Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §31 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. Juni 1990, Zl. 27.777/4-5/1990, betreffend Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels in der Krankenversicherung der Pensionisten gemäß § 73 Abs. 4 ASVG (Die Bezeichnung der mitbeteiligten Parteien erfolgt in der Kategorie BEACHTE). zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 1. Februar 1990 beantragte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger bei der belangten Behörde die Erlassung eines Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten gemäß § 73 Abs. 4 ASVG, worin für die Beschwerdeführerin ein Anteil am Beitragsaufkommen von 3,11446 v.H. vorgesehen war. In der Begründung dieses Antrages heißt es u.a., daß der Sektionsausschuß "Allgemeine Krankenversicherung" (des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) am 22. Jänner 1990 beschlossen habe, daß bei der belangten Behörde die Festsetzung dieses Schlüssels für die endgültige Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten für das Jahr 1988 beantragt werden solle. Unter Vorlage einer Abschrift dieses Beschlusses sowie von Tabellen, woraus u.a. die von den Pensionsversicherungsträgern bekanntgegebenen Angaben über den Pensionsaufwand, aufgegliedert auf die einzelnen Krankenversicherungsträger, zu ersehen seien, stelle der Hauptverband den Antrag, die belangte Behörde möge gemäß § 73 Abs. 4 ASVG den oben angeführten Schlüssel zur endgültigen Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten für das Jahr 1988 festsetzen.
2. Die belangte Behörde holte von der Beschwerdeführerin ine Stellungnahme zu diesem Antrag mit dem Hinweis darauf ein, daß deren Vertreter GEGEN den in Rede stehenden Beschluß des Sektionsausschusses "Allgemeine Krankenversicherung" des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gestimmt habe.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu am 18. April 1990 eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, daß es um die Höhe des Schillingwertes der Pensionen gehe, die an im Kleinwalsertal wohnhafte Pensionsempfänger ausbezahlt würden. Diesbezüglich sei bereits ein von der Beschwerdeführerin angestrebtes Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 89/08/0188 (dabei geht es um die Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung des Aufteilungsschlüssels für die Jahre 1985, 1986 und 1987) anhängig.
In einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde wird ausgeführt, daß die Meinungsverschiedenheit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger in der Frage bestehe, ob die DM-Pensionen nach dem Umwechslungskurs von 1:5 oder nach jenem von 1:7 umzurechnen seien.
3. Bei dieser Sachlage erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 1990 einen dem Antrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entsprechenden Aufteilungsschlüssel; danach entfällt auf die Beschwerdeführerin ein Anteil am Gesamtaufkommen der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten von 3,11446 v.H. Anstelle einer Begründung enthält dieser Bescheid den Hinweis, daß eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 entfalle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Von den dem Verfahren beigezogenen mitbeteiligten Versicherungsträgern hat lediglich die Tiroler Gebietskrankenkasse eine Äußerung erstattet, in welcher sie dem Beschwerdevorbringen beitritt; sie ist deshalb im Ergebnis nicht als mitbeteiligte Partei des Verfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 VwGG anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0023 mit weiteren Hinweisen).
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. § 73 Abs. 1, 3 und 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (d.h., zuletzt geändert durch die 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987), lautet:
"Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten
§ 73.(1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht. Dies gilt auch für die Mittel der Krankenversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d krankenversicherten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtende Beitrag beträgt 10,3 v.H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Bei der Ermittlung des Beitrages ist von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich der Aufwand an Pensionen für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d krankenversicherten Personen heranzuziehen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse und ausschließlich der Ausgleichszulagen.
(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in welchem der Pensionsaufwand aller nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Träger der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder d krankenversicherten Personen entfällt, festgesetzt wird."
4.2. Zur rechtlichen Qualität des angefochtenen Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob - ungeachet der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes als "Bescheid" (vgl. VfSlg. 11624/1988) - die Festsetzung des Verteilungsschlüssels im Sinne des § 73 Abs. 4 ASVG mit Bescheid oder mit Verordnung zu geschehen habe.
4.2.1. Im Siebenten Teil des ASVG ("Verfahren") ist gemäß § 352 ASVG u.a. das Verfahren "zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", vorbehaltlich der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte (Z. 1), besonderer Anordnungen in einzelnen Teilen des Gesetzes (Z. 2 und 4) und der Bundesbeiträge (Z. 3) geregelt. Gemäß § 355 Z. 5 ASVG zählen Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. zwischen diesen und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I. des Fünften Teiles (dabei handelt es sich um hier nicht in Rede stehende Ersatzansprüche gemäß den §§ 315 ff ASVG), zu den Verwaltungssachen. Der Abschnitt III (Verfahren in Verwaltungssachen) regelt im 2. Unterabschnitt die sachliche Zuständigkeit u.a. des Bundesministers für Arbeit und Soziales (letztere in den §§ 415 und 416 ASVG). Dazu zählen u.a. Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger (§ 416 ASVG). Ob auch die Festsetzung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 73 Abs. 4 ASVG als "Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern oder zwischen Versicherungsträgern und dem Hauptverband" damit der BESCHEIDMÄSSIGEN Erledigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales überantwortet ist, läßt sich § 416 nicht entnehmen.
4.2.2. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Festsetzung eines konkreten Verteilungsschlüssels nach bestimmten, im Gesetz vorgegebenen Kriterien vom Typus her eher der Präzisierung der Rechtsvorschrift zu dienen scheint, als deren Vollzug im engeren Sinne (zu diesem inhaltlichen Abgrenzungskriterium zwischen Verordnung und Bescheid vgl. Mayer, Die Verordnung, 22 f und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 7375; ferner Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, 1987, RdZ 380; dieselben, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6 RdZ 593). Nach der (sachlich vergleichbaren) Regelung des § 447 g Abs. 8 ASVG erfolgt die Aufteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds auf die Pensionsversicherungsträger nach einem Aufteilungsschlüssel, der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch VERORDNUNG (wie § 447 g Abs. 8 ASVG ausdrücklich normiert) zu erlassen ist.
4.2.3. Die herrschende Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 6490/1971 mwN uva.) und Lehre (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 147; Walter-Mayer, jeweils aaO; kritisch Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 1, 100 ff, insbesondere 132) nimmt die Abgrenzung zwischen Bescheid und Verordnung grundsätzlich danach vor, ob sich der Verwaltungsakt an "individuell bestimmte Personen" (so auch Winkler, Der Bescheid, 83) richtet und SICH DARIN AUCH SEINE WIRKUNG ERSCHÖPFT, oder ob sich die Wirkung des Rechtsaktes darüberhinaus auf einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis erstreckt (vgl. VfSlg. 9072/1981). Im erstgenannten Fall liegt ein Bescheid, im zuletzt genannten Fall eine Verordnung vor, und zwar auch dann, wenn die Verordnung formell (nur) an einen oder mehrere bestimmte Adressaten ergangen sein sollte (vgl. VfSlg. 9873/1983 und 11624/1988).
4.2.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann spricht der bestimmte, im Verwaltungsakt erschöpfend umschriebene, Adressatenkreis (nämlich alle Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger) für das Vorliegen eines Bescheides. Eine über den konkreten Einzelfall (d.i. die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge im Verhältnis der - dem jeweils örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zugeordneten - Pensionslasten für ein bestimmtes Kalenderjahr) und über den genannten Adressatenkreis hinausgehende Wirkung kommt der Erledigung offensichtlich nicht zu. Sie stellt sich daher als ein - nicht weiter konkretisierungsbedürftiger - individuell konkreter Vollzugsakt dar; die Festsetzung des Verteilungsschlüssels gemäß § 73 ASVG ist daher zutreffend (insoweit auch dem bei Aichlreiter, aaO, 133 ff hervorgehobenen Erforderlichkeitskriterium entsprechend) in Bescheidform ergangen (so auch - jedoch ohne Begründung - Teschner, ASVG, MGA, Anm. 6 zu § 73, 47. Ergänzungslieferung).
