TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 87/07/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1991
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1438;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §10 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1987, Zl. Bod-1863/10-1987, betreffend Zusammenlegung X, Beitrag zu den Kosten einer gemeinsamen Anlage (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft X, vertreten durch den Obmann M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 verpflichtete die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) die Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag von S 13.573,-- als Beitrag zu den Kosten des Wirtschaftswegebaues für den eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 16 FLG darstellenden Weg "Y" im Gebiet der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in X zu bezahlen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 25. Mai 1987, gestützt auf § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 7, 10 und 17 FLG ab. Begründend wurde ausgeführt: Den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1 FLG entsprechend seien mit der Beschwerdeführerin und weiteren zehn Parteien am 29. Juli 1976 die Errichtung des genannten Wirtschaftsweges und die Aufteilung der nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckten Kosten für den Bau dieses Weges ausführlich besprochen worden. Nach eingehender Dastellung des Wegeprojektes und dessen Gesamtkosten hätten sich die Parteien verpflichtet, die Kosten für den Wegebau der Zusammenlegungsgemeinschaft X, soweit sie nicht aus öffentlichen Beihilfen und Beitragsleistungen der Gemeinden Z und A gedeckt seien, zu bestimmten Prozentsätzen zu ersetzen, die Beschwerdeführerin für den Teil X zu

27,3 Prozent.

Die Erklärung sei von sämtlichen Parteien - so auch von der Beschwerdeführerin - eigenhändig unterfertigt worden.

In der vorliegenden Berufung werde dieser Kostenanteil nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich betont, daß auf Grund einer Gegenforderung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Zahlung vorgeschriebene Betrag nicht zu leisten sei.

Bei der Berufungsverhandlung habe dazu der Ehegatte der Beschwerdeführerin im wesentlichen erklärt, seiner Meinung nach sei die Sachkundigkeit des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates nicht gegeben, er (der Ehegatte der Beschwerdeführerin) habe große Kenntnisse, weil er als Monteur für Holzbaumaschinen sehr viel mit dem Auto fahre und sehe, wo gut gebaut und wo schlechtes Material verwendet werde. Seine Zufahrt sei immer so verschmutzt gewesen, daß die Autos steckengeblieben seien. Er habe während des Straßenbaues umgebaut, weshalb er den Weg habe herrichten müssen, da keine Lkws hätten zufahren können. Die Agrarbehörde habe später das schmutzige Material abgezogen und eine Rollierung aufgebracht. Zur Feststellung, daß jeder vom Bestehen der Zusammenlegungsgemeinschaft gewußt habe, daß er sich an den Obmann hätte wenden können und er erst fünf Jahre später die Agrarbehörde von der vorgenommenen Schotterauswechslung verständigt habe, habe der Genannte erklärt, niemand habe ihm den Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft vorgestellt, und es sei der schlechte Wegzustand über die Gemeindegrenzen hinaus bekannt gewesen.

Ein mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin befreundeter Ortsbewohner habe bei der Senatsverhandlung erklärt, daß jener und auch andere sich über den Straßenzustand beklagt hätten. Er selbst sei zwar kein Fachmann, aber seiner Meinung nach sei der Schotter schlecht gewesen.

Der Obmann der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft habe bei der Verhandlung dazu erklärt, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu ihm nichts gesagt hätten. Wenn dieser letztere zu ihm gekommen wäre, dann hätte er mit der ABB gesprochen. Er habe jedoch davon nichts gewußt. Daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Eigenregie etwas gemacht habe, habe er erst ein halbes Jahr später erfahren. Der Schotter, der verwendet worden sei, sei auch bei anderen Wegen eingebaut worden. Es habe nirgends Klagen gegeben. Das Material sei etwas fein, aber trotzdem für den Straßenbau geeignet gewesen. Zum Güterweg Y sei zu sagen, daß dieser etwas später als die anderen Wege asphaltiert worden sei; bei den anderen Wegen habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdevertreter habe darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin wegen des Straßenzustandes an den Vorarbeiter gewendet habe; dieser habe jedoch nicht reagiert; da nicht klar sei, ob der Unterbau bei der Zufahrt der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, werde die Einvernahme des seinerzeitigen Vorarbeiters zum Beweis dafür beantragt, daß im Bereich dieser Zufahrt die Pechschotterschicht entfernt und vor Aufbringung der Schwarzdecke eine neue Pechschotterschicht aufgebracht worden sei; es sei auch noch darauf hinzuweisen, daß der Güterweg Y teilweise bereits Einbrüche aufweise bzw. aufreiße; dies sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, daß ein schlechter Unterbau verwendet worden sei; im Bereich der genannten Zufahrt sei jedoch der Weg in Ordnung.

