TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/12 91/07/0003

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1335;
ABGB §1480;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. September 1990, Zl. Agrar-11-516/9/90, betreffend Festsetzung eines Benützungsentgeltes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "PV", vertreten durch den Obmann X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1987, Zl. 87/07/0074 und Zl. 87/07/0075, sowie vom 2. Februar 1990, Zl. 89/07/0146, verwiesen. Mit den Erkenntnissen vom 1. Oktober 1987 war der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 19. Jänner 1987 - mit diesem wurde u.a. auch der nunmehrige Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Entgeltes für die Benützung verschiedener, näher bezeichneter Grundflächen und zur Räumung mehrerer, gleichfalls im einzelnen bezeichneter Grundflächen verpflichtet sowie festgestellt, daß bestimmt bezeichnete Grundflächen Gegenstand eines Bestandverhältnisses zwischen unter anderem dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei seien - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dem Erkenntnis vom 2. Februar 1990 war der daraufhin im fortgesetzten Verfahren ergangene Bescheid des LAS vom 13. März 1989 im Umfang des Spruchpunktes I - mit letzterem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen ziffernmäßig festgesetzten Betrag als Entschädigung für die titellose Einzelnutzung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen einer bestimmten Liegenschaft im Zeitraum 1966 bis einschließlich 1984 an die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) zu zahlen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. (Im Umfang der - hier nicht mehr interessierenden - Spruchpunkte II und III war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden.)

2.1. In dem nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 2. Februar 1990, Zl. 89/07/0146, vom LAS fortgesetzten Verfahren wurde eine fachliche Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes des Senates (vom 16. Juli 1990) eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der dazu eine "Gegenäußerung" (vom 15. September 1990) erstattete, sowie eine mündliche Verhandlung (am 24. September 1990, im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) durchgeführt.

2.2. Sodann entschied der LAS (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. September 1990 neuerlich über die unter anderem vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 29. Oktober 1985. Der Spruch des auf § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG gestützten Bescheides der belangten Behörde hat folgenden Wortlaut:

"A wird verpflichtet, als Entschädigung für die titellos erfolgte Einzelnutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Liegenschaft EZ 203 KG R (Gemeingut der Ortschaft 'V'), und zwar hinsichtlich der in der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Aufstellung mit den Buchstaben 'E', 'F', 'G', 'K' (abzüglich 'K1'), 'L', 'N' und 'O' bezeichneten und dem Ausmaß nach bestimmten Flächen, den Betrag von

S 405.902,95

in Worten: Schilling Vierhundertfünftausendneunhundertzwei/95 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge an die Agrargemeinschaft 'PV', zu Handen des Obmannes X, auf das Sparbuch Nr. n bei der Raiffeisenkasse Y, Hauptanstalt Z, Bankleitzahl m, einzuzahlen.

In diesem Betrag sind die gesetzlichen Zinsen, deren Höhe sowie die hiefür herangezogenen Berechnungszeiträume der obzitierten Aufstellung zu entnehmen sind, bereits enthalten.

Ferner wird A verpflichtet, vom Betrag von S 405.902,95 ab dem 24.9.1990 die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent, berechnet bis zum Zahlungstag, unter einem an die Agrargemeinschaft zu entrichten."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht einen Betrag von S 405.902,95 samt 4 Prozent Zinsen ab 24. September 1990 an die mP zahlen zu müssen, verletzt erachtet.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift (ohne Kostenbegehren) eingebracht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zunächst wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß die mit E, F, G, K (abzüglich K1), L, N und O bezeichneten Flächen solche seien, die titellos genutzt worden seien. Diese Ansicht stehe mit dem Akteninhalt nicht in Einklang; sie sei aufgrund der von der mP selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt.

1.2. Mit diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis Zl. 89/07/0146 unter 3.2.2. (dies unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter 11.5.1. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074) der Rechtsansicht der belangten Behörde, es lasse sich die Nutzung unter anderem der genannten, vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ausschließlich in Anspruch genommenen Flächen nicht auf einen Titel zurückführen, beigepflichtet hat. Es besteht kein Anlaß, im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren von dieser Auffassung abzurücken, zumal der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine relevanten neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, vielmehr auf schon wiederholt vorgebrachte und vom Gerichtshof in seine für die vorzitierten Entscheidungen maßgebenden Erwägungen miteinbezogene Argumente Bezug genommen hat.

