Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §355;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Hallein gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Juli 1989, Zl. 3/07-12.228/5-1989, betreffend Nachentrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. November 1988 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, in der geltenden Fassung (WFBG) aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, Wohnbauförderungsbeiträge für den Zeitraum von November 1983 bis Jänner 1985 in der Höhe von S 37.523,17 an die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie gegen die bescheidmäßige Verpflichtung zur Nachentrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen einerseits entschiedene Sache und andererseits Verjährung der Beiträge nach § 68 ASVG einwandte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der "Berufung" der Beschwerdeführerin "gemäß § 63 AVG" keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "als den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6" WFBG "entsprechend". In der Bescheidbegründung legt die belangte Behörde ihre Überlegungen dar, auf Grund derer einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und nicht die zweijährige, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 ASVG in Verbindung mit § 5 WFBG zur Anwendung gelange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, ausführlich begründet hat, ist der Krankenversicherungsträger zwar unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WFBG nach dessen Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 5 und 64 Abs. 2 ASVG zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung der Wohnbauförderungsbeiträge befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet, aber nicht zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages zuständig. Zuständig dazu ist vielmehr in erster Instanz der Landeshauptmann; gegen seine Entscheidung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die belangte Behörde zwar zur Entscheidung über den Einspruch gegen die bescheidmäßige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Wohnbauförderungsbeiträgen zuständig war; sie hätte aber diesen Ausspruch mangels Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei ersatzlos beheben müssen. Da sie das nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits an Schriftsatzaufwand nur der in der eben zitierten Verordnung angeführte Pauschbetrag gebührt und andererseits Stempelgebühren wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080231.X00Im RIS seit
19.03.1991