TE Vwgh Beschluss 1991/3/18 90/12/0310

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art132;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der N gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht - Vorrückungsstichtag, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Eingabe vom 7. Mai 1987 an den Landesschulrat für Vorarlberg beantragte sie ihre Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft zur Gänze gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 zu berücksichtigen. Die Behörde erster Instanz teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 1. Oktober 1987 mit, daß ihr Ansuchen der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat innerhalb der im Vorverfahren gesetzten Frist die Akten des Verfahrens vorgelegt und darauf hingewiesen, daß keine Säumigkeit vorliege.

Diese Auffassung ist zutreffend.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 26 DVV, BGBl. Nr. 162/1981, ist die Zuständigkeit zur Feststellung des Vorrückungsstichtages den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.

Zuständig zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 1987 war daher der Landesschulrat für Vorarlberg. Auch wenn die Dienstbehörde vor Absprache über diesen Antrag unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 3 GG 1956 die Zustimmung der belangten Behörde und des BKA sowie des BMF einzuholen hat, wird mit der Aktenvorlage der Dienstbehörde erster Instanz noch keine Übertragung der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit bewirkt.

Nach § 73 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG geht, wenn der Bescheid der Partei nicht fristgerecht zugestellt wird, auf deren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.

Da die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag nicht unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht hat, sondern ihre Säumnisbeschwerde auf den Umstand stützt, daß ihr an den Landesschulrat für Vorarlberg gerichteter Antrag, der (nur) im Zustimmungsverfahren der belangten Behörde zwecks Einholung der Zustimmung vom BKA und BMF weitergeleitet worden war, nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erledigt worden sei, ergibt sich daraus keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde Eine Säumisbeschwerde gemäß § 27 VwGG kann erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120310.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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