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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentMag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Oktober 1990, Zl. V/1-St-9038, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Übertretung der Gewerbeordnung 1973), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Oktober 1990 enthält folgenden Spruch:
"Über die Berufung des N ... gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. November 1989 ...,
womit über den Berufungswerber" - (Ü) - "wegen Übertretung nach
§ 367 Z. 26 GewO 1973, begangen dadurch, daß A am
25. November 1988 von 00.00 Uhr bis ca. 01.30 Uhr in X,
B-Straße 5, Cafe C, als gewerberechtlicher Geschäftsführer und
somit als gemäß § 9 VStG 1950 Verantwortlicher der Fa. N
Gesellschaft m.b.H. ... den Gastgewerbebetrieb (Cafe C) am
24. November 1988 nach 24.00 Uhr betrieben und somit dem
Auflagenpunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg vom 2. Oktober 1984 ... nicht entsprochen hat, gemäß
§ 367 GewO 1973 eine Geldstrafte von S 1.500,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt wurde, wird auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG 1950 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem zur Entscheidung über die Berufung vorgelegten Akt ergebe sich, daß der Beschuldigte A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Dezember 1989 im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG 1950 aufgefordert worden sei, sich bis zum 30. Dezember 1988 hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat zu rechtfertigen oder am 3. Jänner 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Vernehmung zu erscheinen. Aus der am 13. Jänner 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten ergebe sich, daß diese mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Im Kopf der Niederschrift finde sich der Satz, daß eine Vollmacht nicht erforderlich sei, da über die Vertretungsbefugnis keine Bedenken bestünden. In der Folge sei im entscheidungsgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Parteiengehör gewährt worden. Das Straferkenntnis sei jedoch dem Beschuldigten selbst zugestellt worden. Gegen dieses Straferkenntnis sei rechtzeitig eine Berufung eingebracht worden, die vom Beschwerdeführer gefertigt, in der "Ich-Form" verfaßt sei und keinen Hinweis auf den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses enthalte. Wie sich aus der am 23. August 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift im wesentlichen ergebe, würden behördliche Schriftstücke, die an den gewerberechtlichen Geschäftsführer der N Gesellschaft m. b.H. gerichtet seien, von diesem nach Erhalt dem Beschwerdeführer - dem handelsrechtlichen Geschäftsführer - übergeben, welcher die Vertretung übernehmen würde. Eine diesbezügliche schriftliche Vollmacht sei nicht vorhanden. Der als Berufung anzusehende Schriftsatz gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. November 1989 sei vom Beschwerdeführer verfaßt und von diesem unterfertigt. Die Eingabe weise nicht auf den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten hin. Die ergänzenden Ermittlungen hätten ergeben, daß eine schriftliche Vollmacht zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer nicht vorliege. Adressat des Straferkenntnisses sei der Beschuldigte A. Der Umstand, daß die Erstbehörde den Beschwerdeführer als im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen gewesen seien, als vertretungsbefugt angesehen habe, vermöge an dem Umstand des Mangels der Vertretungsbefugnis nichts zu ändern. Da die Berufung gegen das Straferkenntnis von einer Person eingebracht worden sei, die nicht Partei des Verfahrens sei, die Berufung nicht auf den Bestand eines Bevollmächtigungsverhältnisses hinweise und sich aus der Aktenlage und aus den ergänzenden Erhebungen keine wirksame Bevollmächtigung des Beschwerdeführers ergebe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche folgende Erklärung über den Beschwerdepunkt enthält:
"Durch den angefochtenen Beschluß" - (Ü) - "wurde ich in meinem Recht verletzt, als Bevollmächtigter für die Partei einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben.
Weiters wurde ich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht verletzt, daß bei Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Bestimmungen des AVG, insbesondere die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, eingehalten werden."
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
"Sache" des erstbehördlichen Straferkenntnisses war, auch nach dem Beschwerdevorbringen, ein über A getroffener Schuld- und Strafausspruch.
Im Grunde des § 51 Abs. 1 VStG 1950 steht im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu.
Im vorliegenden Beschwerdefall macht nun nicht etwa der Beschuldigte A geltend, daß ihm die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung zuzurechnen gewesen wäre und er daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sei. Vielmehr macht der Beschwerdeführer für seine Person das Recht geltend, "als Bevollmächtigter für die Partei einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben". Auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 VStG 1950 besteht in Ansehung eines Abspruches, mit dem eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, kein entsprechendes subjektives Recht.
Die vorliegende Beschwerde war daher, weil ihr seitens des Beschwerdeführers der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040036.X00Im RIS seit
19.03.1991