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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §38 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. MA 70-10/105/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Juli 1989 um 6.55 Uhr in Wien III, Adolf Blamauergasse, Kreuzung Landstraßer Gürtel, Richtung Ghegastraße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung (ohne Schutzweg und Haltelinie) angehalten habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in der Ausführung der belangten Behörde, er hätte nicht bestritten, bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, er habe im Verwaltungsverfahren keine Angaben über die Lichtzeichen gemacht. Dies bedeutet aber, daß er insoweit auch keine Bestreitung vorgenommen hat; ein Geständnis wurde ihm von der belangten Behörde nicht unterstellt. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Feststellung der belangten Behörde, er wäre mit seinem Fahrzeug "vom Stand weg" bei Rotlicht in die betreffende Kreuzung eingefahren. Er behauptet, er hätte die Kreuzung ohne anzuhalten überfahren. Auch in diesem Fall hätte er gemäß § 38 Abs. 5 StVO sein Fahrzeug bei Rotlicht anhalten müssen. Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen: Die vom Beschwerdeführer angeführten Formulierungen in Anzeige, Strafverfügung und Straferkenntnis, die sich an den Gesetzestext anlehnen, schließen ein Anfahren des Beschwerdeführers vor der Kreuzung nicht aus. Die strittige Feststellung der belangten Behörde kann sich nicht nur auf die Stellungnahme des Meldungslegers vom 13. Oktober 1989, sondern auch auf dessen Zeugenaussage vom 7. Juni 1990 stützen, da der darin gebrauchte Ausdruck "losfahren" im gegebenen Zusammenhang nichts anderes bedeutete als "vom Stand wegfahren". Der Ansicht des Beschwerdeführers, es bleibe damit offen, ob er "aus der
Fahrt heraus ... losgefahren" sei, kann sich der Gerichtshof
nicht anschließen. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer keine gegen die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers sprechenden Argumente ins Treffen zu führen. Bemerkt sei, daß er die von ihm behaupteten Hilfszeichen des Meldungslegers, die er beim Einfahren in die Kreuzung befolgt haben will, nie näher beschrieben hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Unterbleiben eines Unfalles hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß selbst eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs weder den zwingenden Schluß zuläßt, daß nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0214), noch zwingend dafür spricht, daß Benützer des Landstraßer Gürtels Hilfszeichen des Meldungslegers wahrgenommen hätten. Eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung ist schließlich in der Behauptung des Beschwerdeführers gelegen, unmittelbar vor ihm hätten mehrere andere Fahrzeuge die Kreuzung übersetzt.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020193.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010