TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 88/05/0149

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. April 1988, Zl. BauR - 7024/2 - 1987 Stö/Be, betreffend ein Ansuchen um Bewilligung einer Grundstücksteilung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Mondsee), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. Februar 1985 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt Mondsee um die Erteilung der Bewilligung für eine Grundstücksteilung gemäß einem beigeschlossenen Teilungsplan. Nach diesem Plan soll das Grundstück n/1 Mondsee derart geteilt werden, daß drei neue Grundstücke geschaffen werden, und zwar das Grundstück n/n betreffend einen Steg und ein Bootshaus, das Grundstück n/nn betreffend eine umgebende Wasserfläche bis zum Ufer des Mondsees, und das Grundstück n/nnn betreffend das anschließende Ufer bis zur Grenze des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes nn/72.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens über die hier maßgeblichen Grundflächen eine Bausperre verhängt war, beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Sitzung vom 20. September 1985, eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 58 Abs. 3 der Oö Bauordnung nicht zu erteilen.

Mit einem Schreiben vom 16. September 1985 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer diesen Beschluß des Gemeinderates mit, wobei diese Entscheidung auch näher begründet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 10. Oktober 1985 eingeräumt.

Mit Anbringen vom 15. Juli 1986 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Dieser Antrag wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung zuständigkeitshalber dem Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde übermittelt.

Eine vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde wies der Gerichtshof mit Beschluß vom 24. März 1987, Zl. 87/05/0029, mit der Begründung zurück, daß vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Gemeinderat anzurufen gewesen wäre, wobei ein Devolutionsantrag allerdings unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht werden müsse. Dies treffe für den beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingebrachten Devolutionsantrag nicht zu.

Mit Eingabe vom 9. April 1987 richtete der Beschwerdeführer nun unmittelbar einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat, der am 13. April 1987 bei der Gemeinde einlangte.

Mit dem mit 10. April 1987 datierten Bescheid des Bürgermeisters wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der Teilung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 13. April 1987 der Gemeinde mit der Bemerkung, daß die Rechtsanwaltskanzlei wegen Urlaubes bis 20. April 1987 geschlossen sei, zurückgestellt. Die Zustellung erfolgte dann am 24. April 1987.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 22. September 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Begründend führte die Gemeindeaufsichtsbehörde insbesondere aus, daß eine Bewilligungspflicht der Grundteilung gegeben sei (in dieser Beziehung stützte sich freilich die belangte Behörde irrtümlich auf die Fassung des § 7 Abs. 1 der Oö Bauordnung vor der Novelle LGBl. Nr. 82/1983), eine Bewilligung jedoch im Hinblick auf eine rechtswirksame Bausperre nicht in Betracht komme. Eine Ausnahme von dieser Bausperre sei nicht zulässig, weil das Teilungsbauvorhaben dem künftigen Flächenwidmungsplan, der die Widmung "Grünland-Mondsee" vorsehe, widerspreche.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid gemäß "§ 42 Abs. 1 VwGG 1952 zur Gänze im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG 1952 aufzuheben". Als Aufhebungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 6 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Ein bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gestellter Devolutionsantrag bewirkt nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde, wenn die Unterbehörde durch über sechs Monate untätig geblieben ist und der Antrag unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht wurde. Wie in der Sachverhaltsdarstellung dargetan, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag um Bewilligung einer Teilung am 8. Februar 1985 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gestellt. Mangels Erledigung dieses Antrages richtete der Beschwerdeführer irrtümlich einen Devolutionsantrag an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und erhob auch eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Erst mit seinem mit 9. April 1987 datierten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 wandte er sich unmittelbar an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde. Ob dieser Antrag persönlich bei der Gemeinde abgegeben oder im Postweg übersandt wurde, kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden, doch findet sich auf dem Antrag die Eingangsstampiglie der Marktgemeinde Mondsee mit Datum 13. April 1987. Der mit 10. April 1987 datierte Bescheid des Bürgermeisters konnte infolge Urlaubes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie in der Sachverhaltsdarstellung dargetan, erst am 24. April 1987 zugestellt werden. Da mangels eines anderen Zustellungsempfängers erst mit diesem Tag der Bescheid erlassen worden ist, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers diese erstinstanzliche Erledigung schon deshalb aufheben müssen, weil zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit vom Bürgermeister bereits an den Gemeinderat übergegangen war. Dadurch, daß der Gemeinderat gleichwohl auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung getroffen hat und auch die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht wahrgenommen hat, wurde der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050149.X00

Im RIS seit

19.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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