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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben jeweils Hälfteeigentümer des Baugrundstückes 1963/1, EZ 779 des Grundbuches 56308 Köstendorf.
Mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, Zl. 120/20-EAP/2002, wurde
"Gemäß §43 Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, ... für den Umkehrplatz 'B' beim Objekt ... verordnet:
a) 'Parken verboten' gem. §52 lita) Zif. 13a) StVO 1960
b) mit der Zusatztafel 'Umkehrplatz' gem. §54 Abs1 StVO 1960
jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend.
Die gegenständliche Verordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft."
2. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig. Begründend wird ausgeführt, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Eigentümer dieses Grundstückes eingreife. Sie sei ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden. Die Antragsteller hätten keine andere Möglichkeit, die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen; Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei das Provozieren eines Strafverfahrens ein nicht zumutbarer Umweg.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Beschlüssen dargetan, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfSlg. 10.302/1984, 13.542/1993). Auch nach dem für den vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2 StVO 1960 besteht für die Antragsteller die Möglichkeit, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom Parkverbot gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragsteller aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V79.2006Dokumentnummer
JFT_09938872_06V00079_00