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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1990, Zl. 4.292.991/2-III/1390, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. Februar 1991, Zl. 91/01/0016-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt fünf, seiner ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich aufgefordert, die an ihn zurückgestellte Verfassungsgerichtshofbeschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) selbst dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zwar einen ergänzenden Schriftsatz ein, legte jedoch die an ihn zurückgestellte Verfassungsgerichtshofbeschwerde (samt Beilagen) nicht mehr vor. Er hat sohin den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur teilweise erfüllt. Da auch eine nur teilweise Entsprechung des Auftrages zur Mängelbehebung die gesetzliche Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. NF 8788/A, und vom 11. März 1982, Slg. NF 10674/A, uva.), war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010016.X00Im RIS seit
20.03.1991