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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der X-Werbe-GmbH gegen die der Stadtgemeinde Villach zuzurechnende Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 8. Jänner 1991, den Beschlußgefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der ca. 1979 errichteten Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. nn/7, KG X. Am 20. September 1990 habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Magistrates der Stadt Villach erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, daß die Baubehörde diese Werbeanlage in Ausübung unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt zu demontieren beabsichtige. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 sei die Beschwerdeführerin von der Demontage der Anlage am 8. Jänner 1991 informiert und zur Übernahme aufgefordert worden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Demontage der Anlage am 8. Jänner 1991.
Durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, die gemäß ihrem Art. X hinsichtlich des hier maßgeblichen Art. I Z. 24 bis 34 mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist, wurde Art. 129a B-VG eingefügt und Art. 131a B-VG aufgehoben. Seit 1. Jänner 1991 sind demnach - abgesehen von anhängigen Verfahren - die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG zur Erledigung von Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, zuständig, nicht jedoch der Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050045.X00Im RIS seit
05.07.2001