TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/13 90/03/0181

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FG 1949 §3 Abs1;
FMGebO §39 Abs1 Z2;
Privatfernmeldeanlagen 1961;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 28. November 1989, Zl. 128319/III-25/89, betreffend Satellitenfernseh-Empfangsanlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, und "zufolge der gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1972 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961", die Bewilligung erteilt, sechs Funkanlagen zum Empfang von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen, die von Satelliten des festen Funkdienstes in den Frequenzbereichen 10,700 GHz bis 11,700 GHz und 12,500 GHz bis 12,750 GHz ausgestrahlt werden, zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß für diese Bewilligung gemäß § 39 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1987, eine monatliche Gebühr von S 120,-- (sechsmal S 20,--) zu entrichten ist.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin lediglich gegen die Gebührenvorschreibung eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. November 1989 abgewiesen. In der Begründung heißt es, es sei die Errichtung und der Betrieb von sechs Satellitenfernseh-Empfangsanlagen bewilligt worden. Für den Betrieb solcher Anlagen seien gemäß § 39 (vollständig Abs. 1 Z. 2) der Fernmeldegebührenordnung monatlich Gebühren von S 20,- pro Empfänger vorgeschrieben. Fernmeldegebühren würden nach herrschender Lehre als ausschließliche Bundesabgaben qualifiziert, welche vom Abgabepflichtigen ganz allgemein für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Fernmeldeeinrichtungen zu entrichten seien. Dies gelte auch für Funkempfangsanlagen, die der Aufsicht des Bundes unterliegen und bewilligungspflichtig sind. Die Gebühren würden nicht für konkrete Leistungen, sondern ganz allgemein für die Aufgaben und Tätigkeiten der Fernmeldebehörden bzw. für die Besorgung des Fernmeldeverkehrs eingehoben. Lange vor Inbetriebnahme von Satellitenfernseh-Empfangsanlagen, wie sie die Beschwerdeführerin betreibe, habe die österreichische Fernmeldeverwaltung die Grundlagen hiefür geschaffen, daß von diesen Anlagen überhaupt Programme aus dem Weltraum empfangen werden können (Abschluß der internationalen Verträge mit Erbringung finanzieller Vorleistungen und solcher anderer Art usw.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Meinung vertrat, daß § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletze, weil sich die Gebühr nicht am Verwaltungsaufwand und Wert für den Bewilligungswerber orientiere. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 101/90-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, bei Vorliegen von gesetzlich normierten Gebührenbefreiungstatbeständen, nicht mit einer Gebühr belastet zu werden", als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0027, welches einen gleichgelagerten Beschwerdefall betraf, in dem DDr.G., der im gegenständlichen Verfahren auf Verwaltungsebene als Vertreter der Beschwerdeführerin einschritt, als Beschwerdeführer auftrat, mit dem im wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde auseinandergesetzt und klargestellt, daß die Meinung, es bedürfe für die gegenständlich errichteten und betriebenen Satellitenfernseh-Empfangsanlagen keiner Bewilligung der Fernmeldebehörde, weshalb die Gebührenvorschreibung nach § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung rechtswidrig sei, nicht zutrifft. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung verwiesen. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß er die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung nicht teilt, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf jene Umstände, die von der belangten Behörde in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides dargelegt wurden. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 22. Mai 1990 in der Sache Autronic AG gegen die Schweiz, mit der eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde, ist für sie nichts zu gewinnen, da diesem Verfahren die Versagung einer Genehmigung zum Empfang uncodierter Fernsehprogramme von einem sowjetischen Fernmeldesatelliten mangels Zustimmung des sendenden Staates zugrunde lag, also kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030181.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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