TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/18 90/12/0206

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1991
beobachten
merken

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1990, Zl. 8114/39-II/4/89, betreffend Trennungszuschuß (§ 34 Abs. 4 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Nach Auflösung der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg in X mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer zum Landesgendarmeriekommando für Salzburg, Stadt Salzburg, versetzt. Sein Wohnort blieb Z. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mehrfach der Bezug des Trennungszuschusses gemäß § 34 Abs. 4 RGV bewilligt.

Mit Eingabe vom 19. September 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um "Weiterbewilligung zum Bezuge des Trennungszuschusses" und legte gleichzeitig eine Bestätigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom gleichen Tag vor, in der gemeindeamtlich bestätigt wird, daß dem Beschwerdeführer infolge der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt derzeit in Salzburg-Stadt eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Dazu brachte der Beschwerdeführer noch vor, er sei bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Wohnungssuchender gemeldet, eine Wohnungszuweisung sei bisher aber nicht erfolgt. Um eine bestimmte Wohnung im Ausmaß von 102,55 m2 habe er sich nicht beworben, weil er nicht habe glauben können, für zwei Personen eine so große Wohnung zu erhalten.

Mit Bescheid vom 23. November 1989 gab das Landesgendarmeriekommando für Salzburg dem Antrag des Beschwerdeführers nicht statt. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Versetzung zunächst durch eineinhalb Jahre behauptet, daß er in seine Eigentumswohnung in Salzburg nach deren Freiwerden übersiedeln wolle. Erst in seinem Ansuchen vom 10. März 1989 habe er erklärt, daß diese Eigentumswohnung für den Beschwerdeführer und seine Frau unzumutbar sei. Zugleich habe er sich um eine "BUWOG-Wohnung" beworben. Außer dieser Bewerbung und der Anmeldung eines Wohnungsbedarfes beim Magistrat der Stadt Salzburg habe der Beschwerdeführer keine Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung nachweisen können. Daraus folgerte die Dienstbehörde, daß der Beschwerdeführer nicht ernstlich bemüht gewesen sei, eine Wohnung im Dienstort zu erlangen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Ehegattin besitze in Salzburg eine Kleinwohnung, die zur Zeit der Versetzung vom Sohn des Beschwerdeführers allein und später mit dessen Ehefrau bewohnt worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers habe eine größere Wohnung in Aussicht gehabt, die er Ende 1988 habe beziehen wollen. Um Weihnachten 1988 hätten der Beschwerdeführer und seine Frau erstmals in der genannten Kleinwohnung übernachtet. Die Frau des Beschwerdeführers habe wegen des Straßenlärms nicht schlafen können, obwohl es ein eher ruhiger Tag an einem Wochenende gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer sei die ganze Nacht hindurch durch den Verkehrslärm sehr gestört gewesen. Die Gattin des Beschwerdeführers sei unheilbar krank. Sie bedürfe unbedingt der Nachtruhe und lehne es ab, in der A-Straße zu wohnen. Diese laute Kleinwohnung sei für sie unzumutbar. Die A-Straße habe laut Kfz-Lärmkataster einen Mittelwert von 66 Dezibel Lärmbelastung in einer Entfernung von 15 m. Da das gegenständliche Haus 12,5 m von der Straße entfernt sei, erhöhe sich der Mittelwert auf 69 Dezibel. Diese Werte lägen wesentlich über der Zumutbarkeit nach der ÖNorm S 5021 Teil 1. Das Landesgendarmeriekommando Salzburg habe dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bei der zuletzt erfolgten Weitergewährung des Trennungszuschusses berücksichtigt. Am 22. März 1989 habe sich der Beschwerdeführer bei der Finanzlandesdirektion Salzburg um eine BUWOG-Wohnung beworben und sei mit 41 Punkten vorgemerkt. Der Beschwerdeführer habe sich auch am Salzburger Wohnungsmarkt umgesehen, nachgefragt und umgehört. Vor einem Jahr habe sich der Beschwerdeführer bei einem Kollegen über BUWOG-Wohnungen in Lengfelden erkundigt. Vor kurzem habe er von diesem erfahren, daß im Jahr 1990 die Wohnung seines Wohnungsnachbarn frei werde. Von einem anderen Kollegen habe er vor etwa drei Monaten erfahren, daß die Wohnung eines Beamten in der Stadt Salzburg im Jahr 1990 frei werden könne. Vor etwa fünf Monaten habe der Beschwerdeführer telefonisch auf ein Inserat in den Salzburger Nachrichten geantwortet. Die Wohnung sei jedoch schon vergeben gewesen. Bei Erscheinen der Salzburger Nachrichten-Wochenendausgabe seien außerhalb der Stadt