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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr - nicht gesetzwidrig; keine Verletzung des Eigetnumsrechtes und des GleichheitsrechtesSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kobersdorf (Burgenland) vom 15. Mai 1986 wurde dem Bf. für eine ihm gehörende Liegenschaft eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 6.934,70 vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates von Kobersdorf vom 3. Juni 1986 keine Folge gegeben, der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Oktober 1986 ebenfalls keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bf. sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtet und die Gesetzwidrigkeit der V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, behauptet.
2. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 leitete der VfGH von Amts wegen gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser V ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V135/87 = VfSlg. 11778/1988, wurde die V nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Sämtliche Bedenken, die der Bf. gegen die Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden
V äußert, erwiesen sich damit als unberechtigt. Die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums begründet der Bf.
ausschließlich mit der Anwendung der von ihm als gesetzwidrig behaupteten V. Der VfGH kann auch nicht finden, daß der Bf. aus anderen Gründen in den von ihm geltend gemachten oder anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1045.1986Dokumentnummer
JFT_10119370_86B01045_00