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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Exekutivdienstbeamten infolge Annahme einer fiktiven Zustimmung mangels wirksamer EinwendungenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht - als Exekutivdienst-beamter - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 24.10.2005, das vom Beschwerdeführer am 31.10.2005 übernommen wurde, wurde ihm Folgendes mitgeteilt:
"Im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei [ist] in Aussicht genommen [...], Sie gemäß §38 BDG 1979 von der Bundespolizeidirektion Linz, wo Ihnen keine definitive Planstelle zugewiesen war, zum LPK OÖ, Stadtpolizeikommando Linz, zu versetzen. In Ermangelung eines freien Arbeitsplatzes kann Ihnen vorerst kein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen werden. Es ist beabsichtigt, Sie bis auf weiteres in geeigneter Art und Weise im Bereich der Führungsunterstützung des SPK Linz zu verwenden.
[...] Sie werden somit eingeladen, zu der in Aussicht genommenen Maßnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Verständigung Stellung zu nehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass gemäß §38 Abs6 BDG 1979 eine Nichtäußerung als Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gilt."
Fristgerecht übermittelte der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion Oberösterreich dazu ein mit 31.10.2005 datiertes, bei der genannten Behörde am 2.11.2005 eingelangtes Schreiben im Wesentlichen folgenden Inhalts:
"In offener Frist erhebe ich Einwendungen gegen die geplante qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §38 BDG."
In weiterer Folge erließ die Sicherheitsdirektion Oberösterreich einen an den Beschwerdeführer gerichteten, mit 14.11.2005 datierten Bescheid, in dem Folgendes ausgesprochen wird:
"Gem. §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF iVm §56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden Sie mit Wirkung vom 01. Dezember 2005 von Amts wegen von der Bundespolizeidirektion Linz zum Stadtpolizeikommando Linz des Landespolizeikommandos Oberösterreich versetzt. In Ermangelung eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes kann Ihnen derzeit kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Sie werden somit in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E1 eingestuft.
Gem. §38 Abs7 in Verbindung mit §145 b BDG 1979 idgF haben Sie die Gründe der amtswegigen Versetzung nicht selbst zu vertreten."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde - in der hier maßgeblichen Hinsicht - mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom 3. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die Berufungskommission dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat (VwGH 10.11.1986, 86/12/0016) ist davon auszugehen, dass kein besonderer Versetzungsschutz mehr gegeben ist, wenn im gesetzlich vorgesehenen Vorverfahren (§38 Abs6 BDG) keine Einwendungen erhoben werden. Vielmehr ist in diesem Fall die Zustimmung des Betroffenen zur Versetzung kraft Gesetzes anzunehmen (BerK 23.11.2004, GZ 143/10-BK/04).
Einwendungen iSd §38 Abs6 BDG sind Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei). Dem Begriff 'Einwendungen' ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung iSd §38 Abs6 BDG gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in §38 Abs6 BDG genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die in §38 Abs6 BDG vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen den Fall, die Behauptungen fußen auf Grundlagen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind, VwGH 8.11.1995, 92/12/0049).
Der BW führt in seinen Einwendungen lediglich aus, dass er 'in offener Frist Einwendungen gegen die geplante qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §38 BDG' erhebe, bringt jedoch [nicht] vor, dass in seine subjektiven Rechte eingegriffen werde.
[...]"
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"Der einzige Grund für die Berufungsabweisung besteht gemäss der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides darin, dass meine oben dargestellte Erwiderung auf die Mitteilung der Versetzungsabsicht (im Folgenden kurz als Erwiderung bezeichnet) nicht als wirksame Einwendungen iSd §38 Abs6 BDG 1979 zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde beruft sich dabei auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, auf dessen Judikatur unten näher eingegangen wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid eine Sachentscheidung zur Frage der Rechtmässigkeit der Versetzung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens des gesetzlich dafür erforderlichen wichtigen dienstlichen Grundes verweigert wird. Da dies gemäss den nachfolgenden Ausführungen zweifellos gesetzwidrig geschehen ist, liegt darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Darüber hinaus ist aber auch Willkür verwirklicht, weil sich die belangte Behörde über einen absolut entscheidenden Aspekt begründungslos hinweggesetzt hat.
[...]
