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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 1990, Zl. IIb2-V-8122-3/1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntis der Erstbehörde vom 5. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Juli 1989, um 13.46 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Reutte auf der Kaiser-Lothar-Straße von Breitenwang in Fahrtrichtung Reutte fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 Z. 10 a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW von Breitenwang kommend auf der Kaiser-Lothar-Straße in Fahrtrichtung Reutte-Ortsmitte gelenkt. Zur Tatzeit seien auf Höhe des Tatortes auf einem angrenzenden Parkplatz Radarmessungen durchgeführt worden. Auf der Kaiser-Lothar-Straße seien in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers im Meßbereich folgende Verkehrszeichen aufgestellt:
1.
Ortsende Breitenwang (§ 53 Z. 17 b StVO);
2.
Ortstafel Reutte (§ 53 Z. 17 a StVO);
3.
Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
(§ 52 Z. 10 a StVO).
Im gesamten Gemeindegebiet Breitenwang gelte eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach dem Passieren des oben angeführten Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" gemessen worden. Aus dem Radarfoto ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" bereits passiert gehabt habe und sich nicht mehr in jenem Straßenbereich befunden habe, der zwischen der Ortstafel Reutte und dem Vorschriftszeichen liege. Durch die vom Hinweiszeichen "Ortsanfang Reutte" getrennt aufgestellte Verkehrstafel "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" werde zum Ausdruck gebracht, daß diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht im gesamten Ortsgebiet von Reutte, sondern nur auf dem betreffenden Straßenstück Geltung haben solle. Unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Vorschriftszeichen zum Zeitpunkt der Radarmessung bereits passiert gehabt habe, erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob zwischen der Ortstafel von Reutte und dem zirka 15 m dahinter aufgestellten Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" eine Geschwindigkeit von 50 km/h oder ebenfalls nur eine solche von 30 km/h zulässig sei. Die Durchführung des vom Beschwerdefüher beantragten Lokalaugenscheines sei entbehrlich erschienen, da nach dem Radarfoto kein Zweifel darüber bestehen könne, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Radarmessung das Beschränkungszeichen "30 km/h" bereits passiert gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch nach den Worten "auf der Kaiser-Lothar-Straße" durch die Worte "vor dem Haus Nr. nn" ergänzt werde. Der Spruch werde weiters dahingehend verbessert, daß es statt der Worte "in Reutte" "in Breitenwang" zu lauten habe.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß im Zuge des Berufungsverfahrens ein maßstabgetreuer Lageplan eingeholt worden sei. Aus diesem Plan sei ersichtlich, daß der Standort des Radargerätes auf dem Parkplatz vor dem Haus Kaiser-Lothar-Straße nn noch im Gemeindegebiet von Breitenwang liege. Das auf dem Radarlichtbild ersichtliche Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" liege bereits im Gemeindegebiet von Reutte. Aktenkundig sei, daß von der Bezirkshauptmannschaft Reutte mit Verordnung vom 7. August 1964 für das gesamte Gemeindegebiet von Breitenwang durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen unter den Ortstafeln die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt worden sei. Die Radarmessung sei auf dem Parkplatz vor dem Haus Kaiser-Lothar-Straße nn im Gemeindegebiet von Breitenwang erfolgt. Damit ergebe sich auch der Tatort für die gegenständliche Übertretung. Auf Grund des vorliegenden Radarlichtbildes sei einwandfrei ersichtlich, daß der Bescherdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im spruchgemäßen Ausmaß überschritten habe. Der Spruch habe im Hinblick auf die in der Anzeige vom 8. August 1989 enthaltenen Angaben, die alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des vorliegenden Schuldspruches enthalten hätten, verbessert und ergänzt werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Anzeige war festgehalten worden, daß der Lenker des bezeichneten PKWs am 27. Juli 1989, um 13.46, auf der Kaiser-Lothar-Straße in Breitenwang, Haus Nr. nn, innerhalb der Zone von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h in Richtung Reutte gefahren sei und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten habe. Auf eben dieses Verkehrsverhalten bezog sich der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses, in welchem der Tatort allerdings nur ungenau angegeben wurde. Entsprechend der Anzeige wurde der Tatort im Spruch des angefochtenen Bescheides mit "Breitenwang" vor dem Haus Nr. nn" festgestellt.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind somit keine im Verordnungsweg für das Gemeindegebiet von Reutte erlassene straßenpolizeiliche Regelungen, sondern ist die für das Gemeindegebiet von Breitenwang in Punkt 2, zweiter Absatz, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 7. August 1964 getroffene Regelung über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen geht somit, insoweit es sich auf die für das Gemeindegebiet von Reutte geltende Rechtslage bezieht, ins Leere, und zwar besonders insoweit, als es sich nicht auf die vom Beschwerdeführer eingehaltene, sondern auf die entgegengesetzte Fahrtrichtung bezieht.
Der von der belangten Behörde festgestellte Tatort war nicht die Stelle, die auf dem Radarfoto als der vom Beschwerdeführer zur Zeit der Fotoaufnahme befahrene Punkt ersichtlich ist, sondern, wie angeführt, "Breitenwang" "vor dem Haus Nr. nn". Da der Beschwerdeführer in seinem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch zugestanden hatte, gerade im Begriffe gewesen zu sein, sein Fahrzeug vor dem Standort des Vorschriftszeichens über die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h abzubremsen, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer an dem knapp vorher gelegenen Tatort, nämlich Breitenwang, vor dem Haus Nr. nn, mit einer höheren Geschwindigkeit als der dort auf Grund der für Breitenwang geltenden Verordnungsbestimmung zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h unterwegs war. (Im gegebenen Zusammenhang sei ergänzend vermerkt, daß das Ausmaß, in welchem eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, für die Frage der Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO unerheblich ist.)
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.104/1991.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030211.X00Im RIS seit
12.06.2001