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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 27. April 1990, Zl. 499/90/ri/gm, betreffend Antrag auf rückwirkende Auszahlung der Alterszuwendung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 23. März 1990 (ausgefertigt am 4. April 1990) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1990 auf rückwirkende Zuerkennung der Alterszuwendung ab Februar 1987 abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 27. April 1990 (ausgefertigt am 28. Mai 1990) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der am 9. Jänner 1917 geborene Beschwerdeführer sei Ziviltechniker von 1955 bis 1981 und dabei Mitglied der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten gewesen. Seine Befugnis sei zurückgelegt. Der Beschwerdeführer habe im Dezember 1989 um Alterszuwendung angesucht und am 23. Jänner 1990 den Antrag auf rückwirkende Auszahlung der Alterszuwendung ab Februar 1987, dem ersten Monat nach Vollendung des 70. Lebensjahres, gestellt. Diesen Antrag habe die Erstbehörde mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid unter Berufung auf § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen abgelehnt. Gemäß § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen würden wiederkehrende Leistungen erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlange. Zu Recht berufe sich der Beschwerdeführer darauf, daß die Wohlfahrtseinrichtungen ihrem Wesen nach einer Sozialversicherung auf Grund ihres verpflichtenden Charakters gleichzuhalten sei. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtung als solches sei jedoch eine Verordnung in Vollziehung des Ingenieurkammergesetzes und könne sich lediglich nach diesem richten. Einzelbestimmungen des ASVG seien nur auf die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vertretenen Pflichtversicherungen anzuwenden und gälten für Wohlfahrtseinrichtungen nicht. Auch das ASVG könne nicht herangezogen werden, da in dessen Einführungsbestimmungen ausdrücklich geregelt sei, daß es für die Selbstverwaltungskörper, insbesondere die Kammern, nicht gelte. Trotzdem habe sich der Kammertag bei Erlassung des Statutes am ASVG orientiert und die entsprechenden Bestimmungen inhaltlich in das Statut aufgenommen. Dabei handle es sich um die Regelung des § 86 Abs. 3 - im gegebenen Fall um Z. 2 - ASVG und um § 223 Abs. 2 zweiter Satz ASVG. Nach Darlegung des Inhaltes dieser Bestimmungen wird weiters ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß Leistungen nicht verwirkt wären, wenn eine Antragstellung zu spät erfolge, erscheine auch nach dem ASVG nicht richtig. Gleich dem ASVG hätte der Beschwerdeführer vor Erreichung des entsprechenden Alters die Möglichkeit gehabt, die Alterszuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen mit vollendetem 70. Lebensjahr zu beantragen, da er seine Befugnis bereits 1981 zurückgelegt habe. Daher sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erschwernis seiner Erkrankung zum Zeitpunkt der Vollendung des 70. Lebensjahrs weder rechtlich relevant noch inhaltlich von Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 24. September 1990, B 871/90-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf stattgebende Erledigung seines vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Antrages verletzt. Er führt hiezu - neben dem Hinweis auf sein Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus, die Argumentation der belangten Behörde sei unrichtig, wonach er auch die Möglichkeit gehabt hätte, vor Erreichung des 70. Lebensjahres die Alterszuwendung zu beantragen. Nach § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtung sei ihm diese Möglichkeit nicht offengestanden, da wiederkehrende Leistungen erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt würden, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlange. Demnach sei Voraussetzung für die Antragstellung die Vollendung des 70. Lebensjahres. Er hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, vor Vollendung seines 70. Lebensjahres die Alterszuwendung zu beantragen. Wie er bereits in seiner Beschwerde an die belangte Behörde ausgeführt habe, habe er sich im Jahre 1987 in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, weshalb die Antragstellung damals unterblieben sei.
Gemäß §§ 11 Abs. 1 des auf Grund des § 24 Abs. 4 Z. 6 und des § 29 Ingenieurkammergesetz erlassenen Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen werden Zuwendungen aus dem Grund des Alters (Altersversorung) männlichen Anspruchsberechtigten nach Vollendung des 70. Lebensjahres gewährt, wenn die Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde und die Wartefrist von
120 Beitragsmonaten abgelaufen ist.
Gemäß § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen werden wiederkehrende Leistungen erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlangt.
Zunächst ist in der Sache von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, daß Anträge im allgemeinen nur pro futuro wirken; soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/04/0259, zum § 6 Abs. 3 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen in seiner bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung). Da die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtung eine derartige Normengrundlage nicht bietet, kann somit die Annahme der belangten Behörde, die in Rede stehende Antragstellung des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung von Alterszuwendungen sei durch die Rechtslage nicht gedeckt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation auf Bestimmungen des ASVG Bezug nimmt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß diese nicht als Normengrundlage für den Abspruch des angefochtenen Bescheides in Betracht kommen. Sofern aber der Beschwerdeführer durch Verweis auf den Inhalt seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung, nämlich die des § 16 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen, rügt, ist zu entgegnen, daß die Prüfung eines individuellen Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fällt und daß ferner im Hinblick auf die Begründungsdarlegungen im vorangeführten Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1990 für den Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Entscheidungszusammenhang keine Veranlassung besteht, von einer Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung, die zu ihrer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof zu führen hätte, auszugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040287.X00Im RIS seit
20.09.2001