Da es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innerhalb eines bestimmten Spielraumes auch freisteht, die unterhalb der Gesetzesebene erforderliche weitere Rechtskonkretisierung ENTWEDER durch Bescheid ODER durch Verordnung vorzusehen (VfSlg. 10430/1985), sind beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen enstanden, daß der Gesetzgeber Gleichartiges (nämlich die Festlegung eines Aufteilungsschlüssels für einen bestimmten Kreis von Normadressaten) hier durch Bescheid (§ 73 Abs. 4 ASVG), hingegen an anderer Stelle durch Verordnung (§ 447 g Abs. 8 ASVG) festgelegt wissen will. Für das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Auslegungsergebnis spricht schließlich auch (und gerade) der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 73 Abs. 4 ASVG (im Gegensatz zu § 447 g Abs. 8 ASVG) die Erlassung des Verteilungsschlüssels durch Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen hat und schon im Hinblick auf den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen institutionalisierten, mit einer Reihe von Rechtsschutzgarantien für die Partei ausgestatteten Rechtserzeugungsvorgang im Zweifel vom Bescheid als dem rechtsschutzfreundlicheren Rechtssetzungsinstrument auszugehen ist (so auch Aichlreiter, aaO, 151).
4.3. Zur Beschwerdelegitimation der Gebietskrankenkasse
Mit der Bejahung der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt sich als nächste vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende (von der belangten Behörde in ihrer zur Zl. 89/08/0188 eingebrachten Gegenschrift bestrittene) Frage jene nach der Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Versicherungsträgers. § 73 Abs. 4 ASVG erwähnt nur das Antragsrecht des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, nicht aber die Träger der Krankenversicherung; es ist aber auch § 413 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden, der dem Versicherungsträger (nur) in jenen Fällen ausdrücklich Parteistellung einräumt, in denen der Bescheid DIESES VERSICHERUNGSTRÄGERS angefochten wird und überdies nur im Einspruchsverfahren anzuwenden ist.
4.3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung örtlich zuständig, falls nicht einer der in § 26 Abs. 1 Z. 3 bis 5 ASVG genannten Versicherungsträger zuständig ist (dies sind die Betriebskrankenkassen, die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des Östrreichischen Bergbaus, alle diese Versicherungsträger jeweils auch für die entsprechenden Pensionsbezieher). Die Beschwerdeführerin ist daher für die Durchführung der Krankenversicherung der Pensionisten - soweit nicht einer der anderen Versicherungsträger in Betracht kommt - sachlich, bzw. soweit sie im Zollausschlußgebiet Kleinwalsertal ihren Wohnsitz haben, gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG auch örtlich zuständig. Die Träger der Pensionsversicherung haben der beschwerdeführenden Partei gemäß § 38 ASVG alle für Beginn und Ende der Krankenversicherung der Pensionisten maßgebenden Umstände sowie die für diese Versicherung bedeutsamen Änderungen unverzüglich bekanntzugeben.
