TE Vwgh Beschluss 1991/3/5 AW 90/06/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A und weiterer 83 Personen (Miteigentümer der Liegenschaft Z-Gasse 28), der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1990, Zl. 03-12 Pa 74- 90/1, betreffend einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach § 4 VVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern ein Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten der Vollstreckung in der Höhe von S 696.000,-- zwecks Instandsetzungsmaßnahmen an einem Aufzug im Hause Graz, Z-Gasse 28 (lärmtechnische Verbesserungen), erteilt.

Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges nicht entgegenstünden und mit der Bezahlung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung der Antragsteller, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG gegeben sind. Im übrigen steht es der Behörde frei, auch ohne Vorauszahlung die Ersatzvornahme vorzunehmen (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Jänner 1991, Zl. AW 90/10/0060).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990060063.A00

Im RIS seit

05.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten