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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
AtemalkoholmeßgeräteV;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Oktober 1990, Zl. IIb2-V-8264/1-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft, weil er am 14. Juli 1989 um
21.23 Uhr am Gendarmerieposten Wattens trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Durchführung des Alkotestes dadurch verweigert habe, daß er mehrmals zu kurz in das Gerät geblasen habe, obwohl aufgrund festgestellter Alkoholymptome eine Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs um 21.05 Uhr desselben Tages an einer näher bezeichneten Örtlichkeit vermutet habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bemängelt die Unterlassung der Vernehmung der Zeugin S, die seine Verantwortung bestätigt hätte, daß er unmittelbar vor seiner Anhaltung bei ihr ein großes Bier getrunken habe. Die bei ihm von den Gendarmeriebeamten festgestellte "Alkoholfahne" sei durch "Mundrest- bzw. Haftalkohol" verursacht worden. Bei leichten alkoholischen Getränken könne "das Testergebnis ohne weiteres 1/2 Stunde nach Alkoholkonsum zu Ungunsten des Untersuchten verfälscht werden". In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf die Verwendungsrichtlinien der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (für Atemalkoholanalysegeräte) hin. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es nicht auf die Menge des vom Fahrzeuglenker konsumierten Alkohols an; es genügt hiefür bereits der vom Beschwerdeführer selbst zugestandene, von den Straßenaufsichtsorganen bei ihm wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0256). Ob dieser Geruch von "Mundrest- bzw. Haftalkohol" stammt, ist nicht von Bedeutung. Da zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers um 21.05 Uhr und seiner Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, um 21.23 Uhr mehr als 15 Minuten lagen, geht schon aus diesem Grund das auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte gestützte Argument der Gefahr einer Verfälschung des Meßergebnisses wegen der Kürze der zwischen dem Alkoholkonsum und der Untersuchung gelegenen Zeit ins Leere, genügt doch nach den Verwendungsrichtlinien, daß der Proband in den letzten 15 Minuten vor der Untersuchung keinen Alkohol zu sich genommen hat.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, daß es nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht auszuschließen sei, daß bei Verwendung des "Alkomaten" eine Gesundheitsgefährdung eintrete, weil beim Blasen in den selben Schlauch trotz Auswechslung des Mundstückes "durch die beim vorgeschriebenen tiefen Atemholen entstehende Saugwirkung ... wahrscheinlich keine Bakterien, wohl aber Viren in die Mundhöhle des Untersuchten gelangen" könnten. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine offenbar auf Herbich, Der "Alcomat", RZ 1989, 50, gestützte Behauptung, die bereits von Kreuzer-Szymanski,
Der Alkomat, Gerechtigkeit ohne Gerichtsmedizin?, RZ 1989, 163, mit dem Hinweis entkräftet wurde, daß ein Einsaugen der Luft über das bis zum Gebrauch steril verpackte Einwegmundstück ausgeschlossen sei, weil dieses über ein absolut dichtes Rückschlagventil und über eine "Speichelfalle" verfüge. Von einer mangelnden Zumutbarkeit der Atemluftuntersuchung mittels eines der Verordnung vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106 in der Fassung BGBl. Nr. 390/1988, entsprechenden Atemalkoholmeßgerätes kann somit keine Rede sein.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich generell die Tauglichkeit des "Alkomaten" zur Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung in Zweifel zieht, ist ihm zu entgegnen, daß derartige Bedenken nicht die Weigerung, sich der Untersuchung der Atemluft mittels eines solchen Gerätes zu unterziehen, zu rechtfertigen vermögen. Soweit die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken die Verfassungsmäßigkeit der bereits vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Oktober 1990, B 1155/89 u.a., von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 5 Abs. 4a und 4b StVO 1960 betreffen, muß darauf verwiesen werden, daß diese Bestimmungen für den Beschwerdefall nicht präjudiziell sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0170).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030280.X00Im RIS seit
12.06.2001