Die Argumentation der belangten Behörde basiert - wie unten näher dargestellt - gänzlich auf eine Interpretation des Begriffes 'Einwendungen'. Es ist daher unmittelbar ersichtlich, dass diese Argumentation in Ansehung irgendeines anderen Begriffes nicht gleichermassen Gültigkeit haben kann. Es stellt somit eine krasseste Hinwegsetzung über die gegebene Fallkonstellation dar, dass die belangte Behörde nicht auf den Wortlaut der in der Versetzungsankündigung enthaltenen Belehrung eingegangen ist. Wie aus der obigen Wiedergabe hervorgeht, hat diese Belehrung den Begriff 'Einwendungen' nicht enthalten. Die Dienstbehörde hatte daher dem gesetzlichen Auftrag nicht entsprochen und die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welches die rechtlichen Konsequenzen in Ansehung des gegebenen Belehrungswortlautes sind. Es ergibt sich demgemäss, dass die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides zur Gänze ins Leere geht, da sie sich nicht mit der gegebenen Fallkonstellation befasst, sondern mit einer hypothetischen, nämlich einer solchen, in welcher die Belehrung der anzuwendenden Gesetzesnorm entspricht und insbesondere das Wort 'Einwendungen' enthält. Der angefochtene Bescheid ist daher im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes als willkürlich zu werten, weil seine Begründung jeder (fallbezogene) Begründungswert fehlt (VfSlg.13.302 u. v.a.).
Dass bei einer fallbezogenen Erörterung der Angelegenheit zu meinen Gunsten von wirksamen Einwendungen auszugehen gewesen wäre, liegt auf der Hand. Gerade dann, wenn das Wort 'Einwendungen' den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt hätte - nämlich, dass es zusätzlich zur Bekundung eines Widerspruches auch noch irgendeine weitere 'Substantiierung' einer subjektiven Rechtsverletzung erfordere - wäre es absolut unerlässlich dafür, dass im Einzelfall ein solches Erfordernis wirksam wird, dass auch die Belehrung im Rahmen der Versetzungsankündigung das Wort 'Einwendungen' enthält. Gerade ausgehend von diesem Begriffsverständnis müsste daher in concreto sogar gesagt werden, dass überhaupt keine wirksame Einleitung des Versetzungsverfahrens erfolgte, deshalb schon der erstinstanzliche Versetzungsbescheid als gänzlich unzulässig anzusehen ist und damit naturgemäss meiner Berufung Folge zu geben gewesen wäre.
Würde man diese Konsequenz nicht ziehen, so gibt es eine klare Alternative: Ginge man trotz des gegebenen Wortlautes der Belehrung davon aus, dass ein Erfordernis 'substantiierter' Einwendungen bestanden habe, so hätte doch unmittelbar erkannt werden müssen, dass ein diesbezüglicher Mangel mit der dem Gesetzeswortlaut nicht entsprechenden Belehrung im Zusammenhang steht oder zumindest stehen könnte und es hätte mir unerlässlich eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Eine diesbezügliche behördliche Verpflichtung ist durch §13 Abs3 AVG grundsätzlich normiert und muss der Natur der Sache entsprechend gerade und jedenfalls dort zum Tragen kommen, wo die Behörde selbst zumindest mitursächlich an einem Mangel beteiligt ist, wie das hier zweifellos zutrifft.
Die andere Möglichkeit besteht darin, meine Erwiderung als ausreichend iSd §38 Abs6 BDG 1979 zu werten, sodass dadurch die behördliche Verpflichtung begründet wurde, amtswegig die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Versetzung iSd §38 BDG 1979 zu prüfen. Wie nachfolgend näher dargestellt, bin ich der Überzeugung, dass das sogar unabhängig vom Inhalt der behördlichen Belehrung zu bejahen ist. Ausgehend von diesem gegebenen Inhalt jedoch erscheint jeder andere Standpunkt als im Rahmen einer rechtsstaatlichen Interpretation gänzlich unvertretbar.
Wie aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der behördlichen Belehrung hervor geht, wurde ich durch sie dahin informiert, dass eine 'Nichtäusserung als Zustimmung' gewertet würde. 'Äusserung' ist der denkbar allgemeinste Begriff für alles, was ein Mensch verbal von sich gibt. Hier besteht noch dazu der Zusammenhang mit 'Zustimmung'. Es kommt daher rationaliter überhaupt keine andere Betrachtung in Frage, als dass jemand, der auf eine solche Weise angesprochen, bzw. 'belehrt' wird, der Meinung sein muss, dass jede 'Äusserung' genügt, aus der hervor geht, dass er nicht zustimmt.
Selbst die gegebene Bescheidbegründung enthält keinerlei Behauptung oder auch nur Andeutung dahin gehend, dass daran gezweifelt werden könnte, dass ich durch meine Erwiderung meine Nichtzustimmung zur beabsichtigten Versetzung zum Ausdruck gebracht, also 'geäussert' habe. Damit konnte ich ohne den geringsten Zweifel davon ausgehen - und habe das auch getan - dass meine Erwiderung als ausreichend im vorangeführten Sinne gewertet werden würde.