2.1. Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid weiters deshalb für rechtswidrig, weil die Flächen E, F, G, K, L, N und O "als landwirtschaftlich genutzt im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind" und somit für alle diese Flächen der Entgeltberechnung ein Betrag von bloß S 0,20/m2 zugrunde zu legen sei.

2.2. Dazu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß es der Gerichtshof in seinem Vorerkenntnis Zl. 89/07/0146 unter

7.2. (unter Verweisung auf 11.5.2. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074) für rechtlich unbedenklich gehalten hat, daß die belangte Behörde ihrer Entgeltberechnung für die genannten, titellos genutzten Flächen einen - auf sachverständiger Basis ermittelten - Betrag von "S 3,--/m2 bzw. S 0,20/m2 (je nachdem, ob die betreffende Fläche nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde C als gemischtes Baugebiet oder als land- und forstwirtschaftlich gewidmet ausgewiesen ist) als angemessen zugrunde gelegt hat". Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der vorliegenden Beschwerde davon ausgeht, daß im Flächenwidmungsplan nicht nur die Flächen L und N, sondern auch die übrigen ohne Titel genutzten Flächen als land- und forstwirtschaftlich gewidmet ausgewiesen seien, so entfernt er sich damit von dem von der belangten Behörde in einem insoweit als mängelfrei erkannten Verfahren als maßgeblich festgestellten und der Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zugrunde zu legenden Sachverhalt, weshalb auf dieses Tatsachenvorbringen nicht weiter einzugehen ist (§ 41 Abs. 1 VwGG).

3.1. Was die von der Beschwerde als "nicht zielführend" erachtete "Rückrechnung von S 1,50/m2" anlangt, so bedarf dieser Einwand schon deshalb keiner Erörterung, weil sich die damit angesprochene - vom Verwaltungsgerichtshof im übrigen als schlüssig angesehene (vgl. das Vorerkenntnis Zl. 89/07/0146 unter 3.2.2.) - Berechnung ausschließlich auf vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers aufgrund eines Titels benützte Lagerflächen bezieht, Gegenstand des bekämpften Bescheides aber allein die Festsetzung des Entgeltes für die ohne Titel erfolgte Einzelnutzung bestimmter Grundflächen ist.

3.2. Ebenso versagt die Rüge, das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde habe bei seiner Entgeltberechnung unberücksichtigt gelassen, daß "bisher jährlich S 3.180,-- für die Flächen E, F, G, K, L, N und O bezahlt worden sind"; dieser Betrag wäre von dem jährlich festgesetzten Nutzungsentgelt abzuziehen gewesen. Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß der in Rede stehende Betrag von S 3.180,-- nicht für die Nutzung der vorgenannten, titellos in Anspruch genommenen Flächen, sondern für die aufgrund eines Titels benützten Flächen K teilweise (K1), I und J in Rechnung gestellt worden ist (vgl. auch dazu unter 3.2.2. des Vorerkenntnisses Zl. 89/07/0146 und die dortige Bezugnahme auf 11.3.2. und 11.4. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074). Der Betrag von S 3.180,-- wurde demnach von der belangten Behörde bei der Berechnung des für die Nutzung titellos in Anspruch genommener Grundflächen zu entrichtenden Entgeltes zu Recht nicht in der dem Beschwerdeführer vorschwebenden Weise berücksichtigt.

3.3. Schließlich geht auch der in bezug auf den Betrag von S 3.180,-- vorgebrachte Beschwerdeeinwand, es sei von der belangten Behörde das Zinsstopp-Gesetz nicht beachtet worden, ins Leere. Auch dazu genügt der Hinweis, daß Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides nicht die Festsetzung des Entgeltes für die auf einem Titel beruhende Benützung von Grundflächen ist.

4.1. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde "bisher unterlassen hat, an Ort und Stelle die ihrer Meinung titellos benützten Flächen auszuzeigen und hierüber einen Lageplan zu verfassen". Bei Vermessung der Flächen "wäre die belangte Behörde zu einem wesentlich geringeren Betrag bzw. zu einer Abweisung des Begehrens gekommen".

