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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugerschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des nach §120 iVm. §121 StVG eingeräumten InstanzenzugesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter, der in Strafhaft angehalten wurde, erhob mit seiner am 29. April 1988 zur Post gegebenen, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Eingabe Beschwerde gegen die Art der Anhaltung sowie dagegen, daß er nicht ausreichend ärztlich betreut worden sei.
2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
2.2. Gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Recht eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den VfGH zulässig ist. Abweichend davon steht Strafgefangenen, welche sich über die Art der ärztlichen Behandlung beschweren wollen, lediglich die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde zu (§120 Abs1 zweiter Satz StVG iVm §122 StVG).
2.3. Soweit sich die Beschwerde auf das Verhalten des Anstaltsleiters bezieht, ist sie mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Soweit aber eine unzureichende ärztliche Versorgung in Beschwerde gezogen wird, hat der Einschreiter nur die Möglichkeit, das Aufsichtsrecht geltend zu machen.
3. Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, konnte dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / InstanzenzugerschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B953.1988Dokumentnummer
JFT_10119372_88B00953_00