4.3.2. § 73 ASVG trifft für die (nach der dargelegten Rechtslage von der Beschwerdeführerin durchzuführende) Krankenversicherung der Penionisten besondere, von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 58 ff leg. cit. über Fälligkeit, Abfuhr und Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge abweichende Regelungen; für die Frage, ob im Verfahren nach § 73 Abs. 4 ASVG NUR der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder (auch) alle Versicherungsträger Parteistellung haben (und ihnen damit auch die Beschwerdelegitimation zukommt), ist somit maßgebend, ob bei der Festsetzung von Aufteilungsschlüsseln im Sinne des § 73 Abs. 4 ASVG über Rechte der Versicherungsträger abgesprochen wird: Den im § 73 Abs. 4 und 5 ASVG als "BEITRAGSPFLICHTIGE Träger der Pensionsversicherung" bezeichneten Institutionen stehen die KRANKENVERSICHERUNGSTRÄGER (wie auch sonst im Beitragsrecht, vgl. §§ 58 ff ASVG) als BEITRAGSBERECHTIGT gegenüber (und nicht etwa der Hauptverband der Sozialversicherungsträger). Ungeachtet des im Gesetz ausdrücklich normierten Antragsrechtes des Hauptverbandes ergibt sich nämlich aus § 73 Abs. 4 ASVG, daß dem Hauptverband lediglich die VERTEILUNG der Krankenversicherungsbeiträge und damit die Funktion einer Ausgleichsstelle zwischen den beitragspflichtigen Pensionsversicherungsträgern einerseits und den beitragsberechtigten Krankenversicherungsträgern andererseits zukommt.
4.3.3. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird bei der Antragstellung auf Feststellung eines bestimmten Verteilungsschlüssels auch nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 ASVG als Vertreter der Krankenversicherungsträger in "gemeinsamen Angelegenheiten" tätig, da die Aufteilung von Geldmitteln anhand bestimmter Kriterien einen Ausgleich von - im wohlverstandenen Sinne - widerstreitenden Interessen der Krankenversicherungsträger untereinander erfordert. Eine Angelegenheit, hinsichtlich der die Interessenlagen der Krankenversicherungsträger - denknotwendig - miteinander kollidieren, kann aber keine den Hauptverband zur Vertretung nach außen (vgl. Korinek in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 4.1.6.) berechtigende "gemeinsame Angelegenheit" im Sinne des § 31 Abs. 2 ASVG sein.
4.3.4. Aber auch eine vom Hauptverband durch seine Organe wahrzunehmende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches liegt (demgemäß) nicht vor, wie die Einräumung der (ausschließlichen) Bescheidkompetenz (wie auch in § 416 ASVG für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern) an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zeigt.
4.3.5. Der einzelne Krankenversicherungsträger hat - unter dem Blickwinkel der von ihm kraft Gesetzesauftrages durchzuführenden Krankenversicherung der Pensionisten - aber auch aus einem weiteren Grund einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge bzw. das Recht, eine Verletzung dieser Rechte durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen: Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß der Gesetzgeber das (zunächst) wirtschaftliche Interesse des Krankenversicherungsträgers an der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel gerade durch § 73 Abs. 4 ASVG einem sachgerechten Ausgleich zuführen wollte. Für den Träger des Interesses, das für die Schaffung der Norm maßgebend war, streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für seine Befugnis zur Rechtsverfolgung: das Interesse des Versicherungsträgers an der Einhaltung der diesen Ausgleich bewirkenden Norm ist damit - über die wirtschaftliche Bedeutung der Beitragsleistung hinaus - auch ein (ihm eingeräumtes) rechtliches (Individual-)Interesse (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1976, Slg. Nr. 9151/A, und vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10129/A).
4.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse keine Bedenken.
4.4. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin (zusammengefaßt) vor, sie habe Grund zur Annahme, daß hinsichtlich der Pensionisten im Kleinwalsertal der (ergänze: für den Verteilungsschlüssel) heranzuziehende DM-Pensionsaufwand zu Unrecht im Verhältnis 1:5 in die Schillingwährung umgerechnet worden sei. Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels sei daher nicht von jenem Pensionsaufwand ausgegangen worden, der auch für die Berechnung der Gesamtüberweisung der Beiträge (gemeint offenbar: von den einzelnen Pensionsversicherungsträgern an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger) für die Krankenversicherung der Pensionisten maßgeblich gewesen sei.
4.4.1.1. § 506c ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986, ermächtigt den Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Soziales) zur "Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten" eine Verordnung zu erlassen und darin insbesondere Schillingbeträge "in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung" festzusetzen.