Die strittige Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführerin sei im Jahre 1979 errichtet worden. Während des Baus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Umbauten an ihrem Haus durchgeführt, sodaß die Zufahrt nach eigenen Angaben auch von Lastkraftwagen befahren worden sei. Dazu sei festzuhalten, daß nach der Aufbringung der Tragschicht (Schotterunterbau) bis zur Aufbringung der Verschleißschicht (z.B. Asphaltbelag) bei Schlechtwetter ein Wegstück durch vorübergehende Aufweichung schlecht oder überhaupt unbefahrbar werden könne. Als mangelhafte Bauausführung könne dies jedoch nicht eingestuft werden, zumal zwischen der Aufbringung der Tragschicht und der Auftragung der Schwarzdecke mögliche Bodensetzungen abgesetzt werden müßten, weshalb nicht unmittelbar nach dem Einbau der Schotterschicht der Asphaltbelag aufgetragen werden könne. Bis zur Asphaltierung hätten die neu errichteten Wege (so auch die Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführerin) nur mit Vorsicht benützt werden können, da in dieser Bauphase die Gefahr bestanden habe, daß durch das Befahren mit etwas schwereren Fahrzeugen der bisher aufgebrachte Schotterunterbau aufgeweicht werde.

Die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft sei mit dem rechtskräftigen Bescheid der ABB vom 3. Juni 1977 zur Errichtung der Wege verpflichtet worden; die als Körperschaft des öffentlichen Rechtes gebildete Zusammenlegungsgemeinschaft sei für die Durchführung der Wegerrichtung zuständig. Es hätten daher allfällige Mängel in der Bauausführung dem Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft (zwecks Überprüfung der angeblichen Schwierigkeiten und etwaiger Abhilfe bzw. Verbesserung) bekanntgegeben und es hätte, wenn auf Grund einer derartigen Meldung von der Zusammenlegungsgemeinschaft nichts unternommen worden wäre, die ABB als Aufsichtsbehörde über den Straßenzustand unterrichtet werden müssen.

