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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1990, Zl. 510.164/09-I 5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhalteverband Großraum K und Umlandgemeinden), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1990 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der im Jahr 1974 bewilligten und errichteten Kanalisationsanlagen zur Erfassung der Abwässer von Siedlungsgebieten in den Gemeinden E und H erteilt. U.e. wurde die Festsetzung der dem Fischereiberechtigten Dr. N zustehenden Entschädigung gemäß § 117 WRG einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
Die gegen diesen Bescheid vom Genannten erhobene Beschwerde (protokolliert unter hg. Zl.91/07/0012) wurde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Wie der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Antrages ausführt, würde die Realisierung des besagten Erweiterungsprojektes für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da er auch im Falle eines Erfolges seiner Beschwerde wenig Chancen hätte, eine Beseitigung der bereits vorgenommenen baulichen Maßnahmen zu erreichen. Überdies weist er darauf hin, daß bei Verwirklichung des gegenständlichen Kanalisationsprojektes eine Bedrohung seines Eigentumsrechtes "an den Fischereirechten an der F im Bereich des Reviers zur Zahl I/189 durch die Konsenswerberin bevorsteht". Diese würde nämlich mit den Baumaßnahmen im Bereich des Flußbettes der F beginnen, wodurch dem Beschwerdeführer ein "nicht abzuschätzender Schaden an seinen Fischereirechten entstehen würde".
Die belangte Behörde hat sich in der hiezu erstatteten Stellungnahme gegen die Stattgebung des Aufschiebungsbegehrens ausgesprochen, und zwar mit der Begründung, daß ihrer Meinung nach einem Aufschub zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Auch die mitbeteiligte Partei hat sich zu dem Antrag in ablehnender Form geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es kann dahinstehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "zwingende" öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies deshalb, weil eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufschiebung mit jenen an der Errichtung (Erweiterung) einer Kanalisationsanlage nach der derzeitigen Aktenlage ein Überwiegen der zuletzt genannten Interessen ergibt. Die Einbeziehung zweier weiterer Gemeinden in der Größenordnung von - den Angaben der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 5. März 1991 folgend - etwa 1.800 EGW in die abwassermäßige Entsorgung und der damit verbundene Beitrag zur Reinhaltung der Gewässer verwirklicht ein derart gewichtiges öffentliches Interesse, daß der Beschwerdeführer mit den von ihm geltend gemachten Interessen an einer ungestörten Ausübung seines Fischereirechtes - welche durch die erforderlich werdenden Baumaßnahmen wohl (wenn überhaupt) nur eine vorübergehende Beeinträchtigung erfahren wird - nicht durchzudringen vermag.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war demnach - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - nicht stattzugeben.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070012.A00Im RIS seit
12.11.2001