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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BewG 1955 §64 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. November 1990, Zl. B 169-4/90, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes über Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 KWG) im Jahre 1988 mehr als das in Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 angeführte 1/10 des dort genannten Unterschiedsbetrages zugeführt. Sie vertritt nämlich die Ansicht, daß es sich bei der genannten Übergangsbestimmung um eine Mindestzuweisungsvorschrift handle und § 12 Z. 3 KStG 1966 in der Fassung der KWGNov 1986 auf diese Übergangsbestimmung nicht Bezug nehme.
Die belangte Behörde vertritt die gegenteilige Meinung. Sie behob deshalb mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die oben angeführten, dem Jahresabschluß der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheide des Finanzamtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt kommt im angefochtenen Bescheid insofern mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck. Seine Begründung ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht mangelhaft.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die in der zitierten Stelle des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthaltene Verweisung auf § 12 Abs. 10 KWG unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 zu verstehen ist und, ob es sich bei dieser Übergangsvorschrift um eine Mindestzuweisungsvorschrift handelt oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Fragen bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Jänner 1991, 90/15/0102, vom 29. Jänner 1991, 90/14/0246, und vom 19. Februar 1991, 90/14/0267, auf Grund gleichartiger Beschwerden dahin entschieden, daß die Verweisung in § 64 Abs. 5 BewG und in § 12 Z. 3 KStG 1966 jeweils idF der KWGNov 1986 unter Einbeziehung der erwähnten Übergangsvorschrift zu lesen ist und die Übergangsvorschrift keine bloße Mindestzuweisungsbestimmung darstellt, sondern die Zuweisung mit jährlich 1/10 des Unterschiedsbetrages begrenzt.
Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird hingewiesen.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Vorschriften sind auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entstanden. Eine die Zehntelgrenze übersteigende Dotierung der Haftrücklage wird weder vom Gesetz noch durch sonstige Umstände erzwungen. Auf den im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991 erwähnten Ablehnungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG konnte über die Beschwerde im Dreiersenat entschieden werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140275.X00Im RIS seit
14.01.2002