Unbestritten sei, daß von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten auf ihrer Hauszufahrt ein Schottermaterial aufgebracht worden sei. Diese Maßnahme hätte jedoch vor der Durchführung mit der Zusammenlegungsgemeinschaft abgesprochen gehört, weil nur dann überprüft hätte werden können, ob die zusätzliche Schotteraufbringung tatsächlich notwendig gewesen sei; daß die Genannten mit dem seinerzeitigen Vorarbeiter darüber gesprochen hätten, könne nicht als Rechtfertigung der Schotteraufbringung (ohne mit der Zusammenlegungsgemeinschaft Rücksprache zu halten) angesehen werden. Da nur die Zusammenlegungsgemeinschaft für den Bau zuständig sei (und daher nur mit ihrer Zustimmung Arbeiten an den gemeinsamen Anlagen hätten vorgenommen werden können), sei im gegenständlichen Fall Beschwerdeadressat nicht der Vorarbeiter, sondern ausschließlich die Zusammenlegungsgemeinschaft gewesen. Es hätte also - unabhängig davon, daß mit dem Vorarbeiter darüber gesprochen worden sei - auf jeden Fall die Zusammenlegungsgemeinschaft (durch Benachrichtigung des Obmannes) über den Straßenzustand informiert werden müssen. Nur dann wäre es nämlich möglich gewesen, zu prüfen, ob tatsächlich der Schotter hätte ausgetauscht werden müssen. In Ansehung dieser Überlegungen sei es daher nicht notwendig gewesen, den seinerzeitigen Vorarbeiter in dieser Angelegenheit einzuvernehmen. Da lediglich die Zusammenlegungsgemeinschaft für den Wegebau zuständig gewesen sei, habe auch nur diese (eventuell nach Rücksprache mit der ABB als Aufsichtsbehörde) über die Notwendigkeit von zusätzlichen Baumaßnahmen entscheiden können; die Benachrichtigung der Gemeinde über den Straßenzustand habe daher nicht zur Berechtigung geführt, von sich aus (ohne Genehmigung der Zusammenlegungsgemeinschaft) an den gemeinsamen Anlagen irgendwelche Baumaßnahmen durchzuführen und den diesbezüglichen Bauaufwand der Zusammenlegungsgemeinschaft als Gegenforderung in Rechnung zu stellen. Ebensowenig könne die rund fünf Jahre nach den vorgenommenen Baumaßnahmen erfolgte Benachrichtigung des Rechnungsbeamten der ABB als ausreichende Rechtfertigung dafür angesehen werden, daß ohne Absprache mit der Zusammenlegungsgemeinschaft die seinerzeitigen Maßnahmen von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten durchgeführt worden seien und nunmehr der Kostenersatz verlangt werde.

Der Landesagrarsenat sei auf Grund der dargelegten Rechtslage und Überlegungen der Auffassung, daß der Aufwand der ohne Zustimmung der Zusammenlegungsgemeinschaft vorgenommenen Baumaßnahmen nicht als Gegenforderung habe anerkannt werden können. Im vorliegenden Fall sei ferner zu beachten, daß die Kosten der gemeinsamen Anlagen (so auch der gesamte Aufwand der gegenständlichen Zufahrt) entsprechend der zitierten Verpflichtung vom 29. Juli 1976 von den Parteien zu leisten seien. Die Forderung der Beschwerdeführerin beinhalte einen Mehraufwand, dessen genaue Höhe aber nicht mehr nachgeprüft werden könne, da vor der Durchführung dieser Maßnahmen von der Zusammenlegungsgemeinschaft weder die Notwendigkeit noch der genaue Umfang habe festgestellt werden können.

Aus der vorgelegten Endabrechnung über den Wegebau im Zusammenlegungsgebiet X (Teil II) gehe hervor, daß Kosten von insgesamt S 419.839,-- angefallen seien. Davon seien von öffentlichen Stellen 80 Prozent (Bund 20 Prozent, Land und Gemeinde jeweils 30 Prozent), das seien S 335.869,-- geleistet worden, sodaß von den Parteien im Sinne der zitierten Vereinbarung 20 Prozent, also S 83.970,--, zu leisten gewesen seien. Da sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, 27,3 Prozent der nicht gedeckten Kosten zu übernehmen, habe sich für die Beschwerdeführerin eine Leistung von S 22.924,-- ergeben; da die Beschwerdeführerin bereits S 9.351,-- erbracht habe, sei ihr zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Einzahlung des Restbetrages in der Höhe von S 13.573,-- vorgeschrieben worden.

Zur Frage der fachlichen Qualifikation des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates sei festzustellen, daß dieses seit mehr als 30 Jahren Zusammenlegungsverfahren durchführe bzw. überprüfe und dabei in den verschiedensten Gebieten von Oberösterreich auch die Errichtung von Wegen geplant bzw. überprüft habe. Zweifellos besitze es auf Grund seines Studiums - dieses habe auch den Wegebau umfaßt - und seiner langjährigen Tätigkeit als Operationsleiter von Zusammenlegungsverfahren und Wegebauten die entsprechenden Kenntnisse, um auch im gegenständlichen Fall eine fachtechnisch fundierte Stellungnahme abgeben zu können.

