TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 90/04/0336

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Oktober 1990, Zl. IIa-93.006/5-90, betreffend Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. August 1990 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1973 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage des Beschwerdeführers auf der Gp. 1621, KG X folgende Maßnahmen:

"1.

Es ist ausgehend vom südlichen Ende der östlichen Stützmauer der nördlichen Zufahrt zur Gp. 1621 (von der Gp. 1620 her) eine geradlinige Leitplanke zur Betankungsfläche hin zu errichten und zwar so, daß zwischen Montagegrube und Leitplanke ein Abstand von 3 m als Fahrweg freibleibt.

2.

Entlang der Ostseite des südlichen Zufahrtsweges auf der Gp. 1636, KG. X, ist ebenfalls eine Leitplanke zu errichten und mit der unter 1. beschriebenen zu verbinden.

3.

Die Leitplanken sind in Betonfundamenten im Boden zu verankern.

4.

Das Abstellen von Wechselaufbauten, Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme eines Traktors und eines LKW's mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t auf der Fläche zwischen Garage und Leitplanke hat zu unterbleiben. Durch Anschlag (Verkehrszeichen gem. § 52 Ziffer 13a StVO mit Zusatztafel) ist auf dieses Verbot deutlich sichtbar hinzuweisen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 3-3082/90-F, sei der Beschwerdeführer wegen der unbefugten Abänderung der genehmigten Betriebsanlage (Garage für einen Traktor und einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und einer Betriebstankstelle) rechtskräftig bestraft worden, da er laufend mehrere Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht jeweils 3,5 t bei weitem übersteige, abgestellt habe. Trotz dieser rechtskräftigen Bestrafung stelle der Beschwerdeführer weiterhin ständig mehrere Lastkraftwagen auf der angeführten Grundparzelle ab. Da der Beschwerdeführer bisher offensichtlich keine Anstalten getroffen habe, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand von sich aus herzustellen, seien von der Behörde Maßnahmen, die die Einhaltung dieses Zustandes gewährleisteten, vorgeschrieben worden. Durch die Abplankung des Fahrweges, der zur Betankungsfläche führe, sei nach menschlichem Ermessen gewährleistet, daß keine Fahrzeuge mehr auf der restlichen befestigten Fläche abgestellt würden. Wegen der neuerlichen Übertretung sei eine weitere Strafverfügung erlassen worden.

Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 23. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin (Spruchpunkt I.), daß die Berufung als unbegründet abgewiesen werde und (Spruchpunkt II.) daß der Spruch des erstbehördlichen Bescheides wie folgt abgeändert werde:

"Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verfügt gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes und zur Beendigung des zuletzt mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.4.1990, Zl. 3-3092/90-F, rechtskräftig bestraften Betriebes einer Betriebsanlagenänderung ohne Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 Gewerbeordnung 1973 (die Betriebsanlagengenehmigung für eine Garage, für einen Traktor und einen Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht 3,5 to sowie eine Betriebstankstelle wurde dadurch erweitert betrieben, daß auf den Gpn. 1621, 133, 1634, 1635 und 1636, KG X, größere Lkw als mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to abgestellt wurden und Servicearbeiten auf dem Gelände durchgeführt wurden) folgende Maßnahmen:

1.

Es ist ausgehend vom südlichen Ende der östlichen Stützmauer der nördlichen Zufahrt zur Gp. 1621 (von der Gp. 1620 her) eine Betonleitplanke zur Betankungsfläche hin abzustellen und zwar so, daß zwischen Montagegrube und Leitplanke ein Abstand von 3 m als Fahrweg freibleibt.

2.

Entlang der Ostseite des südlichen Zufahrtsweges auf der Gp. 1636, KG. X, ist ebenfalls eine Betonleitplanke abzustellen und mit der unter 1. beschriebenen Betonleitplanke zu verbinden.

3.

