TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 90/04/0328

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
95/06 Ziviltechniker;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §12 Abs1;
ZivTG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 19. Oktober 1990, Zl. 485/90, betreffend Zuwendungen aus dem Versorgungsfonds für Ziviltechniker, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 15. November 1989 richtete der Beschwerdeführer an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer den Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit.

Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 23. März 1990 wurde der Antrag abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Kammertages vom 19. Oktober 1990 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 1987 nach der Ruhendlegung seiner Befugnis einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit gestellt, der letztlich vom Kammertag mangels Erfüllung der von § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen geforderten Voraussetzungen abgewiesen worden sei. Aus dem vertrauensärztlichen Gutachten vom 26. Juni 1990 ergebe sich eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 1987, dem Zeitpunkt der erstmaligen Untersuchung. Zufolge der neuerlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen oder einen artverwandten Beruf auszuüben; das zumutbare Leistungskalkül habe sich verschlechtert, dem Beschwerdeführer seien nur mehr leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne Streß-Belastung und nur mit erhöhten Ruhepausen zumutbar. Im Gutachten sei als wahrscheinlicher Beginn der Berufsunfähigkeit der 1. Oktober 1989 angegeben worden. Als der Beschwerdeführer am 15. November 1989 erneut einen Antrag auf Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit gestellt habe, habe seine Befugnis bereits seit beinahe drei Jahren geruht. Der Beschwerdeführer habe die Ausübung der Befugnis nicht wieder gemäß § 22 Abs. 6 des Ziviltechnikergesetzes aufgenommen. § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen normiere ausdrücklich, daß die dauernde Berufsunfähigkeit während aktiver Tätigkeit als Zivilingenieur eigetreten sein müsse. Zweck dieser Zuwendung sei es, dem Zivilingenieur einen Ersatz für sein nunmehr fehlendes Ziviltechnikereinkommen zu bieten. Der Beschwerdeführer habe seine Befugnis mit 31. Dezember 1986 ruhend gelegt, folglich seit diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus seiner Ziviltechnikertätigkeit mehr bezogen, vielmehr habe er seinen Unterhalt aus einer ASVG-Pension bestritten. Maßgeblich für die Zuerkennung der Zuwendungen sei allein der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Berufsunfähigkeit, nicht aber der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Berufsunfähigkeit sei nun aber laut vertrauensärztlichem Gutachten nicht vor dem 1. Oktober 1989 eingetreten, einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits seit beinahe drei Jahren nicht mehr aktiv als Ziviltechniker tätig gewesen sei. Eine Zuerkennung der Zuwendungen wegen dauernder Berufsunfähigkeit sei mangels eines dem § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen entsprechenden Tatbestandes nicht möglich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem auf § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen gestützten Recht auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde habe nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei. Es werde nur festgehalten, daß er auf Grund seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit seine Befugnis mit 31. Dezember 1986 ruhend gelegt und seither nicht wieder aufgenommen habe. Die Zuwendung aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit sei aber nach § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen nur zu leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während der tatsächlich ausgeübten Befugnis eintrete und die Befugnis ruhe oder zurückgelegt werde. Daraus werde der rechtliche Schluß gezogen, daß in Fällen, in welchen der Ziviltechniker sich zwar subjektiv berufsunfähig fühle, daher seine Befugnis ruhen lasse, zu diesem Zeitpunkt aber objektiv die Berufsunfähigkeit nicht festgestellt werde, er die Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitszuwendung zu erhalten, endgültig vergeben habe. Diese Entscheidung bedeute doch: Wenn sich der Ziviltechniker subjektiv der Erfüllung seiner mit dem Beruf verbundenen Aufgaben (und diese seien schließlich in jedem Fall sehr unterschiedlich, im Falle des Beschwerdeführers wären sie mit großen Reisen verbunden gewesen) nicht mehr gewachsen fühle und die Berechtigung zurücklege, müsse er in der Regel mehrere Monate warten, ehe das Verfahren mit ärztlicher Untersuchung, Kollegenbesuchen udgl. abgewickelt worden sei und eine Entscheidung erster Instanz gefällt werde. Ein objektives Urteil diesbezüglich gebe es nicht, jeder Arzt urteile auch subjektiv. Komme der Arzt zum Ergebnis, die Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, so habe der Ziviltechniker auf alle Zukunft keine Chance, in die Zuwendung der Berufsunfähigkeit zu kommen. Nach dieser Textierung müßte ja die Berufsunfähigkeit in der aktiven Dienstzeit eintreten und die Befugnis zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgelegt oder ruhend gestellt worden sein. Wenn die Untersuchung, die nach Monaten, also während ruhender Befugnis, stattfinde, objektiv keine Berufsunfähigkeit ergebe, so habe der Ziviltechniker für alle Zukunft, auch wenn er nachher noch so schwer erkranke, hilflos werde und in Not gerate, keine Aussicht mehr, jemals eine Zuwendung zu erhalten. Das ganze Verfahren der Beschwerde und des neuerlichen Antrages sei ein für allemal abgeschnitten und sinnlos. Es gebe keinen Rechtsmittelzug. Der Vertrauensarzt entscheide in erster und letzter Instanz. Der Beschwerdeführer halte diese Auslegung des § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für sitten- und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe durch 21 Jahre seine Beiträge geleistet, die mit bescheidenster Verzinsung einen Betrag von