Zur Forderung der Beschwerdeführerin, den Vorarbeiter über die gegenständliche Angelegenheit zu befragen, sei festzustellen, daß dies nicht notwendig gewesen sei, weil unbestritten feststehe, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor Aufbringung der Schwarzdecke zusätzliche Baumaßnahmen durchgeführt hätten.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, "die ihr zustehende Forderung gegen die (mitbeteiligte) Zusammenlegungsgemeinschaft gegen deren Forderung rechtsgültig aufzurechnen" sowie "ungerechtfertigte und erloschene Forderungen nicht bezahlen zu müssen", verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 FLG hat die Zusammenlegungsgemeinschaft unter anderem im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben sowie insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteils aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.

Die Beschwerdeführerin stellt den nach der getroffenen Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteil nicht in Frage, verlangt aber gegen den ihr vorgeschriebenen Kostenbeitrag die Aufrechnung mit den Kosten durch sie in Form einer Geschäftsführung ohne Auftrag veranlaßter, von ihr als notwendig angesehener Wegbaumaßnahmen.

Aus der vorher zuletzt genannten, auch im Beschwerdefall anzuwendenden Zuständigkeitsnorm ergibt sich die Berechtigung der Agrarbehörde, bei Streitigkeiten über Kostenbeiträge von Gemeinschaftsmitgliedern auch über die Anerkennung das Gemeinschaftsverhältnis betreffender, einer Kompensation zugänglicher Gegenforderungen aus - etwa wie zuvor von der Beschwerdeführerin charakterisiert - behauptetermaßen für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen zu entscheiden.

Da die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene, auch für die Beschwerdeführerin verbindliche Verpflichtungserklärung zum anteilsmäßigen Aufwandersatz "die Kosten für den Wegeausbau" (soweit diese nicht, wie dort bezeichnet, anderweitig gedeckt sind) betrifft, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls höchstens solche ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem betreffenden Wegebau entstandenen Kosten in Form einer Gegenforderung geltend machen, die für diesen in der vorgesehenen Form notwendig waren. Da die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft zur Wegerrichtung verpflichtet wurde und diese gemäß § 7 Abs. 2 FLG im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde durchzuführen hatte, könnte von einem zum Rückersatz berechtigenden Tätigwerden der Beschwerdeführerin nur dann die Rede sein, wenn zur Abwendung jenes Schadens, von dem sie sich bedroht erachtete, ein rechtzeitiges Handeln der Mitbeteiligten nicht möglich gewesen sein sollte. Im Fall von deren Untätigkeit trotz Kenntnis hätte die Beschwerdeführerin die ABB als Aufsichtsbehörde von einer ihrer Ansicht nach entstandenen Notsituation rechtzeitig verständigen müssen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, daß die ihrer Notwendigkeit nach zumindest zweifelhaften, ihrem genauen Umfang nach nicht bekannten sowie in bezug auf die genaue Höhe eines Mehraufwandes nicht nachprüfbaren Arbeiten von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, ohne daß der mit der Herstellung des Weges beauftragten Mitbeteiligten Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung und zur Beseitigung allfälliger Mängel oder Vermeidung eines allenfalls zu gewärtigenden Schadens gegeben wurde, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gegenforderung der Beschwerdeführerin fehlten. Im folgenden ist zu untersuchen, ob den dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen Berechtigung zukommt.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß ihren Anträgen auf Einvernahme eines Rechnungsbeamten der ABB sowie des Vorarbeiters beim Wegbau nicht entsprochen worden sei.