wohnende Wohnungssuchende im Hintertreffen, weil sie die Zeitung frühestens Samstag Morgen erhielten, während Wohnungssuchende in der Stadt bereits am Freitag Abend beim Erscheinen der Zeitung in der Stadt telefonisch mit privaten Inserenten Kontakt aufnehmen könnten. Um die Wohnung oberhalb des Gendarmeriepostens Wals habe sich der Beschwerdeführer deshalb nicht beworben, weil ihm anfangs Oktober 1988 vom Postenkommandanten mitgeteilt worden sei, daß die Wohnung über den Diensträumen und Garagen des Gendarmeriepostens liege, die Naturalwohnung deshalb sehr laut sei und sich außerdem ein dort eingeteilter Beamter, der dringend eine Wohnung benötige, um diese bewerbe. Zu dieser Zeit habe er auch noch die Kleinwohnung seiner Ehefrau in der A-Straße einrichten wollen. Ende August 1989 sei in einem bundeseigenen Wohnobjekt eine 102,55 m2 große Wohnung ausgeschrieben worden, die vom Wohnungswerber hätte instandgesetzt werden müssen. Die voraussichtlichen Mietkosten hätten 6.500,-- S monatlich betragen. Um diese Wohnung habe sich der Beschwerdeführer unter anderem deshalb nicht beworben, weil er sicher gewesen sei, daß er und seine Frau eine derart große Wohnung in Salzburg nicht erhalten hätten. Es hätten zuviele Beamte mit Kindern eine größere Wohnung gesucht. Auch sei ihm bei der Bewerbung um eine BUWOG-Wohnung erklärt worden, daß er nur Anspruch auf eine Kleinwohnung habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten, obwohl sie wöchentlich das Wohnungsangebot in der Wochenendausgabe der Salzburger Nachrichten prüften, keine etwa gleichwertige Wohnung in punkto Art, Zustand, Beschaffenheit und finanzieller Zumutbarkeit gefunden oder bekommen. Seit Mai 1989 suche das Landesgendarmeriekommando in den Bezirken Salzburg-Umgebung und Hallein ein geeignetes Objekt für eine Schule mit Internatsbetrieb, um eventuell bei Personalbedarf wieder einen Grundausbildungskurs durchführen zu können. Sollte dies zutreffen, rechne der Beschwerdeführer wieder mit einer Verwendung als Gendarmerielehrer. In diesem Fall wäre der Dienstort wieder außerhalb des Wohnortes. Der Beschwerdeführer sei 57 Jahre alt und nicht mehr ganz gesund. Es sei leicht möglich, daß er bereits vor Erreichung des 60. Lebensjahres in Pension gehen müsse. Es sei enttäuschend, das Gefühl zu haben, daß man übersiedeln müsse, wenn nur eine genügend große Wohnung vorhanden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges zur Berufung im wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Der Beschwerdeführer habe die Voraussetzung für die Weitergewährung der Trennungsgebühr nicht erfüllt, weil ihn ein Verschulden am Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort treffe. Er habe nicht alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Erlangung einer geeigneten Wohnung ausgeschöpft. In allen fünf Ansuchen um den Trennungszuschuß habe sich der Beschwerdeführer gemeindeamtlich bestätigen lassen, daß ihm von der Gemeinde eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer hätte schon bei seinem ersten Ansuchen vom 6. Oktober 1987 klar sein müssen, daß er auf diesem Weg nicht zu einer Wohnung gelangen werde, weshalb er sich mit aller Kraft anderen Möglichkeiten zuzuwenden gehabt hätte. Die gemeindeamtlichen Bestätigungen seien kein taugliches Mittel, die Übersiedlungswilligkeit nachzuweisen. Mit Stellungnahme vom 22. September 1988 habe der Beschwerdeführer erstmals die im Besitz seiner Gattin befindliche Kleinwohnung genannt, in die er nach Räumung durch seinen Sohn hätte einziehen wollen. Am 10. März 1989 habe der Beschwerdeführer dazu gemeldet, daß diese Kleinwohnung infolge des Straßenlärms und der Krankheit seiner Gattin nicht geeignet sei. Dies hätte er erst anläßlich einer Nächtigung bemerkt. Es sei jedoch unglaubwürdig, daß ein Wohnungsbesitzer nicht die Verhältnisse seines Besitzes kenne, wenn der eigene Sohn diese Wohnung benütze. Der Beschwerdeführer hätte auch, als er die eigene Nutzung dieser Wohnung ins Auge gefaßt habe, prüfen müssen, ob sie für ihn und seine Gattin geeignet sei. Daß der Bescherdeführer dies unterlassen habe, lasse den Schluß zu, er sei schon damals nicht ernsthaft übersiedlungswillig gewesen. Überdies überzeuge die Argumentation betreffend den Straßenlärm nicht, weil ein übersiedlungswilliger Beamter geeignete Vorsorgen zur Eindämmung der Lärmbelästigung in Angriff genommen hätte. Seine diesbezügliche Inaktivität beweise wieder den Mangel der Übersiedlungswilligkeit. Ob der Beschwerdeführer oder seine Gattin Eigentümer dieser Kleinwohnung sei, sei ohne Belang. Der Beschwerdeführer habe offenbar bis zum Freiwerden der Kleinwohnung