Dass das sogar auch tatsächlich geschehen ist, nämlich von der erstinstanzlichen Behörde die Wirksamkeit meiner Erwiderung nicht im geringsten in Frage gestellt wurde, bedeutet noch eine direkte Bestätigung dafür, dass diese Behörde ihre Belehrung auch gar nicht anders gemeint hat, als ich sie gemäss den vorstehenden Äusführungen verstanden habe. Es blieb der belangten Behörde vorbehalten, in meiner Erwiderung eine ihrem klaren Wortlaut widersprechende Zustimmung zu erblicken, was zwar zweifellos zur Verminderung des Verfahrensaufwandes geeignet ist, ebenso zweifellos und ganz besonders aber auch zur Verminderung des Rechtsschutzes.
Gerade um diesen und dessen Qualität geht es aber hier. Die gegenständliche Norm richtet sich nicht im Rahmen eines Verfahrens mit Anwaltszwang an Parteien, deren genaue rechtskundige Beratung vorausgesetzt werden kann, sondern an Beamte, von denen in den niedrigeren Verwendungsgruppen höchstens noch ganz rudimentäre, bzw. schematische Rechtskenntnisse in bestimmten Angelegenheiten erwartet werden können und jedenfalls schon ganz grundsätzlich nicht eine Begriffsinterpretation, wie sie die belangte Behörde hier im Bezug auf das Wort 'Einwendungen' vorgenommen hat.
Bei ihrer Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersieht sie, dass dessen Ausführungen zu diesem Thema ausschliesslich Fälle betroffen haben, in welchen es an einer direkten Erklärung der Form 'Ich erhebe Einwendungen' oder 'Ich bin nicht einverstanden' oder anderer gleichwertiger Widerspruchsäusserungen gemangelt hat. Von den behördlicherseits angeführten beiden Erkenntnissen hat jenes vom 10.11.1986, Z1.86/12/0016 einen Fall betroffen, in dem vom Beamten innerhalb der Frist von 14 Tagen überhaupt nicht auf die Versetzungsankündigung reagiert worden war, und jenes vom 8.11.1995, Z1.92/12/0049 einen Fall, in welchem eine fristgerechte Äusserung einerseits ein Begehren um Fristerstreckung und andererseits Bezugnahmen auf Zusagen klärender Gespräche etc. enthielt und sogar eine Bekundung von Kompromissbereitschaft, jedoch absolut keinen klaren Widerspruch gegen die Versetzungsabsicht. Aus diesen Entscheidungen lässt sich daher nicht das Geringste für die gegenständliche Sache gewinnen.
In einem anderen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Wirksamkeit von Einwendungen ausgehend davon bejaht, dass dieses Wort verwendet, andererseits aber nur ein Vorbringen zu Verfahrensvorgängen, bzw. zur Beweiswürdigung erstattet worden waren (Zl.99/12/0193 [gemeint wohl: Zl.99/12/0139] vom 13.9.2002). Dass in einem weiteren Erkenntnis (Zl.95/12/0056 vom 4.12.1996) abschlägig entschieden wurde, weil damals vom Beamten keine Einwendungen erhoben, sondern solche nur angekündigt worden waren, liegt wohl ebenso weit ab von der gegenständlichen Sachlage, dass sich eine weitere Erörterung erübrigt. Weitere explizite Entscheidungen zu dieser Thematik sind überhaupt nicht zu finden, woraus mit praktischer Sicherheit geschlossen werden kann, dass sowohl vom Verwaltungsgerichtshof, wie auch von der belangten Behörde die Wirksamkeit von Einwendungen implizit bereits wiederholt in solchen Fällen bejaht worden ist, in welchen ähnlich wie bei mir der Widerspruch ohne nähere Begründung zum Ausdruck gebracht worden war.
Wie bereits erwähnt, würde alles andere eine empfindliche gesetzlich nicht gedeckte und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Beschneidung des Rechtsschutzes bedeuten. Es mag allenfalls für einen Juristen erkennbar sein, dass 'Einwendungen' ein Begriff ist, der über die blosse Widerspruchsäusserung hinaus eine 'Substantiierung', also eine Begründung im weitesten Sinne erfordert oder zumindest erfordern könnte, für den durchschnittlichen Gesetzesadressaten hingegen ist eine solche Erkennbarkeit zweifellos nicht gegeben. Diesbezüglich gilt auch schon vom Gesetzeswortlaut selbst her, was oben bereits im Bezug auf die in concreto vorgenommene Belehrung ausgeführt wurde, nämlich dass der durchschnittliche Gesetzesadressat den Zusammenhang mit der Alternative der Annahme einer Zustimmung als wesentlichen Gesetzessinn erfassen, also zur Überzeugung gelangen wird, dass das Entscheidende sei, dass er klar zu erkennen gibt, dass er nicht zustimmt, was sprachlich durch Formulierungen wie 'Ich erhebe Einwendungen' oder 'Ich bin nicht einverstanden' ganz unmissverständlich zum Ausdruck gelangt. Einem solchen durchschnittlichen Gesetzesadressaten ist gewiss nicht zuzumuten, dass er damit rechnet, als zustimmend behandelt zu werden, wenn er sich eindeutig dahin geäussert hat, nicht zuzustimmen.