Sie behauptet, ersterer habe "der Kompensation durch die Beschwerdeführerin zugestimmt". Dazu ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin erstmals in der Berufung erklärt hatte, sie habe am 15. September 1984 besagtem Rechnungsbeamten anläßlich einer Sprechstunde mitgeteilt, den restlichen Beitrag wegen Kompensation mit einer Gegenforderung der Beschwerdeführerin nicht bezahlen zu wollen, wogegen "kein Einwand erhoben" worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde im weiteren Verfahren jedoch zur Kenntnis gebracht, dieser Rechnungsbeamte habe angegeben, daß "seitens der Beschwerdeführerin kein konkretes Begehren gestellt" worden sei. Die Beschwerdeführerin hat dem auf Verwaltungsebene nicht widersprochen; in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde wurde der Antrag auf Einvernahme des Rechnungsbeamten dann seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr wiederholt. Unter diesen Umständen kann in der Unterlassung einer weiteren Befragung desselben kein rechtserheblicher Verfahrensmangel erblickt werden. Soweit damit das behauptete Vorbringen der Beschwerdeführerin am 15. September 1984 nicht (ausdrücklich) in Abrede gestellt war, konnte das Schweigen des Rechnungsbeamten, anders als die Beschwerdeführerin meint, auch nicht schon als (aufsichts-)behördliche Zustimmung zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Aufrechnungsvorgang (selbst nur dem Grunde nach) gewertet werden.

Der Antrag auf Einvernahme des Vorarbeiters wurde von der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung am 9. April 1987 gestellt. Beweisthema sollte sein, ob - worüber keine Unterlagen bestanden - "im Bereich der Zufahrt" zur Beschwerdeführerin vor Aufbringung der Asphaltschicht die (Pech-)Schotterschicht entfernt wurde - was übrigens vom Obmann der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft in Abrede gestellt worden ist. Daraus wollte die Beschwerdeführerin ableiten, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft ihrerseits eine schadhafte Materialschicht ausgewechselt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeit demgemäß nur der Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft vorgegriffen habe. Indessen wäre auch diese Beweisaufnahme am entscheidenden Beweisthema vorbeigegangen; von Bedeutung wäre nämlich nur gewesen, ob das Material genau an jener Stelle, an der die Beschwerdeführerin ihre eigenmächtigen Baumaßnahmen durchgeführt hat, schadhaft war und es dort solcher Vorkehrungen im einzelnen bedurfte. Auch die Nichteinvernahme jenes Zeugen stellt also keinen zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangel dar.

Eine von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 23. Juni 1987 stammt aus der Zeit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und kann vom Verwaltungsgerichtshof sachverhaltsmäßig schon deswegen nicht berücksichtigt werden; im übrigen könnte aus dem dort beschriebenen Umstand, daß der in Rede stehende Wirtschaftsweg "seit dem letzten Winter" - also seit Ende 1986 - "erhebliche Risse und Deformierungen" aufweise, nicht ohne weiteres schon ein Rückschluß auf die Verhältnisse im Jahr 1979, in dem die Beschwerdeführerin ihre Arbeiten durchgeführt hat, und dies zudem in bezug auf die fragliche Stelle, wo dies geschehen ist, gezogen werden.

Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, eine dem Vorarbeiter gegenüber geäußerte Beschwerde und Bemängelung sei in jedem Fall - also auch, wenn sie wie im Beschwerdefall nicht weitergeleitet werde - dem Bauherrn zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin durfte jedoch nicht ohne weiteres voraussetzen, daß der Vorarbeiter, wie sie annimmt, wie die belangte Behörde aber in Abrede stellt, entscheidungs- und anordnungsbefugt war, zumal sie auch nicht behauptet hat, der Vorarbeiter hätte ihr gegenüber etwa diesen spezifischen Eindruck vermittelt. Sie hat darüber hinaus weder behauptet, der Vorarbeiter hätte selbst das Vorhandensein von Mängeln, die unverzüglich hätten behoben werden müssen, eingeräumt, noch, sie habe ihn mit ihrer Absicht, allenfalls selbst die ihr erforderlich erscheinenden Baumaßnahmen durchführen zu wollen, überhaupt bekannt gemacht. Unter allen diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin in der Folge rechtens auch nicht davon ausgehen, Arbeiten durchgeführt zu haben, für die sie ungeachtet eines fehlenden Auftrages ohne Nachweis dafür, daß die betreffenden Maßnahmen tatsächlich notwendig waren und daß sie von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen werden mußten, später zu berücksichtigende Gegenforderungen an die Zusammenlegungsgemeinschaft stellen konnte. Durch deren Nichtberücksichtigung seitens der belangten Behörde wurde nach allem Vorgesagten nicht in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070109.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten