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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) vom 3. Dezember 1990, Zl 979/3-2/P-1989, betreffend Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 15. Jänner 1991 eine Beschwerde in dreifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein.
Mit Verfügung vom 29. Jänner 1991 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung aller Beschwerdeausfertigungen im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den angefochtenen Bescheid auch nach dem Datum zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 1 VwGG), den richtigen Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG), den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG) sowie eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs 5 VwGG).
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides sowie die drei zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen vor, erstattete jedoch nur auf der letzten Seite EINER Beschwerdeausfertigung den von ihm geforderten ergänzenden Schriftsatz. Dabei gab er sogar noch ein anderes Aktenzeichen des angefochtenen Bescheides als auf S 2 der Beschwerde an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 522 ff), schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.
Da der geforderte ergänzende Schriftsatz nur in einfacher, nicht jedoch in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und somit dem Auftrag zur Verbesserung nicht zur Gänze entsprochen wurde, war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140021.X00Im RIS seit
05.03.1991