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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A und weiterer 83 Personen (Miteigentümer der Liegenschaft Z-Gasse 28), der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1990, Zl. 03-12 Pa 74- 90/1, betreffend einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach § 4 VVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern ein Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten der Vollstreckung in der Höhe von S 696.000,-- zwecks Instandsetzungsmaßnahmen an einem Aufzug im Hause Graz, Z-Gasse 28 (lärmtechnische Verbesserungen), erteilt.
Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges nicht entgegenstünden und mit der Bezahlung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung der Antragsteller, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG gegeben sind. Im übrigen steht es der Behörde frei, auch ohne Vorauszahlung die Ersatzvornahme vorzunehmen (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Jänner 1991, Zl. AW 90/10/0060).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990060063.A00Im RIS seit
05.03.1991