S 1,500.000,-- ausmachten. Beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Angina pectoris sei die Lebenserwartung gering. Der Beschwerdeführer könnte frühestens in zwei Jahren eine dann stark reduzierte Alterspension beanspruchen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf hingewiesen, daß die Zahlungen durch die Wohlfahrtseinrichtungen den Zweck hätten, unverschuldeten Einkommensstop zu mildern. Beim Beschwerdeführer seien schon bald drei Jahre seit der Beendigung der Berufstätigkeit vergangen, in dieser Zeit müsse man also sozusagen diesen Stop schon verschmerzt haben, man brauche daher keine Zuwendung mehr aus der Wohlfahrtseinrichtung. Diese Begründung müsse man als Betroffener geradezu als zynisch zurückweisen. Sicher sei, daß der Beschwerdeführer auf Grund des ersten Bescheides noch sozusagen die verzweifelte Hoffnung gehabt habe, doch noch für irgendeine Aufgabe geeignet zu sein. Durch eine kleine ASVG-Pension und familiäre Hilfe habe der Beschwerdeführer den Krisenpunkt hinausschieben können. 1989 sei es jedoch klar gewesen, daß er für keine Tätigkeit geeignet sei. Er sei seit 1987 nicht mehr befähigt gewesen und was er damals subjektiv gefühlt habe, nämlich die Erwerbsunfähigkeit, habe sich bestätigt. Das ärztliche Gutachten sei bereits 1987 verfehlt bzw. zu optimistisch gewesen. Es habe sich eben herausgestellt, daß der Beschwerdeführer schon damals, bei der ersten Untersuchung, am selben Leiden erkrankt gewesen sei, welches nach ärztlicher Ansicht allerdings erst 1989 die vollkommene und dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Daß die Bundesingenieurkammer auch selbst die strenge Wortauslegung und die unsachliche Formulierung des § 12 bezweifle, gehe daraus hervor, daß der Beschwerdeführer abermals untersucht worden sei, daß also das normale Verfahren eben, wie beim ersten Mal, abgewickelt worden sei, also die Kammer wohl selbst damit gerechnet habe, daß bei eingetretener Berufsunfähigkeit die Wohlfahrtseinrichtung zum Zuge kommen müsse. In Gesprächen sei man sich darüber im klaren, daß die Formulierung des § 12 falsch sei, aber man scheue sich, eine - gerade in einer Wohlfahrtseinrichtung wohl sehr gerechtfertigte - sinngemäße Interpretation anzuwenden, bzw. der Entscheidung eine gesetzeskonforme Handhabung des § 12 der Statuten der Wohlfahrtseinrichtung zugrundezulegen. Wie aus dem beiliegenden Rundschreiben der Bundesingenieurkammer aus November 1989 hervorgehe, beruhe die Wohlfahrtseinrichtung auf dem § 27 des Ziviltechnikergesetzes, wonach für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben seien. Es handle sich um einen klaren Gesetzesauftrag. Aufgrund dieses Gesetzesauftrages seien die Wohlfahrtseinrichtung und deren Statut geschaffen worden. Wie mehrfach und in allen Bescheiden zitiert, setze diese Zuwendung nach der Textierung des § 12 voraus:

1.

Eintritt der Berufsunfähigkeit während der aktiven Ausübung der Befugnis.

2.

Erfolgtes Ruhen oder Zurücklegen der Befugnis.