4.2. Weswegen die vorbezeichnete "Unterlassung" der belangten Behörde von wesentlichem Einfluß auf die Richtigkeit der Berechnung des Nutzungsentgeltes für die titellos in Anspruch genommenen Grundflächen E, F, G, K (abzüglich K1), L, N und O gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist vom Gerichtshof auch nicht zu erkennen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die solcherart vorgenommene Bezeichnung von Flächen auf den Vermessungsplan des D vom 29. Juni 1971 zurückgeht und dieser Plan insoweit - mangels irgendeines in eine andere Richtung weisenden Anhaltspunktes - auch der bekämpften Entscheidung zugrunde liegt.

Mit dem zweiten Teil seiner Verfahrensrüge unter 4.1. macht der Beschwerdeführer geltend, daß die von der belangten Behörde ihrer Entgeltberechnung zugrunde gelegten Flächenausmaße (laut der einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden "Zusammenstellung": E 19 m2; F 940 m2; G 19 m2; K

2.729 m2 bzw. 2.681 m2; L 190 m2; N 238 m2) unrichtig angenommen worden seien. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer dazu jegliche (konkrete) Gegendarstellung schuldig geblieben ist, handelt es sich auch bei dieser Behauptung - da erstmals in der Beschwerde vorgebracht - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.

5. Mit der Behauptung, für das Jahr 1966 hätte ein "Zuspruch" überhaupt nicht erfolgen dürfen, "weil rückwirkend - also vor dem 8.2.1967 - eine Mietzinserhöhung nicht stattfinden kann", übersieht der Beschwerdeführer einmal mehr, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht über das für die auf einem Titel beruhende Nutzung von Grundflächen zu entrichtende Entgelt - hinsichtlich dessen im übrigen nicht der Vollversammlungsbeschluß der mP vom 8. Februar 1967, sondern jener vom 14. Februar 1962 maßgebend ist (vgl. das Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 unter 11.3.1. und 11.3.2.) - abgesprochen wurde.

6. Die Bestreitung der Richtigkeit der in "Spalte 1" der einen Bestandteil des bekämpften Bescheides bildenden "Zusammenstellung" jeweils angeführten Kapitalbeträge erschöpft sich in der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers, weshalb für den Gerichtshof keine Veranlassung besteht, auf dieses Vorbringen einzugehen.

7.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde schließlich vor, die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Zinsen in Ansehung der Jahre 1966 bis 1973 die Vorschrift des § 1335 ABGB nicht beachtet, der zufolge der Zinsenlauf aufhöre, wenn die Zinsen die Höhe des Kapitals erreichten. Auch dieser Einwand führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

7.2. Gemäß § 1335 ABGB erlischt dann, wenn der Gläubiger ohne gerichtliche Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld hat steigen lassen, das Recht, von dem Kapital weitere Zinsen zu fordern. Von dem Tag der erhobenen Klage können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

In seinem Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 hat der Verwaltungsgerichtshof unter 11.6.5. ausgeführt, daß die mP nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hinsichtlich der Verzugszinsen für den gesamten streitverfangenen Zeitraum (Nutzungsjahre 1966 bis 1984) teils durch Geltendmachung bei Gericht, teils durch Antragsstellung bei der Agrarbezirksbehörde B - mit einer einzigen, einen Zeitraum im Jahr 1978 betreffenden Ausnahme - dem Gesetz gemäße verjährungsunterbrechende Schritte gesetzt habe. Mit dieser in bezug auf jedes Nutzungsjahr innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB erfolgten Geltendmachung der gesetzlichen Zinsen hat aber die mP jeweils (auch) jene Maßnahme ergriffen, die erforderlich war, um § 1335 ABGB nicht zum Tragen kommen zu lassen (arg.: "ohne gerichtliche Einmahnung"), zumal selbst bei Geltendmachung jeweils am Ende der zur Verfügung gestandenen Drei-Jahre-Frist die für jedes der Jahre 1966 bis 1973 aufgelaufenen Zinsen den Jahres-Kapitalbetrag keinesfalls überschritten hätten.

8. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

9. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

11. Angesichts der Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070003.X00

Im RIS seit

12.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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