TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/13 87/13/0260

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §4 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Dr. C gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Oktober 1987, Zl. 6/1-1139/87, betreffend Einkommensteuer 1983-1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob freiwillige Beiträge zu einer Krankenversicherung (Weiterversicherung) an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit Rücksicht auf die spezifischen beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Während die Beschwerdeführerin dies bejaht, vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß die Versicherungsbeiträge mangels einer gesetzlichen Beitragspflicht und mangels einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung keine Betriebsausgaben darstellen, sondern den Aufwendungen für die private Lebensführung im Sinne des § 20 EStG zuzuordnen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist auf die für sie geltenden Standesvorschriften. Als Rechtsanwalt sei sie verpflichtet, vor Abschluß von Rechtsgeschäften jeder Art ihre finanzielle Lage zu überprüfen und von den Rechtsgeschäften Abstand zu nehmen, wenn sich ergebe, daß die damit verbundenen Aufwendungen ihre finanziellen Mittel übersteigen würden. Da auch ein Rechtsanwalt der Gefahr einer Erkrankung oder einer unfallbedingten Verletzung ausgesetzt sei, müsse er im Interesse seiner Berufsausübung danach trachten, "die beste - und möglicherweise die aufwendigste - Krankenbehandlung" zu wählen. Damit gehe er aber ein nicht voraussehbares Kostenrisiko ein, d.h. er verpflichte sich zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen, resultierend aus der Heilbehandlung, ohne zu wissen, ob er überhaupt in der Lage sein werde, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Ein solches Verhalten sei ihm, wie bereits gesagt, unter Androhung disziplinärer Maßnahmen verboten. Daraus folge, daß er aus beruflichen, weil standesrechtlichen Gründen genötigt sei, eine Krankenversicherung abzuschließen.

Mit dieser Argumentation gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Beiträge zu einer unbestritten freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Betriebsausgaben darzustellen.

Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, beziehen sich die für sie geltenden Standesvorschriften sowohl auf ihr Verhalten im Rahmen der Berufsausübung als auch im Rahmen ihrer Privatsphäre. Das ändert aber nichts daran, daß auch bei ihr die berufliche Sphäre von der privaten Sphäre abzugrenzen ist. Der Umstand allein, daß Standesvorschriften es unter anderem verbieten, in der Privatsphäre hohe finanzielle Risken einzugehen, die zu einer übermäßigen Verschuldung führen könnten, bewirkt noch nicht, daß eine Versicherung dieser Risken als beruflich veranlaßt anzusehen wäre. Daß aber freiwillige Beiträge zu einer Krankenversicherung ebenso wie die Heilkosten selbst im allgemeinen zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung zählen, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130260.X00

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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