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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Oktober 1990, Zl. V/1-St-9028, betreffend Zurückweisung von Rechsmitteln und Aufhebung eines Straferkenntnisses (Übertretung der Gewerbeordnung 1973), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Oktober 1990 enthält folgenden Spruch:
"Über die Berufung des N ... gegen das Straferkentnnis der
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Dezember 1989 ...,
womit über den Berufungswerber" - (Ü) - "wegen Übertretung nach
§ 367 Z. 26 Gewerbeordnung 1973, begangen dadurch, daß A am
1. Februar 1989 von 00.00 bis 01.40 Uhr in X, W-Straße 5, Cafe
V, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. N
Gesellschaft m.b.H. ... nicht dafür gesorgt hat, daß der
Auflagepunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg vom 2. Oktober 1984 ... am 31. Jänner 1989
eingehalten wurde, weil nach 24.00 Uhr des 31. Jänner 1989 der
Gastgewerbebetrieb noch betrieben wurde, gemäß § 367 GewO 1973
eine Geldstrafe von S 1.200,--, im Nichteinbringungsfall
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt
wurde, wird folgendenmaßen entschieden:
1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des N gegen
das angefochtene Straferkentnnis der Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg vom 6. Dezember 1989 ... als unzulässig
zurückgewiesen.
Gleichzeitig wird der Einspruch des N vom 18. Februar 1989
gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
vom 14. Februar 1989 ... als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 52a Abs. 1 VStG 1950 wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Dezember 1989 ... aufgehoben."
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem zur Entscheidung über die Berufung vorgelegten Strafakt ergebe sich, daß mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Februar 1989 dem Beschuldigten A die im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden sei. Gegen diese Strafverfügung sei rechtzeitig Einspruch erhoben worden. Dieser Einspruch sei in der "Ich-Form" gefaßt und weise neben der Firmenstampiglie - N Gesellschaft m.b.H. - die Unterschrift N auf. Diese Eingabe enthalte des weiteren keinen Hinweis auf den Bestand eines Prozeßbevollmächtigtenverhältnisses des Beschwerdeführers zum Beschuldigten hin. Das Straferkenntnis sei von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg an den Beschuldigten A adressiert und diesem am 11. Dezember 1989 zugestellt worden. Gegen dieses Straferkenntnis sei innerhalb der Berufungsfrist wiederum ein als Berufung anzusehender Schriftsatz eingebracht worden, welcher in der "Ich-Form" gehalten sei, vom Beschwerdeführer unterfertigt sei und keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Beschuldigten enthalte. Aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 23. August 1990 ergebe sich, daß es in der Regel so sei, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer der N Gesellschaft m.b.H. A bei Erhalt von behördlichen Schriftstücken diese dem Beschwerdeführer weitergeben würde, welcher die Vertretung übernehme. Eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht liege nicht vor. Da bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Februar 1989 nicht auf den Bestand eines Bevollmächtigungsverhältnisses hinweise und sich aus der Aktenlage eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für den Beschuldigten nicht ergebe, hätte die Erstbehörde nach Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG 1950, wem der Einspruch zuzurechnen sei - der juristischen Person oder dem Beschwerdeführer - den Einspruch als unzulässig zurückweisen müssen. Wie die ergänzenden Ermittlungen ergeben hätten, seien sowohl der Einspruch als auch die Berufung dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Da sowohl der Einspruch als auch die Berufung von einer Person eingebracht worden seien, die keine Parteistellung habe, die Schriftstücke nicht auf den Bestand eines Bevollmächtigungsverhältnisses hinwiesen und sich der Aktenlage nach keine Bevollmächtigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG 1950 ergebe, seien sowohl der Einspruch gegen die Strafverfügung als auch die Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zurückzuweisen gewesen. Gemäß § 52a Abs. 2 VStG 1950 könne ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes habe niemand einen Anspruch. Da durch die im Spruch dieses Bescheides unter Punkt 1 ausgesprochenen Zurückweisungen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Februar 1989 und das erstbehördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwüchsen, sei das Straferkenntnis infolge Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zum Vorteil des Bestraften aufzuheben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche folgende Erklärung über den Beschwerdepunkt enthält:
"Durch den angefochtenen Beschluß" - (Ü) - "wurde ich in meinem Recht verletzt, daß bei Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Bestimmungen des AVG, insbesondere die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, eingehalten werden."
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
"Sache" der Strafverfügung und des erstbehördlichen Straferkenntnisses war, auch nach dem Beschwerdevorbringen, ein über A getroffener Schuld- und Strafausspruch.
Im Grunde des § 49 VStG 1950 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben, nach § 51 Abs. 1 VStG 1950 steht im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu.
Im vorliegenden Beschwerdefall macht nun nicht etwa der Beschuldigte A geltend, daß ihm die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Rechtsmittel zuzurechnen gewesen wären und er daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei. Vielmehr macht der Beschwerdeführer eine Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes geltend. In Ansehung eines Abspruches, mit dem ein gegen eine Strafverfügung erhobener Einspruch und mit dem eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, besteht auf der Grundlage der §§ 49 und 51 Abs. 1 VStG 1950 kein entsprechendes subjektives Recht. Auch in Ansehung der Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Stellung als selbst unbeteiligte Drittperson in dem gegen A durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt sein.
Die vorliegende Beschwerde war daher, weil ihr seitens des Beschwerdeführers der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegesteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040037.X00Im RIS seit
19.03.1991