seiner Gattin keine sonstigen geeigneten Schritte zur Erlangung einer Wohnung gesetzt. Schon aus diesen Gründen ergebe sich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer spätestens ein Jahr nach seiner Versetzung nicht ernsthaft übersiedlungswillig gewesen sei, bzw. das Nichterlangen einer geeigneten Wohnung selbst verschuldet habe. Dies decke sich auch mit der Aussage des Beschwerdeführers vom 10. September 1989, wonach im ersten Jahr das Pendeln infolge Mitfahrgelegenheit nicht zeitaufwendig gewesen sei. Das Kommando hätte daher dem Beschwerdefüher die Bewilligung zum "zweiten" Fortbezug des Trennungszuschusses nicht mehr erteilen dürfen. Dies habe auch schon zwingend die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers zur Folge, weil das Selbstverschulden am Erlangen einer Wohnung durch später nachfolgende Bemühungen nicht mehr saniert werden könne. Ungeachtet dessen ergebe sich die mangelnde Übersiedlungswilligkeit des Beschwerdeführers auch noch aus seinen Aussagen im weiteren Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich um die Naturalwohnung am Gendarmerieposten Wals nicht beworben, weil diese laut Mitteilung eines Kollegen angeblich "verhältnismäßig" laut sei. Den Beschwerdeführer treffe ein Selbstverschulden am Nichterlangen dieser Wohnung, weil er sich nicht persönlich von den tatsächlichen Verhältnisses überzeugt und sich nicht um diese Wohnung beworben habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf dem freien Wohnungsmarkt keine gleichwertige Wohnung wie in Z ausfindig machen können, sei entgegenzuhalten, daß das Gesetz nicht auf eine gleichwertige, sondern auf eine zumutbare Wohnung abstelle. In seinem Antrag vom 10. März 1989 habe der Beschwerdeführer das Kommando ersucht, ihn als Bewerber für eine BUWOG-Wohnung vorzumerken. Erst ungefähr 18 Monate nach seiner Versetzung habe der Beschwerdeführer damit einen geeigneten Schritt zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung gesetzt. Er habe sich aber auch um die Wohnung in der Ignaz Harrer-Straße 102 unbegründet nicht beworben, woraus auf seine Übersiedlungsunwilligkeit zu schließen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er kaufe sich wöchentlich die Wochenendausgabe der "Salzburger Nachrichten" und habe sich vor etwa 5 Monaten telefonisch auf Grund eines Inserates erfolglos um eine Wohnung beworben, weil außerhalb der Stadt wohnende Wohnungssuchende dadurch benachteiligt seien, daß sie die Zeitung frühestens Samstag Morgen erhalten könnten, während die Wohnungssuchenden in der Stadt bereits Freitag Abend um die freien Wohnungen telefonierten, stellte die belangte Behörde fest, eine übersiedlungswillige Person könnte sich schon am Freitag die Ausgabe der genannten Zeitung besorgen. Daß der Beschwerdefüher diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft habe, spreche gegen die Ernsthaftigkeit seines Übersiedlungswillens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er sich bei Kollegen ein Jahr bzw. drei Monate vor der Einbringung der Berufung um Wohnungsmöglichkeiten erkundigt habe, zeige, welche Möglichkeiten zur Erlangung einer Wohnung offen gestanden wären, die der Beschwerdeführer jedenfalls in den ersten 18 Monaten nach der Versetzung nicht ausgeschöpft habe. Für die mangelnde Übersiedlungswilligkeit des Beschwerdeführers spreche auch, daß er für den Fall der Wiedereinrichtung eines Schulbetriebes mit einer Verwendung als Gendarmerielehrer und damit zusammenhängend mit einer Versetzung in seinen alten Dienstort rechne. Weiters ziehe er in der Berufung wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes eine vorzeitige Pensionierung in Betracht. Der Beschwerdeführer sei in Z mit einer Genossenschaftswohnung ausgezeichnet wohnversorgt. Die Verkehrsverbindungen zwischen Wohnort und Dienstort seien gut. Die für den Beschwerdeführer entstehenden Kostenbelastungen seien mit jenen Bedingungen vergleichbar, welche vielfach bei Beamten, die in großen Landeshauptstädten wohnten und dort Dienst versähen, anfallen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Weitergewährung des Trennungszuschusses nach § 34 Abs. 3 zweiter Satz RGV sowie in Verfahrensrechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Nach Abs. 3 des § 34 RGV ist der Anspruch auf Trennungsgebühr nach der Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung fallend gestaffelt; die Weitergewährung über sechs Monate hinaus liegt im Ermessen der Behörde. Im Abs. 4 der genannten Bestimmung ist der Trennungszuschuß geregelt, der anstelle der Trennungsgebühr dann zusteht, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.