Er würde in einer solchen Haltung sogar noch von Gesetzes wegen dadurch bestärkt, wenn seine rudimentären oder schematischen Rechtskenntnisse den §63 Abs3 AVG umfassen. Es ist für die gegenständliche Gesetzesinterpretation auch unabhängig von solchen anzunehmenden Überlegungen eines durchschnittlichen Gesetzesadressaten von wesentlicher Bedeutung, dass in diesem Gesetzesabsatz für eine Berufung explizit ein begründeter Berufungsantrag verlangt wird. Wenn daher der Gesetzgeber andererseits im §38 Abs6 BDG 1979 keinerlei Hinweis auf ein Begründungserfordernis aufgenommen hat, so spricht das klar dafür, dass er ein solches auch nicht normieren wollte.
Auch was die Frage der Verbesserungsmöglichkeit betrifft, ist der Vergleich mit der die Berufung betreffenden Regelungen des AVG von Bedeutung. Diese hatten bis zur Novelle 1998 vorgesehen, dass die Verbesserungsmöglichkeit nur bestand, so weit in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen worden war. Mit dieser Novelle ist dieses Erfordernis entfallen und die Verbesserungsfähigkeit durch Nachholung der Begründung daher immer gegeben (Hauer/Leukauf Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm.la zu §61 AVG). Dass bei Anlegung des gleichen Masstabes auch mir die Möglichkeit der Verbesserung - soweit eine solche überhaupt als erforderlich anzusehen gewesen wäre - hätte eingeräumt werden müssen, liegt auf der Hand.
Es führen somit mehrere Überlegungen je selbständig und ganz eindeutig zum Ergebnis, dass eine abschlägige Entscheidung wegen unwirksamer Einwendungen gesetzwidrig ist.
Was die Frage der Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter betrifft, habe ich oben bereits angeführt, dass die getroffene Entscheidung gemäss ihrer Begründung bedeutet, dass eine Sachentscheidung über das Vorliegen ausreichender Gründe für eine amtswegige Versetzung verweigert wurde. Zwar lautet der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht auf Zurückweisung meiner Berufung, sondern auf deren Abweisung, er besagt jedoch nichts anderes, als dass schon durch die erstinstanzliche Behörde meine Einwendungen als unwirksam zurückzuweisen gewesen wären. Wäre dies geschehen, so wäre der Verstoss gegen Art.83 Abs2 B-VG im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes unmittelbar evident. Dass das Verfahren nicht von Anfang an in diese Richtung ging, sondern sie nach einer in eine andere Richtung zielenden erstinstanzlichen Entscheidung erst durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid eingeschlagen wurde, ändert am Wesen des letztendlich für mich beim Verfahren Herausgekommenen nichts: Das gesetzlich vorgesehene zweitinstanzliche Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der materiell-rechtlich relevanten Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung ist mir verweigert worden. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (insbesondere auch VfSlg.13.806) wurde ich daher im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Was die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsrechtes durch Willkür betrifft, kommt zum weiter oben schon dargestellten Fehlen einer fallbezogenen Begründung (kein Eingehen auf die in concreto erfolgte Belehrung) das Hinwegsetzen über das Gesetz hinzu, insbesondere dadurch, dass keinerlei Erörterung des Umstandes erfolgte, dass von §38 Abs6 AVG keine 'begründeten' Einwendungen verlangt werden, sowie dass §13 Abs3 AVG verpflichtend die Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit von Formmängeln vorsieht, zu welchen zumindest seit der AVG-Novelle 1998 auch Begründungsmängel in Parteieneingaben gehören."
Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der die "Versetzung" regelnde §38 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, im Besonderen gegen §38 BDG (vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH), keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 14.357(A)/1995; vgl. auch VwGH 24.1.1996, 95/12/0056) gestützte Auffassung der belangten Behörde, Einwendungen iSd. §38 Abs6 BDG seien "Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei)", ist - angesichts des Zwecks der Regelung, der Behörde die Möglichkeit zu geben, sich im Bescheid mit einem solchen Vorbringen inhaltlich zu befassen - ebenso wenig unvertretbar wie die Auffassung der belangten Behörde, dass mit der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31.10.2005 verwendeten Formulierung, er erhebe "in offener Frist Einwendungen gegen die geplante qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §38 BDG", den gesetzlichen Erfordernissen, die sich diesbezüglich aus §38 Abs6 BDG ergeben, nicht entsprochen worden sei.
2.2. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
2.3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bewirkte, belastet.
Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
2.4. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).
2.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B569.2006Dokumentnummer
JFT_09938872_06B00569_00