Der Normvorgang sei also: Während der aktiven Diensttätigkeit trete die Berufsunfähigkeit ein. Der Ziviltechniker lege die Befugnis daher zurück. Es erfolge sodann die Überprüfung, ob die Berufsunfähigkeit wirklich gegeben sei. Teffe dies zu, so erhalte der Ziviltechniker die Zuwendung aus der Wohlfahrtseinrichtung. Nun sei aber der Fall des Beschwerdeführers - und das müsse kein Einzelfall sein - jedoch insoferne anders gelagert, als das subjektive Gefühl der Berufsunfähigkeit gegeben gewesen sei, der Beschwerdeführer die Befugnis zurückgelegt und das Ansuchen um Zuwendung im Jahr 1987 vorgelegt habe. Nun geschehe es jedoch, daß nach Monaten der Prüfung und Untersuchung die Wohlfahrtseinrichtung zum Schluß komme, daß objektiv eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Es seien also dann die Voraussetzungen für die Zuwendungen nach den nunmehrigen Entscheidungen nicht wiederholbar, d.h. die Berufsunfähigkeit könne infolge der erfolgten Zurücklegung nicht mehr während der aktiven Tätigkeit eintreten. Trete sie jedoch ein, nachdem die Befugnis zurückgelegt worden sei, so gebe es keine Zuwendung aus der Wohlfahrtseinrichtung. Es mache daher nach dem Text des § 12 beim Zustand des Ruhens der Befugnis eine dann objektiv festgestellte Berufsunfähigkeit jede Zuwendung aus der Wohlfahrtseinrichtung unmöglich. Es sei daher der Statutentext:

"Berufsunfähigkeit während Ausübung der Tätigkeit" und andererseits eingetretenes Ruhen der Befugnis ein Widerspruch zum Gesetzesauftrag, eine Wohlfahrtseinrichtung zu schaffen. Eine Wohlfahrtseinrichtung sei aber dann nicht gegeben, wenn die Zuwendung ausgeschlossen werde, sofern die Berufsunfähigkeit nicht während aktiver Dienstzeit, sondern erst nach aus gesundheitlich erfolgter Zurücklegung gegeben sei. Um den Gesetzesauftrag, nämlich eine Wohlfahrtseinrichtung für die Versorgung, sicherzustellen, müßte § 12 so interpretiert werden, daß die Versorgungsleistung zustehe, wenn die Berufsunfähigkeit während der aktiven Diensttätigkeit oder während einer aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Zurücklegung oder Ruhendstellung der Befugnis eintritt. Bei dieser gesetzeskonformen Auslegung müßte dem Beschwerdeführer jedoch die Leistung aus der Versorgungseinrichtung zugesprochen werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen werden einem Ziviltechniker Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit gewährt, wenn er während tatsächlich ausgeübter Befugnis dauernd berufsunfähig wird, seine Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde, keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Wartefrist abgelaufen ist.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich daher als eines der kumulativen Tatbestandserfordernisse für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit an einen Ziviltechniker, daß er während tatsächlich ausgeübter Befugnis dauernd berufsunfähig wird. Der in der Beschwerde zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogenen Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Zum einen stellt die auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit während tatsächlich ausgeübter Befugnis abgestellte Anspruchsvoraussetzung keinen Tatbestand dar, in Ansehung dessen eine Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes im Einzelfall objektiv nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang bestehen gegen § 12 Abs. 1 erster Satz des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen mit dem vorstehend angeführten normativen Gehalt zunächst etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenngleich dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß ein Ziviltechniker, dessen Befugnis ruht, während der Zeit des Ruhens das Risiko trägt, im Fall des Eintrittes einer Berufsunfähigkeit eben zu dieser Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit zu erwerben, sieht der Verwaltungsgerichtshof zum anderen nicht, daß die betreffende Anspruchsvoraussetzung - und zwar im Zusammenhang mit der weiteren, entsprechend dem Zweck der Zuwendung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung, daß die Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde - so gestaltet wäre, daß sie ein berufsunfähig gewordener Ziviltechniker praktisch nicht erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer selbst legt in seiner vorliegenden Beschwerde einen entsprechenden anspruchsbegründenden "Normvorgang" dar. Es bestehen im gegebenen Zusammenhang somit etwa auch keine Bedenken dahin, daß die Bestimmung des § 12 Abs. 1 erster Satz des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen dem in § 27 Abs. 1 erster Satz des Ziviltechnikergesetzes enthaltenen Gesetzesauftrag, für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene unter anderem einen Versorgungsfonds als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtung zu betreiben, widerspräche.

Für die Prüfung des angefochtenen Bescheides ist von rechtlicher Relevanz, daß der vom Beschwerdeführer bereits mit Antrag vom 23. Dezember 1986 gestellte Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1987 mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung der Berufsunfähigkeit abgewiesen worden war. Auf dieser Grundlage, an die die belangte Behörde wegen der Rechtskraft ihres Bescheides vom 4. Juni 1987 gebunden war, und im Hinblick auf den weiteren Umstand, daß der Beschwerdeführer, wovon er auch selbst ausgeht, während des gesamten Zeitraumes seit Erlassung des Bescheides vom 4. Juni 1987 seine Befugnis nicht mehr ausübte, ist die Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des Eintrittes dauernder Berufsunfähigkeit während tatsächlich ausgeübter Befugnis zu verneinen gewesen sei, im Hinblick auf den dargelegten normativen Gehalt des § 12 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040328.X00

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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