TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/18 90/14/0200

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §64 Abs5;
KStG 1966 §12 Z3 idF 1986/325;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. Juli 1990, Zl. B 74-4/90, betreffend Körperschaftsteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 KWG) im Jahre 1987 mehr als das in Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 angeführte 1/10 des dort genannten Unterschiedsbetrages zugeführt. Sie vertritt nämlich die Ansicht, daß es sich bei der genannten Übergangsbestimmung um eine Mindestzuweisungsvorschrift handle und § 12 Z. 3 KStG 1966 in der Fassung der KWGNov 1986 auf diese Übergangsbestimmung nicht Bezug nehme.

Die belangte Behörde vertritt die gegenteilige Meinung.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die in der zitierten Stelle des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthaltene Verweisung auf § 12 Abs. 10 KWG unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 zu verstehen ist und, ob es sich bei dieser Übergangsvorschrift um eine Mindestzuweisungsvorschrift handelt oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Fragen bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Jänner 1991, 90/15/0102, vom 29. Jänner 1991, 90/14/0246, und vom 19. Februar 1991, 90/14/0267, auf Grund gleichartiger Beschwerden dahin entschieden, daß die Verweisung in § 64 Abs. 5 BewG und in § 12 Z. 3 KStG 1966 jeweils idF der KWGNov 1986 unter Einbeziehung der erwähnten Übergangsvorschrift zu lesen ist und die Übergangsvorschrift keine bloße Mindestzuweisungsbestimmung darstellt, sondern die Zuweisung mit jährlich 1/10 des Unterschiedsbetrages begrenzt.

Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird hingewiesen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dies konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140200.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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