TE Vfgh Beschluss 1988/6/28 B819/87

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Kosten des Antrages auf Einleitung der Exekution

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Bf. hat am 17. Mai 1988 zur Hereinbringung der ihm mit Erkennntis des VfGH vom 25. Februaer 1988 zugesprochenen Prozeßkosten von S 11.000,-- die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG (VfSlg. 4633/1964, 7259/1974; VfGH 8.6.1978 B36/76) beantragt. Am 6. Juni 1988 teilte der Bf. mit, daß diese Kosten mittlerweile bezahlt worden sind. Der VfGH wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird daher abgesehen.

Im Schriftsatz vom 17. Mai 1988 beantragte der Bf. den Zuspruch von Kosten in der Höhe von S 2.414,72 für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution.

Dieser Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974).

Dies konnte gemäß §19 Abs5 VerfGG in

nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

in der Beschwerdesache des Mustafa K ü s e r , Klausgasse 46/19, 1160 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Hartenau, Zedlitzgasse 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1987, Zl. SD 374/87, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien verhängte über den Bf. - einen türkischen Staatsangehörigen mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juli 1987 gemäß §3 Abs1, §3 Abs2 litb und §3 Abs3 iVm §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, idF der Nov. 1986, BGBl. 555 (FrPG idF der Nov. 1986) ein bis zum 30. Juni 1997 befristetes Aufenthaltsverbot.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §3 FrPG idF der Nov. 1986) und in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH leitete aus Anlaß anderer Beschwerdefälle gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 FrPG idF der Nov. 1986 ein.

Mit Erkenntnis vom 29. September 1987, G138-141/87, hob er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. 1. Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (vgl. zB VfSlg. 10616/1985).

Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 29. September 1987 statt.

Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 12. August 1987 - also noch vor der Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - eingelangt.

Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die bel. Beh. wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfSlg. 10736/1985).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B819.1987

Dokumentnummer

JFT_10119372_87B00819_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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