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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §13 Abs1;Betreff
Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 17. Juli 1990, Zl. 178.146/5-III/17a/90, betreffend Nächtigungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor (L 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt X. In der Zeit vom 3. bis 7. Juli 1989 nahm der Beschwerdeführer an dem in Altmünster stattfindenden Seminar "Ingenieurverantwortung" des Pädagogischen Institutes des Bundes in Wien teil. Eine allgemeine dienstliche Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Seminar bestand nicht. In der Ausschreibung dieser Veranstaltung vom 29. Mai 1989 sind in Beilage 1 folgende Hinweise für Teilnehmer enthalten:
"2. Heimverrechnung (§ 73 RGV): Es wird den Teilnehmern Quartier und Verpflegung (ohne Getränke) unentgeltlich beigestellt. Es entfällt der Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr (EN). Die Teilnehmer haben nur Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten.
10. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in Zweitbettzimmern. Soweit es die Umstände zulassen, ist auch die Zuweisung eines Einbettzimmers (bzw. eines Zweibettzimmers als Einbettzimmer) möglich, ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben worden. Wenn Einbettzimmer gewünscht werden, ist dies direkt mit dem Beherbergungsbetrieb zu vereinbaren. Aufzahlungen müssen vom Teilnehmer getragen werden."
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf den Einzelzimmerzuschlag. Ein Zimmer mit vollkommen fremden Leuten zu teilen sei für den Beschwerdeführer völlig unzumutbar. Es sei auch kein möglicher Zimmerpartner für den Beschwerdeführer übrig geblieben, da nahezu alle anderen Seminarteilnehmer Einzelzimmer genommen hätten.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1990 stellte der Landesschulrat für Oberösterreich fest, für die Teilnahme am Seminar in Altmünster in der Zeit vom 3. bis 7. Juli 1989 stehe dem Beschwerdeführer gemäß § 73 RGV der Anspruch auf Nächtigungsgebühr (Einzelzimmerzuschlag) nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der er ausführte, es sei nicht berücksichtigt worden, daß er bei der Zimmervergabe allein übrig geblieben sei, woraus die Notwendigkeit eines Einzelzimmers entstanden sei, weil nahezu alle Teilnehmer Einzelzimmer genommen hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der Hinweise für Teilnehmer zur Ausschreibung vom 29. Mai 1989 festgestellt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer vor Bezug der Unterkunft ein Einzelzimmer beansprucht habe. Er habe mit der endgültigen Zimmerzuteilung solange zugewartet, bis festgestanden sei, daß kein anderer Zimmerpartner übrig geblieben sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Anspruch auf ein Einzelzimmer geltend gemacht habe, sei entsprechend den Ausschreibungsbedingungen der Einzelzimmerzuschlag zu entrichten. Eine zumutbare Nächtigungsmöglichkeit im Sinn des § 73 RGV sei zur Verfügung gestellt worden, doch habe der Beschwerdeführer eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen. Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Einbettzimmers bestehe nach dem Gesetz nicht. Entsprechend der Ausschreibung sei der für den Bezug eines Einzelzimmers bzw. eines Zweibettzimmers als Einbettzimmer anfallende Mehraufwand vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung auf die Vergütung der Bahnfahrt nach Wagenklasse 1 spreche gegen seine Rechtsauffassung, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der Vergütung der Bahnfahrt ausdrücklich eine besondere Regelung, nämlich die Vergütung nach der ersten Wagenklasse, geschaffen habe, während für die Vergütung der Nächtigungsgebühr keine Sondernorm geschaffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr nach § 13 in Verbindung mit § 73 RGV und Verfahrensrechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 der gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Gesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) begründet die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Reiserechnung den Zuspruch einer Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RGV im Ausmaß des von ihm geforderten Einzelzimmerzuschlages. Unbestritten steht fest, daß dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Zweibettzimmer zur Nächtigung während der Seminardauer allein zur Verfügung stand. Durch die zitierte Ausschreibung der Veranstaltung, zu der sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, mußte ihm auch bewußt sein, daß für die Benützung eines Zweibettzimmers als Einzelzimmer ein entsprechender Zuschlag verlangt werde und die Aufzahlung vom Teilnehmer zu tragen sei. Durch seine Anmeldung zur Veranstaltung hat sich der Beschwerdeführer den ihm bekanntgegebenen Bedingungen unterworfen.
Seinem Vorbringen nach hat er es von Beginn an als unzumutbar angesehen, mit einem Fremden ein Hotelzimmer zu teilen. Er habe allerdings kein Einzelzimmer beansprucht, sondern zunächst abgewartet, wie sich die Zimmeraufteilung entwickeln würde. Es habe sich herausgestellt, daß für den Beschwerdeführer kein Zimmerpartner übrig geblieben sei, sodaß er allein in einem Zweibettzimmer untergebracht worden sei.
Hat nun der Beschwerdeführer selbst nicht beabsichtigt, mit einem Fremden ein Zweibettzimmer zu teilen, weil ihm dies unzumutbar erschien, so spielt es keine Rolle, ob er dies bei der Zimmereinteilung ausdrücklich mit dem Wunsch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer zum Ausdruck brachte, oder durch sein Verhalten die Zuteilung eines Zweibettzimmers für ihn allein erwirkt hat, weil die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers für ihn allein durch sein konkludentes Verhalten bewirkt worden ist, das einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung gleichkam. Hätte der Beschwerdeführer die vorgesehene Aufzahlung auf ein Einzelzimmer vermeiden wollen, so hätte er entweder bei der Zimmervergabe von vornherein seine Bereitschaft erklären müssen, ein Zweibettzimmer mit einem Partner zu teilen, oder bei Annahme eines Zweibettzimmers für ihn allein ausdrücklich erklären müssen, daß er die vorgesehene Aufzahlung nicht zu leisten bereit sei. Die stillschweigende Annahme eines Zweibettzimmers zur alleinigen Benützung begründet jedenfalls die Verpflichtung zu der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Tragung der Mehrkosten.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Unterbringung in Zweibettzimmern sei für ihn wegen seines sozialen Status unzumutbar, muß ihm entgegengehalten werden, daß aus der dienstlichen Stellung eines Professors (L 1) an einer höheren Schule keineswegs erschlossen werden kann, daß die in der Ausschreibung vorgesehene Unterbringung unzumutbar gewesen wäre. Das Gesetz unterscheidet im § 73 RGV nicht zwischen den Dienstklassen und Diensträngen der Beamten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterbringung. Insbesondere bestehen keine Sondervorschriften für Angehörige des Bundesheeres oder Exekutivbeamte, wie der Beschwerdeführer vermeint.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, weil die belangte Behörde auch bei der neuerlichen Einräumung des Parteiengehörs nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120283.X00Im RIS seit
18.03.1991