Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. März 1990, Zl. 814/6-2/Z-1990, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Jänner 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Betriebseinnahmen aus Personalleasing für die Jahre 1984 bis 1987 nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt. Diese Verdachtsmomente würden sich auf die im Zuge einer Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 1988 beschlagnahmten Unterlagen stützen, wonach der Beschwerdeführer "beneficial owner" der T. Corporation sei, deren Gründungskosten er allein getragen habe. Der Beschwerdeführer habe hiezu befragt keine Erklärung abgeben können.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Hiedurch erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens infolge Verweigerung der Akteneinsicht und durch Verwertung von Beweismitteln, die einer gesetzwidrig durchgeführten Hausdurchsuchung entstammten, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/14/0078).
In der Beschwerde wird gegen den näher begründeten Verdacht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer stehe hinter einer ausländischen Personalleasinggesellschaft und habe Umsätze und Gewinne in seinen Steuererklärungen nicht ausgewiesen, nichts Konkretes vorgebracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die vorliegenden Verdachtsmomente im Beschwerdefall für die Einleitung des Finanzstrafverfahens unzureichend wären.
Der Beschwerdeführer macht aber als Verfahrensmangel geltend, daß seinem Verteidiger am 17. Jänner 1990 - somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides - die Einsicht in die Anzeige vom 15. Juli 1988, welche Vorerhebungen auslöste, verweigert wurde.
Ob die Behörde diese Anzeige zu Recht gemäß § 79 Abs. 2 FinStrG von der Akteneinsicht ausgenommen hatte, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen: Gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Es handelt sich hiebei um eine prozeßleitende Verfügung in einem laufenden Untersuchungsverfahren. Eine Anfechtung ist gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) möglich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1980, Zlen. 1879/77, 417/78, sowie Sommergruber-Reger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 79 Anm. 3, § 152 Anm. 1). Eine solche abschließende Sachentscheidung stellt der bekämpfte Einleitungsbescheid keinesfalls dar. Bei der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit ist auf die allfällige Verletzung von Verteidigungsrechten im Untersuchungsverfahren nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung hervorgekommene Urkunden verwertet worden seien.
Hiezu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/14/0026, zu verweisen, wonach die in Rede stehende Hausdurchsuchung rechtmäßig angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot stellt sich somit gar nicht. Nur am Rande sei bemerkt, daß die einschlägige Vorschrift des § 98 Abs. 4 FinStrG auf die angeblich verletzte Bestimmung des § 93 FinStrG nicht Bezug nimmt.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140088.X00Im RIS seit
15.02.2001