TE Vwgh Beschluss 1991/3/11 91/15/0014

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Veröffentlicht am 11.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KfzStG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §64;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015 AW 91/15/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Dr. W in W,

1. der gegen die Bescheide der FLD Wien, NÖ und Bgld vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1988/1989, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

2.

die Verfahrenshilfe zu bewilligen,

3.

den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den im Instanzenzug erlassenen Bescheiden setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer für 1987/1988 und 1988/1989 die Kraftfahrzeugsteuer und Erhöhungen fest.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer zunächst den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er führte begründend aus, mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide sei für ihn insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als sein notwendiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der völlig gesetzwidrig vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von insgesamt S 3.300,-- ernstlich gefährdet wäre, weil ihm für seinen Lebensunterhalt S 3.056,-- im Mont zur Verfügung stünden. Er besitze auch kein Vermögen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung insoweit nicht entgegen, als die Abgabe völlig gesetzwidrig vorgeschrieben worden sein und daher sowieso wieder in Wegfall kommen müsse. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages legte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes neuerlich vor. Zugleich beantragte er, "für die Anwaltsfertigung seiner Beschwerde" unentgeltlich einen Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenshilfe beizugeben, weil er vollkommen mittel- und vermögenslos sei und sich daher keinen Rechtsanwalt leisten könne.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche zwingende öffentliche Interessen stehen aber einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, wenn die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist.

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge verfügt dieser weder über ein der Vollstreckung unterliegendes Einkommen noch über ein Vermögen, daß zur Einbringung der Abgabenschuld verwertet werden könnte. Bei dieser Sachlage konnte dem Aufschiebungsantrag schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen - nämlich die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegenstehen. Soweit der Antragsteller das Vorliegen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen mit der Begründung in Abrede stellt, daß die Abgaben völlig gesetzwidrig vorgeschrieben worden seien und daher sowieso wieder in Wegfall kommen müßten, ist er darauf zu verweisen, daß Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. z. B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, § 56 Abs. 5 zitierte hg. Rechtsprechung).

Nach der gem § 61 Abs 1 VwGG für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß geltenden Vorschrift des § 63 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 64 Z 3 ZPO kann die Verfahrenshilfe unter anderem die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falle erforderlich erscheint. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs 1 ZPO mit dem Tage ein, an dem sie beantragt worden sind.

Im Hinblick auf die letztgenannte Vorschrift ist die Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entstehenden Kosten abzustellen. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, welche Kosten der Führung des Verfahrens den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten. Die gesetzlich gebotene Fertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt liegt bereits vor; im weiteren Beschwerdeverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich geboten. Ebensowenig ist ersichtlich, saß sie nach Lage des Falles erforderlich erschiene. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO liegen somit nicht vor.

Wien, am 11. März 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150014.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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