4.4.1.2. Z. 21 des Schlußprotokolles zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit in der Fassung des ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969, BGBl. Nr. 382/1969, enthielt ebenfalls eine Ermächtigung, wonach zur Durchführung der österreichischen Sozialversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg die "zuständige österreichische Behörde" durch Verordnung näheres bestimmen könne.
4.4.2. Der Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Soziales) erließ die Verordnung vom 24. März 1970, BGBl. Nr. 113/1970, (zunächst) gestützt auf die zuletztgenannte Regelung der Z. 21 des Schlußprotokolles des genannten Abkommens. Erklärter Zweck des erst durch die 41. Novelle geschaffenen § 506c ASVG war es, dieser Verordnung eine (analog zu § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zollausschlußgebieten) - weitere - gesetzliche Grundlage zu geben (vgl. die Erläuterungen zur RV, 774 Blg. sten. Prot. NR XVI. GP, 51). Die zitierte Verordnung verfügt somit seit Inkrafttreten der 41. Novelle zum ASVG (1.1.1986) jedenfalls über eine Rechtsgrundlage in § 506c ASVG.
4.4.2.1. Diese Verordnung lautet:
"§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge, sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Versicherungsleistungen in der Währung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in den Satzungen der Versicherungsträger in Schillingwährung ausgedrückten Beträge in die Währung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark umgerechnet.
§ 2. Der im § 1 angeführte Umrechnungsschlüssel gilt auch für in Schillingwährung festzustellende Leistungen (Leistungsteile), die an Personen zu erbringen sind, die sich im Zollausschlußgebiete dauernd aufhalten oder dort, wenn auch nur vorübergehend, beschäftigt sind.
§ 3. In Anwendung des § 1 festgestellte Leistungen (Leistungsteile), die außerhalb des Währungsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind, werden in die österreichische Währung nach dem Schlüssel: Eine Deutsche Mark gleich fünf Schilling umgerechnet."
4.4.2.2. Diese Verordnung ordnet somit einerseits die Feststellung von Leistungen und Beiträgen in Deutscher Währung und (in diesem Zusammenhang) die Umrechnung gesetzlicher oder satzungsgemäß festgelegter Schillingbeträge in DM an. Für diese Umrechnung, sowie ferner für die Umrechnung auf die in DM festzustellende Leistung ordnet die Verordnung die Anwendung eines Umrechnungsschlüssels von S 5,-- = 1 DM an. Wäre diese Verordnung auch im Zusammenhang mit der in § 73 Abs. 4 ASVG geregelten Verteilung des Aufkommens von Krankenversicherungsbeiträgen der Pensionisten auf die einzelnen Krankenversicherungsträger mittels des dort näher bezeichneten Verteilungsschlüssels anzuwenden, so wäre dem Beschwerdevorbringen im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) der Boden entzogen, und zwar unabhängig davon, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, die belangte Behörde habe den (in dieser Verordnung festgelegten) Wechselkurs von 1:5 der Errechnung des Verteilungsschlüssels tatsächlich zugrunde gelegt.
4.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß der in dieser Verordnung vorgesehene Verteilungsschlüssel im Zusammenhang mit § 73 Abs. 4 ASVG nicht anzuwenden ist: ungeachtet ihrer ausdrücklichen Bestimmung als Verordnung "über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg" enthält sie nämlich keine Bestimmung, die ihre Geltung über die darin ausdrücklich genannten Anwendungsfälle hinaus anordnet. Die Anwendung dieser Verordnung im Zusammenhang mit § 73 Abs. 4 ASVG wäre auch wenig sachgerecht:
4.4.3.1. Grundlage der Beitragspflicht der Pensionsversicherungsträger im Sinne des § 73 Abs. 3 ASVG ist deren "Aufwand an Pensionen", worunter nichts anderes als die mit der Zahlung der Pensionen tatsächich erwachsende finanzielle Belastung zu verstehen ist. Wenn nun die Verordnung BGBl. Nr. 113/1970 anordnet, daß (ursprünglich in Schilling errechnete) Leistungen zwecks Transfer in die Zollauschlußgebiete im Verhältnis 5 Schilling = 1 DM umzurechnen sind, so bedeutet dies zwar für den Pensionsempfänger, daß er mehr Deutsche Mark für seine Pension erhält, als er nach dem offiziellen Wechselkurs (dieser sei mit rund S 7,-- für 1 DM angenommen) erhielte; dieser Umrechnungskurs ändert jedoch nichts daran, daß der jeweilige Pensionsversicherungsträger diesen DM-Betrag zum üblichen Wechselkurs anschaffen muß.