Das Abstellen von Wechselaufbauten, Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme eines Traktors und eines LKW's mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 to sowie der Benützer der Betriebstankstelle während des Tankvorganges auf der Fläche zwischen Garage und Leitplanke hat zu unterbleiben. Durch Anschlag (Verkehrszeichen gemäß § 52 Zif. 13a Straßenverkehrsordnung mit Zusatztafeln) ist auf dieses Verbot deutlich sichtbar hinzuweisen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, zum eigentlichen Berufungsvorbringen sei folgendes zu bemerken: Der ebenfalls angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. November 1989, Zl. 3-7226/85-C, sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da noch Ergänzungen des amtsärztlichen Gutachtens notwendig seien. Er sei deshalb noch nicht vollzogen worden. Deshalb sei eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 ohne weiteres möglich. Aus der Aktenlage ergebe sich nicht, daß das genannte Gelände als Pkw-Abstellplatz benützt werde, sodaß in solche Rechte nicht eingegriffen werde. Trotz "der angefochtenen Maßnahmen" sei weiterhin die Benutzung der Grundparzelle als Betriebstankstelle und Parkplatz für einen Traktor und einen 3 t-Lkw möglich. Aus dem Akt IIa-18898, Ozl. 1-28, sei folgendes aktenkundig belegt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. November 1948, Zl. I-2782/5, sei dem Beschwerdeführer die gewerbe- und baurechtliche Bewilligung für ein Wohnhaus mit Garagen für einen Frächtereibetrieb auf Gp. 1636, KG X, erteilt worden. Im Untergeschoß des geplanten Gebäudes seien zwei Garagenräume und eine Werkstätte vorgesehen sowie ein Mineralöllager. Der Beschwerdeführer habe sein Ansuchen seinerzeit damit begründet, daß er für seine zwei Traktoren keine Einstellmöglichkeit habe. Dieser Bescheid gehöre noch dem Rechtsbestand an. Für die Baumaßnahmen sei mit Bescheid vom 18. Oktober 1951 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei im Jahre 1946 das Frächtereigewerbe, beschränkt auf die Beförderung von Holz, Baumaterialien und landwirtschaftliche Produkte mit einem Traktor, ferner beschränkt auf die Dauer eines Jahres, erteilt worden. Diese zeitliche Beschränkung sei im Jahre 1947 weggefallen. Im Jahre 1956 sei das Gewerbe um einen 3 t-Lkw erweitert worden. Im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Berufungsbescheid vom 19. Juni 1989, Zl. 311.336/6-III-3/89, zum Umfang der genehmigten Betriebsanlage folgendes ausgeführt: Bereits das Betriebsanlageansuchen vom 28. Mai 1986 habe nicht die Genehmigung von Gebäuden, sondern lediglich von verschiedenen Fahrzeugen begehrt, nämlich von drei Lkw ÖAV, einem Unimog, einem Caterpilar, einer Fiat-Raupe, einem Fiat-Bagger, einem Hohnmag-Bagger sowie einem Tieflader. Sämtliche dieser Fahrzeuge seien vom Genehmigungsumfang des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. November 1948 nicht erfaßt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des diesem Bescheid zugrundeliegenden Ansuchens des Beschwerdeführers, welcher den Bau der Autogarage nur zur Einstellung seiner zwei Traktoren begehrt habe, zum andern aus dem Wortlaut des Bescheides vom 5. November 1948, der auf Kraftfahrzeuge - mit Ausnahme der gewerbepolizeilichen Bedingung Nr. 10 - nicht weiter Bezug nehme. Die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ohne entsprechendes Ansuchen habe auch nach der Gewerbeordnung 1859 der Rechtsgrundlage entbehrt. Ein Grundsatz der Interpretation von Rechtsnormen besage, daß im Zweifel eine Normenrechtswidrigkeit nicht zu unterstellen sei. Demnach sei im vorliegenden Fall der Umfang der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. November 1948 erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht aus dem Wortlaut des Bescheides allein, sondern auch in Verbindung mit dem diesen zugrundeliegenden Ansuchen zu ermitteln und es seien als mit diesem Bescheid genehmigte Maschinen und Geräte nur die zwei im Ansuchen genannten Traktoren anzusehen. Mit Schriftsatz vom 18. April 1989 habe nun der Beschwerdeführer seine Absicht deutlich zum Ausdruck gebracht, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abstellung dieser Fahrzeuge nicht mehr für den Standort "Teilfläche der Grundstückparzellen 1621, 1633, 1634, 1635 und 1636 der KG X", sondern für denjenigen der Grundstücksparzelle 2009/1, KG X, zu begehren. Der Beschwerdeführer habe daher im Verfahren dritter Instanz mit Schriftsatz vom 18. April 1989 sein Ansuchen vom 28. Mai 1986 zur Gänze zurückgezogen und habe gleichzeitig ein neues Ansuchen gestellt. Für die Behandlung dieses Ansuchens sei jedoch ausschließlich die Gewerbebehörde erster Instanz sachlich zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck werde daher auf Grund des vorliegenden Antrages ein entsprechendes Verfahren gemäß §§ 353 ff GewO 1973 durchzuführen haben. Entgegen dem erwähnten Betriebsanlagenansuchen stelle der Beschwerdeführer seine schweren Lkw und Arbeitsmaschinen nach wie vor auf den hiefür nicht genehmigten Grundparzellen Nr. 1621, 1633, 1634, 1635 und 1636, KG X, ab. Bezüglich der Anzeigen der Gendarmerie vom 27. Dezember 1989 bis 17. April 1990 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Strafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 durchgeführt worden, welches mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 3-3082/90-F, abgeschlossen worden sei. Bezüglich der Anzeigen vom 5. Mai 1990 bis 31. August 1990 sowie der nachfolgenden Anzeigen seien Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anhängig. Der rechtsfreundliche Vertreter habe in diese Anzeigen Akteneinsicht genommen. Es sei daher nach wie vor ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu erwarten, zu dessen Hintanhaltung Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 erforderlich seien. Die im Spruch beschriebenen Maßnahmen seien geeignet, zu verhindern, daß die Gpn. 1621, 133, 1634, 1635 und 1636, KG X, als Lkw-Abtellplatz und als Platz für Servicearbeiten benützt würden. Die Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck seien nur dahingehend zu korrigieren gewesen, daß anstatt der einbetonierten Leitplanken absetzbare Betonleitplanken, wie sie bei Autobahnumleitungen üblich seien, eingesetzt würden. Außerdem sei vom Halteverbot eine Ausnahme für die Benützer der Betriebstankstelle vorzusehen. Weiters sei im Spruch zu verdeutlichen gewesen, daß die Maßnahmen eine Anknüpfung an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck "erstellt". Wohl irrtümlicherweise sei in diesem Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 und nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 bestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, richtig sei, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1990 zur Zl. 3-3082/90-F ein Strafverfahren gegen ihn rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Strafverfahren sei er allerdings wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 bestraft worden, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich zugestanden habe. Auf Grund des auch im Berufungsbescheid angeführten Sachverhaltes könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle zu Recht erfolgt sei; eine allfällige Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 liege nicht vor. Das bezeichnete Straferkenntnis ermögliche aber nicht die Verhängung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973. Der Bescheid sei auch mangelhaft begründet, da insbesondere auf seine Einwendungen, daß es ihm in Hinkunft durch die verhängten Maßnahmen nicht möglich sein werde, die in seinem Eigentum stehende Grundparzelle 1621 noch mit - nach Ansicht der Behörde zulässigen - Kraftfahrzeugen zu befahren und er werde insbesondere seine eigene Liegenschaft nicht mehr mit einem Privat-Pkw befahren können. Darüber hinaus stellten die nunmehr verhängten Maßnahmen einen gravierenden Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, daß sie eine materielle Enteignung im Sinne einer Verletzung des Art. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (Art. 5 Staatsgrundgesetz 1867) darstellten. Es werde ferner darauf hingewiesen, daß das von der Behörde bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1990 den eindeutigen Angaben im Sinne des §§ 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 VStG "nicht entspreche". Der mittlerweile im Strafverfahren Zl. 3-3082/90-G der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ergangene Strafbescheid sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und habe überdies nur den Zeitraum bis 14. Juli 1990 zum Inhalt.