Ein Anspruch auf Trennungsgebühren nach § 34 Abs. 1 RGV ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die im Abs. 4 der genannten Bstimmung geregelten Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gegeben sind. Die Erfüllung des Tatbestandes nach Abs. 4 der genannten Bestimmung allein genügt aber nicht für die Zuerkennung eines Trennungszuschusses; insbesondere, weil dieser an die Stelle der Trennungsgebühr zu treten hat, muß - abgesehen vom Umstand der doppelten Haushaltsführung - auch der Tatbestand des § 34 Abs. 1 RGV verwirklicht sein (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1957, Zl. 2061/56, vom 2. Juli 1979, Zl. 1948/75 und vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0198).

Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer das Nichterlangen einer Wohnung am neuen Dienstort selbst verschuldet hat. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter anderem vor, er habe sich auf dem freien Wohnungsmarkt wöchentlich durch Lesen einer Wochenendausgabe einer Zeitung informiert, habe aber noch nicht eine etwa GLEICHWERTIGE Wohnung in punkto Art, Zustand, Beschaffenheit und finanzieller Zumutbarkeit gefunden. Schon aus diesem Vorbringen ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, auf ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichterlangung einer zumutbaren Wohnung im neuen Dienstort zu schließen, weil es nicht darauf ankommt, ob die neue Wohnung mit der bisher bewohnten nach den vom Beschwerdeführer geforderten Kriterien gleichwertig ist. Hat aber der Beschwerdeführer seine Wohnungssuche ausschließlich auf gleichwertige Objekte beschränkt, so liegt bereits darin ein Verschulden an der Nichterlangung der Wohnung im Sinne des Gesetzes.

Auf Grund dieser Rechtslage und des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist auf die weiteren von der belangten Behörde festgestellten Umstände, die auf den Mangel an Übersiedlungswilligkeit schließen lassen, nicht weiter einzugehen und erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel zu antworten, zumal nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 (insbesondere Art. III).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120206.X00

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten