensteuer 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1982 sowohl als selbständiger Sachverständiger als auch als Angestellter der W.S. GmbH tätig; diese GmbH besitzt keine gewerberechtliche Befugnis zur Autovermietung.
In der Einnahmen-Ausgabenrechnung für seine Sachverständigentätigkeit machte der Beschwerdeführer unter anderem einen "Kfz-Kostenanteil" von S 100.749,99 als Ausgabe geltend. Es handle sich um ein Fahrzeug der W.S. GmbH, in deren Buchhaltung die anfallenden Kosten erfaßt seien. Mit dem auf die Sachverständigentätigkeit entfallenden Kostenanteil werde der Beschwerdeführer von der Gesellschaft belastet. Dieser Kostenanteil sei mit 60 % geschätzt worden, da genaue Aufzeichnungen betreffend die Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht geführt worden seien.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde als Kfz-Kosten nur einen Betrag von S 49.454,--. Das benutzte Fahrzeug habe sich 1982 im Betriebsvermögen der W.S. GmbH, also nicht im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers befunden. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers für damit vorgenommene betriebliche Fahrten seien daher gemäß § 20a Abs. 8 EStG 1972 mit den sich aus § 26 Z. 7 lit. a EStG ergebenen Beträgen (Kilometergeld) abzusetzen. Die Ausnahmeregelung für gewerbliche Vermietung komme nicht zum Zug. Gegen die von der W.S. GmbH und dem Beschwerdeführer vorgenommene Kostenaufteilung bestünden keine Bedenken. Die Schätzung der gefahrenen Kilometer auf Basis der Kosten, des Verbrauches und des Preises von Treibstoff sei unbekämpft geblieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 28. November 1989, Zl. B 821/89-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 20a EStG in seinem Recht auf "angemessene und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Besteuerung" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20a Abs. 8 EStG 1972 (der für das Streitjahr 1982 noch in Geltung stand) sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, mit den sich aus § 26 Z. 7 lit. a ergebenden Beträgen abzusetzen ... Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Eine abweichende Regelung gilt für Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen Vermietung befugten Unternehmer mietet.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, daß das vom Beschwerdeführer benutzte Kraftfahrzeug nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört, sondern zu dem der W.S. GmbH, und daß diese zur gewerblichen Vermietung nicht befugt ist.
Daraus folgt, daß die strittigen Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht mit einem Anteil der tatsächlichen Kosten, sondern mit den sich aus § 26 Z. 7 lit. a ergebenden Kilometergeldern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Unerfindlich ist, warum deren Gesetzesauslegung "in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den logischen Denkgesetzen" stehen soll. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahme "im Falle einer betrieblichen Kooperation" ist dem Gesetz fremd. Dem vom Beschwerdeführer genannten Vergleichsfall der Kfz-Nutzung in nur einem Betrieb liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kilometergeld zugebilligt hat, obwohl ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde (vgl. den zweiten Satz der in Rede stehenden Bestimmung), kann dieser in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung im allgemeinen sowie zu § 20a EStG 1972 im besonderen nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesen Bedenken nicht anschließen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140017.X00Im RIS seit
05.03.1991