Die Beschwerde ist begründet:

Die belangte Behörde berief sich als Grundlage für ihre Maßnahmen auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses nach § 366 Abs. 1 Z. 3 bzw. - wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging - nach Z. 4 GewO 1973.

Gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/04/0350, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung) ergibt sich aus der Bedeutung der Worte der wiedergegebenen Gesetzesstelle in ihrem Zusammenhang, daß unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen ist, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden ist. Darauf, daß als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" (lediglich) der contrarius actus der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen ist, weisen auch die zu seiner Herstellung zu verfügenden, im Gesetz demonstrativ aufgezählten Maßnahmen hin.

Ausgehend davon hatte daher die belangte Behörde im gegebenen Sachzusammenhang als sachverhaltsmäßige Grundlage für die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1979 zu prüfen, ob ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer vorliegt, mit dem die Feststellung einer im Sinne der obigen Darlegungen diese rechtfertigenden gesetzwidrigen Gewerbeausübung durch ihn getroffen wurde. Diesbezüglich findet sich im erstbehördlichen Straferkenntnis die Anführung, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 3-3082/90-F, "wegen der unbefugten Abänderung der genehmigten Betriebsanlage (Garage für einen Traktor und einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und einer Betriebstankstelle)" bestraft worden sei, da er "laufend mehrere Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht jeweils 3,5 t bei weitem übersteigt, abgestellt habe" bzw. im angefochtenen Bescheid, daß bezüglich der Anzeigen der Gendarmerie "vom 27.12.1989 bis 17.4.1989" durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Strafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 durchgeführt worden sei, welches mit dem angeführten rechtskräftigen Straferkenntnis vom 23. April 1990 abgeschlossen worden sei. Aus diesen Sachverhaltsdarlegungen über den Inhalt des bezeichneten Straferkenntnisses ist weder in eindeutiger Weise zu entnehmen, in welchem örtlichen Bereich eine derartige "unbefugte Abänderung der genehmigten Betriebsanlage" erfolgte bzw. ob abgesehen von der solcherart vorgeworfenen "unbefugten Abänderung der genehmigten Betriebsanlage" überhaupt eine für die Anordnung einer Maßnahme im Sinne des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 in bezug darauf relevante festgestellte gesetzwidrige Gewerbeausübung vorliegt.

Zufolge der vordargestellten Gesetzeslage wäre aber eine derartige Feststellung in einem Strafverfahren Voraussetzung, die nicht etwa durch in diesem Zusammenhang erfolgte ergänzende Feststellungen in dem nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 durchgeführten Administrativverfahren ersetzt werden könnten.

Abgesehen davon wird zur Spruchfassung unter Punkt II. des angefochtenen Bescheides - "Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verfügt ...." - darauf hingewiesen, daß ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid die aus § 66 Abs. 4 AVG 1950 resultierende Wirkung hat, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 8. September 1977, Slg. N.F. Nr. 9379/A).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den zuerkannten Betrag hinausgehenden nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040336.X00

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten