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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BewG 1955 §12 Z3 idF 1986/325;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Mai 1990, Zl. B 84-5/90, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes Graz-Stadt über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab 1. Jänner 1989 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem völlig gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/14/0246, bereits entschieden.
Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140252.X00Im RIS seit
14.01.2002