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L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;Norm
F-VG 1948 §8 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirchner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-reg GenmbH gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 1990, Zl. Gem-7184/3-1990-Gt, betreffend Getränke- und Speiseeisteuer für den Zeitraum vom Jänner 1984 bis einschließlich Dezember 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Obertraun), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1989 wurde für den oben genannten Bemessungszeitraum Getränkesteuer auch vom Wert der von der Beschwerdeführerin mitverkauften Getränkeverpackungen bemessen. Der entsprechende Rückstand wurde der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß, gemäß § 4 Abs. 1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1950 (im folgenden: Oö Gd-GetrStG) in der Fassung der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 22 (im folgenden: Oö Gd-GetrStGNov 1988), gelte als steuerpflichtiges Entgelt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme. Habe eine Gemeinde einen Beschluß auf Einhebung (richtig wohl: Erhebung) der Getränkesteuer gefaßt, so erstrecke sich dieser auch auf die mit steuerpflichtigen Getränken mitverkauften Getränkeverpackungen. Im übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 1990 (G 283/89 ua.) ausgeführt, daß der zweite Satz des Art. II der Oö Gd-GetrStGNov 1988 nicht verfassungswidrig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "für die anläßlich der entgeltlichen Abgabe von Getränken, insbesondere Bier, und Speiseeis mitübereigneten Gebinde nicht Getränke- und Speiseeissteuer entrichten zu müssen". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1990, Zlen. 90/17/0162 u.a., und vom 22. Februar 1991, Zlen. 90/17/0193 u.a., dargetan hat, hat die Oö Gd-GetrStGNov 1988 nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Mit der in Rede stehenden Novelle hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß § 152 Oö LAO noch nicht eingetreten ist, eingeführt hat. Es trifft daher das Argument, die Gemeinden seien ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle, nicht zu. Das Gesetz läßt eindeutig erkennen, daß Adressat der in § 1 Oö Gd-GetrStGNov 1988 ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung der Gemeinde-Verordnungsgeber ist und nicht unmittelbar die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der Gesetzgeber ist daher ersichtlich davon ausgegangen, daß auch die Erhebung dieser Abgabe einer entsprechenden Verordnung des entsprechenden Gemeinderates bedarf.
Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, daß die mitbeteiligte Gemeinde keine Beschlußfassung im Gemeinderat über die Erhebung der Abgabe auf den Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen vorgenommen und kundgemacht hat. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. Juli 1989 beruft sich auf Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. März 1967 (Speiseeis) und 22. November 1973 (Bier). Im Berufungsbescheid vom 25. Oktober 1989 vertritt der Gemeinderat die Auffassung, es bedürfe KEINER eigenen Verordnung der Gemeinde, um auf Grund eines geänderten Wortlautes im Landesgesetz auch eine Steuerpflicht für Verpackungswerte etc. zu erwirken; lediglich für die Erhebung der Getränkesteuer auf Speiseeis und Bier seien entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse notwendig gewesen. Darüber hinaus habe die Gemeinde nur die Zuständigkeit der Festsetzung des Ausmaßes der Steuer. Auch die Vorstellungsbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die - nach Obgesagtem unrichtige - Rechtsauffassung vertreten, wenn eine Gemeinde einen Beschluß auf Erhebung der Getränkesteuer gefaßt habe, sei von diesem Beschluß auch die Erhebung der Steuer auf die Getränkeverpackung mitumfaßt.
Damit entbehrt jedoch die Abgabenvorschreibung der erforderlichen Grundlage in einer entsprechenden Verordnung. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170322.X00Im RIS seit
15.05.2001