4.4.3.2. Der den Pensionsversicherungsträgern aus der Leistung von DM-Pensionen in Zollausschlußgebiete erwachsende tatsächliche Aufwand ist daher nicht das Fünffache, sondern ein solches Mehrfaches der (aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 113/1970) festgestellten DM-Beträge, wie es sich aus dem jeweils geltenden - von der österreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 des Devisengesetzes verlautbarten - Wechselkurs ergibt. Ist aber dieser tatsächliche Pensionsaufwand Grundlage der Beitragsbemessung im Sinne des § 73 Abs. 3 ASVG, dann muß er auch dem Aufteilungsschlüssel im Sinne des § 73 Abs. 4 ASVG zugrunde gelegt werden: Würde der Pensionsaufwand für Leistungen in Zollausschlußgebiete für den Zweck der Errechnung des Verteilungsschlüssels nämlich nach dem (fiktiven) Wechselkurs im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 113/1970 umgerechnet werden, so ergäbe sich daraus die Konsequenz, daß die aus derartigen Pensionen stammenden Beiträge nicht zur Gänze jenem Krankenversicherungsträger zukommen würden, welcher die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen an die Pensionsbezieher im Zollausschlußgebiet sicherzustellen hat, sondern teilweise auch den (von einer solchen Unterbewertung der Pensionszahlungen für Zollausschlußgebiete begünstigten) anderen Krankenversicherungsträgern. § 73 Abs. 3 und 4 ASVG haben aber gerade den gegenteiligen Zweck: Die von Pensionszahlungen einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge sollen jenem Krankenversicherungsträger zufließen, der für die Erbringung der Krankenversicherungsleistung an diese Pensionisten örtlich und sachlich zuständig ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Stammgesetzes, 599 Blg. sten. Prot NR VII. GP., 34 f).
4.4.3.3. Wortlaut und Zweck der Norm lassen somit keine andere Auslegung zu als jene, wonach die Pensionslasten sowohl bei der Ermittlung der Beitragslast des Pensionsversicherungsträgers (§ 73 Abs. 3 ASVG) als auch bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (§ 73 Abs. 4 ASVG) nach realen Werten (dies bedeutet bezogen auf in DM geleistete Pensionszahlungen: umgerechnet mit dem gemäß § 2 Abs. 2 Devisengesetz festgelegten Wechselkurs) anzusetzen sind.
4.4.4. Damit hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schließlich von der Frage ab, welcher Wechselkurs bei seiner Erlassung der Ermittlung der auf die Zollausschlußgebiete entfallenden Pensionslast zugrundegelegt wurde. Dies kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen: Die belangte Behörde meinte, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG im Hinblick darauf verzichten zu können, daß sie dem Antrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entsprochen hat. Sie hat dabei aber verkannt, daß sie über die gegen diesen Antrag erhobenen Einwendungen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (als Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG) abzusprechen hatte, weshalb der Bescheid jedenfalls (und zwar in einer den Anforderungen des § 60 AVG genügenden Art und Weise) zu begründen gewesen wäre. Wenn die (fehlende oder mangelhafte) Begründung eines Bescheides der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle und der Rechtsverfolgung durch die Partei hinderlich ist, so ist dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1979, Slg. 9747/A).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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ECLI:AT:VWGH:1991:1990080139.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009