Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §413;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Sportklubs gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1989, Zl. 3/07-12.091/10-1989, betreffend Beitragspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlagenaufwandes wird abgewiesen.
Begründung
Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1989 lautet:
"Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 24.3.1988, GZ.: 064-Nie/K 728/87, Konto Nr. 3 009 765, festgestellt, daß die in den Beilagen des Bescheides angeführten 28 Fußballspieler, 3 Trainer, 1 Sekretärin, 2 Sektionsleiter, 1 Masseur und 2 Platzwarte in den Zeiten, die sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern ergeben, zu den ebenfalls dort aufscheinenden Beitragsgrundlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, der Pflichtversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes der Arbeitslosenversicherung überliegen. Gleichzeitig wurden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.667.504,23 zur Nachzahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Sportverein Einspruch erhoben, worüber gemäß §§ 413 und 414 ASVG durch den Landeshauptmann von Salzburg zu entscheiden ist.
Spruch
Dem Einspruch des Sportvereines gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.3.1988, GZ.: 064-Nie/K 728/87, Konto Nr. 3 009 765, wird insoferne Folge gegeben, als die Versicherungspflicht für Herrn H verneint wird, wodurch sich die Nachtragsvorschreibung um S 38.537,21 vermindert.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 44, 45, 49 Abs. 1 und 3 Ziff. 20, 51, 58 und 68 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als rechtlich unbedenklich bestätigt."
In der Begründung des Bescheides befaßt sich die belangte Behörde fast ausschließlich mit der Frage der Versicherungspflicht der im Spruch genannten Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 AlVG. Abschließend heißt es: "Im Hinblick auf die vorangeführten Verfahrensergebnisse teilt die Einspruchsbehörde die Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse, daß die angeführten Personen in die Pflichtversicherung einzubeziehen waren und daß auf Grund der Beitragsgrundlagen, soweit sie ermittelt werden konnten, die Nachtragsvorschreibungen erstellt werden mußten.
Die sich daran anschließende Rechtsmittelbelehrung lautet:
"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 415 ASVG das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sie ist schriftlich oder telegraphisch beim Amte der Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.
Hinsichtlich der Absprache über die Beitragspflicht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde muß durch einen Rechtsanwlt unterfertigt sein."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde "insoweit ..., als dem Grunde nach die Beitragspflicht gemäß § 4 ASVG und § 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz für die in der Beilage zum Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse erwähnten Personen ausgesprochen wird, mit Ausnahme des Ausspruches die Sekretärin betreffend". Durch diesen Bescheid, so heißt es in dem mit "Beschwerdepunkt" überschriebenen Teil der Beschwerde, sei der Beschwerdeführer "im Rahmen der hier ausgeführten Anfechtung - in seinem Recht verletzt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Vereinszweckes uneingeschränkt zu ermöglichen bzw. den Vereinsmitgliedern für die Erreichung des Vereinszweckes eine Aufwandsentschädigung zu leisten, ohne daß diese der Beitragspflicht gemäß ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt". In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes in Verbindung mit der Anfechtungserklärung befaßt sich die Beschwerde ausschließlich mit der nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht bestehenden Versicherungspflicht der in der Beilage zum Bescheid der mitbeteiligten Partei erwähnten Personen.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften; die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit der Begründung nicht vorgelegt, daß sie dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht im obgenannten Bescheid vorgelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie der Gerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, dargelegt hat, ist die Anfechtung eines Beitragsbescheides ausschließlich aus dem Grund der (behauptetermaßen) mangelnden Versicherungspflicht zwar grundsätzlich zulässig, weil die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 lit. c AVG darstellt und die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat; die Behörde ist aber bei der Beurteilung einer solchen Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstgeber an die im Spruch getroffene Feststellung über die Versicherungspflicht der bei der Beitragsnachverrechnung erfaßten Dienstnehmer gebunden war. Die in der Beschwerde gegen die Versicherungspflicht dieser Dienstnehmer erhobenen Einwendungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beitragsentscheidung zu erweisen. Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der (allein angefochtenen) Beitragsentscheidung in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 5 und lit. C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlagenaufwandes war abzuweisen, da die Verwaltungsakten nicht vorgelegt wurden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X00Im RIS seit
19.03.1991